02009R1069 — DE — 14.12.2019 — 004.001


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►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1069/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. Oktober 2009

mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

(ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

RICHTLINIE 2010/63/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 22. September 2010

  L 276

33

20.10.2010

►M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 1385/2013 DES RATES vom 17. Dezember 2013

  L 354

86

28.12.2013

►M3

VERORDNUNG (EU) 2017/625 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2017

  L 95

1

7.4.2017

►M4

VERORDNUNG (EU) 2019/1009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019

  L 170

1

25.6.2019


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 348 vom 4.12.2014, S.  31 (Nr. 1069/2009)

►C2

Berichtigung, ABl. L 137 vom 24.5.2017, S.  40 (2017/625)




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VERORDNUNG (EG) Nr. 1069/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. Oktober 2009

mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)



TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN



KAPITEL I

Gemeinsame Bestimmungen



Abschnitt 1

Gegenstand, Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte festgelegt, mit deren Hilfe die Risiken, die sich aus diesen Produkten für die Gesundheit von Mensch und Tier ergeben, verhindert beziehungsweise möglichst gering gehalten werden sollen und speziell die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette geschützt werden soll.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)  Diese Verordnung gilt für:

a) tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht vom Verzehr ausgeschlossen sind, sowie

b) die folgenden Produkte, die aufgrund einer Entscheidung eines Unternehmers, die unwiderruflich ist, von der Lebensmittelkette ausgeschlossen sind und für andere Zwecke als zum menschlichem Verzehr bestimmt sind:

i) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht verzehrt werden dürfen;

ii) Rohstoffe für die Erzeugung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

(2)  Diese Verordnung gilt nicht für folgende tierische Nebenprodukte:

a) ganze Körper oder Teile von Wildtieren, ausgenommen von frei lebendem Wild, bei denen kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, außer Wassertiere, die für Handelszwecke angelandet werden;

b) ganze Körper oder Teile von frei lebendem Wild, die nach der Tötung gemäß der guten Jagdpraxis nicht eingesammelt werden, unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

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c) tierische Nebenprodukte von frei lebendem Wild und Wildfleisch gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

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d) Eizellen, Embryonen und Samen für Zuchtzwecke;

e) Rohmilch, Kolostrum und daraus gewonnene Erzeugnisse, die im Ursprungsbetrieb gewonnen, aufbewahrt, beseitigt oder verwendet werden;

f) Schalen von Weich- und Krebstieren ohne weiches Gewebe und Fleisch;

g) Küchen- und Speiseabfälle, es sei denn,

i) sie stammen von international eingesetzten Verkehrsmitteln;

ii) sie sind zur Fütterung bestimmt;

iii) sie sind zur Drucksterilisation oder zur Verarbeitung mittels Methoden gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder zur Umwandlung in Biogas oder zur Kompostierung bestimmt;

h) unbeschadet des gemeinschaftlichen Umweltrechts, Material von Schiffen, das den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 entspricht und das beim Fischereibetrieb auf diesen Schiffen anfällt sowie auf See beseitigt wird, außer Material, das an Bord beim Ausnehmen von Fisch anfällt, der Anzeichen einer Krankheit, einschließlich Parasiten, die auf Menschen übertragbar sind, aufweist;

i) rohes Heimtierfutter, das aus Einzelhandelsgeschäften stammt, in denen Fleisch ausschließlich zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher an Ort und Stelle zerlegt und gelagert wird;

j) rohes Heimtierfutter, das von Tieren gewonnen wurde, die im Herkunftsbetrieb für den Verzehr im Haushalt des Landwirts geschlachtet wurden; sowie

k) Exkremente und Urin abgesehen von Gülle und nicht mineralisiertem Guano.

(3)  Diese Verordnung berührt nicht das gemeinschaftliche Veterinärrecht, das die Überwachung und Tilgung von Tierseuchen zum Ziel hat.

Artikel 3

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1. „tierische Nebenprodukte“: ganze Tierkörper oder Teile von Tieren oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs beziehungsweise andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen;

2. „Folgeprodukt“: Produkte, die durch eine(n) oder mehrere Behandlungen, Umwandlungen oder Verarbeitungsschritte aus tierischen Nebenprodukten gewonnen werden;

3. „Erzeugnisse tierischen Ursprungs“: Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang I Nummer 8.1;

4. „Schlachtkörper“: Schlachtkörper im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang I Nummer 1.9;

5. „Tier“: ein Wirbeltier oder wirbelloses Tier;

6. „Nutztier“:

a) ein Tier, das vom Menschen gehalten, gemästet oder gezüchtet und zur Gewinnung von Lebensmitteln, Wolle, Pelz, Federn, Fellen und Häuten oder sonstigen von Tieren gewonnenen Erzeugnissen oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wird;

b) Equiden;

7. „Wildtier“: ein nicht von Menschen gehaltenes Tier;

8. „Heimtier“: ein Tier einer Art, die normalerweise von Menschen zu anderen als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gefüttert und gehalten, jedoch nicht verzehrt wird;

9. „Wassertier“: ein Wassertier gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG;

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10. „Zuständige Behörden“: die zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung ►C2  (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );

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11. „Unternehmer“: die natürlichen oder juristischen Personen, unter deren effektiver Kontrolle sich ein tierisches Nebenprodukt oder ein Folgeprodukt befindet; dies schließt Beförderungsunternehmen, Händler und Verwender ein;

12. „Verwender“: die natürlichen oder juristischen Personen, die tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte für besondere Fütterungszwecke, für Forschungszwecke oder für andere besondere Zwecke verwenden;

13. „Anlage“ oder „Betrieb“: jeder Ort an dem die Tätigkeit in Zusammenhang mit der Handhabung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte steht; ausgenommen davon sind Fischereifahrzeuge;

14. „Inverkehrbringen“: jede Tätigkeit, die zum Ziel hat, tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte an Dritte in der Gemeinschaft zu verkaufen oder jede andere Form der Lieferung gegen Bezahlung oder kostenlos an Dritte oder der Lagerung zur späteren Lieferung an Dritte;

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15. „Durchfuhr“: die Durchfuhr gemäß Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung ►C2  (EU) 2017/625 ◄ ;

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16. „Ausfuhr“: die Verbringung aus der Gemeinschaft in ein Drittland;

17. „transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE)“: alle transmissiblen spongiformen Enzephalopathien gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

18. „spezifiziertes Risikomaterial“: spezifiziertes Risikomaterial gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

19. „Drucksterilisation“: die Verarbeitung tierischer Nebenprodukte nach Zerkleinerung in Partikelgrößen von höchstens 50 mm bei einer Kerntemperatur von mehr als 133 °C ununterbrochen mindestens 20 Minuten lang und bei einem absoluten Druck von mindestens 3 bar;

20. „Gülle“: Exkremente und/oder Urin von Nutztieren abgesehen von Zuchtfisch, mit oder ohne Einstreu;

21. „genehmigte Deponie“: eine Deponie, für die eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 1999/31/EG erteilt wurde;

22. „organisches Düngemittel“ und „Bodenverbesserungsmittel“: Materialien tierischen Ursprungs, die einzeln oder gemeinsam zur Erhaltung bzw. zur Verbesserung der Pflanzenernährung und der physikalisch-chemischen Eigenschaften sowie der biologischen Aktivität des Bodens verwendet werden; darunter auch Gülle, nicht mineralisierter Guano, Magen- und Darminhalt, Kompost und Fermentationsrückstände;

23. „entlegenes Gebiet“: ein Gebiet, in dem der Tierbestand so gering ist und die betreffenden Beseitigungsanlagen oder -betriebe so weit entfernt sind, dass der mit der Sammlung und dem Transport verbundene Aufwand im Vergleich zu einer Beseitigung an Ort und Stelle unangemessen wäre;

24. „Lebensmittel“: Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

25. „Futtermittel“: Futtermittel gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

26. „Zentrifugen- oder Separatorenschlamm“: Material, das als ein Nebenprodukt nach der Reinigung von Rohmilch und Trennung von Magermilch und Rahm von Rohmilch anfällt;

27. „Abfall“: Abfall im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG.



Abschnitt 2

Pflichten

Artikel 4

Ausgangspunkt in der Herstellungskette und Pflichten

(1)  Sobald die Unternehmer tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte herstellen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, kennzeichnen sie diese und gewährleisten, dass sie in Übereinstimmung mit dieser Verordnung behandelt werden (Ausgangspunkt).

(2)  Die Unternehmer stellen allen Phasen der Sammlung, des Transports, der Handhabung, der Verarbeitung, der Umwandlung, der Bearbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, des Vertriebs, der Verwendung und Entsorgung in den unter ihrer Kontrolle stehenden Unternehmen sicher, dass tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte den Anforderungen dieser Verordnung, die für ihre Aktivitäten von Bedeutung sind, gerecht werden.

(3)  Die Mitgliedstaaten überwachen und überprüfen, dass die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung von den Unternehmern über die gesamte Kette tierischer Nebenprodukte und deren Folgeprodukte im Sinne von Absatz 2 erfüllt werden. Zu diesem Zweck halten sie in Übereinstimmung mit den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ein System der amtlichen Kontrollen aufrecht.

(4)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein angemessenes System auf ihrem Hoheitsgebiet besteht, mit dessen Hilfe sichergestellt wird, dass tierische Nebenprodukte:

a) unverzüglich eingesammelt, gekennzeichnet und transportiert sowie

b) gemäß dieser Verordnung behandelt, verwendet oder beseitigt werden.

(5)  Die Mitgliedstaaten können ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 4 in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern nachkommen.

Artikel 5

Endpunkt in der Herstellungskette

(1)  Folgeprodukte im Sinne von Artikel 33, die das Stadium der Produktion, das durch die in diesem Artikel genannten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften geregelt ist, erreicht haben, gelten als am Endpunkt in der Herstellungskette angelangt, und unterliegen nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung.

Diese Folgeprodukte können anschließend ohne Einschränkungen gemäß der vorliegenden Verordnung in den Verkehr gebracht werden, und unterliegen nicht mehr den amtlichen Kontrollen gemäß dieser Verordnung.

Der Endpunkt in der Herstellungskette kann geändert werden:

a) für Produkte gemäß Artikel 33 Buchstaben a bis d, im Falle von Risiken für die Tiergesundheit;

b) für Produkte gemäß Artikel 33 Buchstaben e und f, im Falle von Risiken für die öffentliche Gesundheit oder die Tiergesundheit.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 52 Absatz 6 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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(2)  Für Folgeprodukte im Sinne von Artikel 32, 35 und 36, die für die Gesundheit von Mensch oder Tier keine erhebliche Gefahr mehr darstellen, kann ein Endpunkt in der Herstellungskette festgelegt werden, über den hinaus sie nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen.

Diese Folgeprodukte können anschließend ohne Einschränkungen gemäß der vorliegenden Verordnung in den Verkehr gebracht werden und unterliegen nicht mehr den amtlichen Kontrollen in Übereinstimmung mit dieser Verordnung.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung eines Endpunkts in der Herstellungskette zu erlassen, über den hinaus Folgeprodukte gemäß dem vorliegenden Absatz nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen.

(3)  Im Falle von Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier finden Artikel 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über Sofortmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit sinngemäß auf die Folgeprodukte im Sinne von Artikel 32, 33 und 36 der vorliegenden Verordnung Anwendung.

(4)  Innerhalb von sechs Monaten nach dem 15. Juli 2019 leitet die Kommission eine erste Bewertung der Folgeprodukte gemäß Artikel 32 ein, die in der Union bereits häufig als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel verwendet werden. Diese Bewertung umfasst zumindest die folgenden Erzeugnisse: Fleischmehl, Knochenmehl, Fleisch- und Knochenmehl, Blut von Tieren, hydrolysierte Proteine aus Material der Kategorie 3, verarbeitete Gülle, Kompost, Biogasfermentationsrückstände, Federnmehl, Glycerin und andere Erzeugnisse aus Material der Kategorie 2 oder 3, die bei der Erzeugung von Biodiesel und erneuerbaren Kraftstoffen entstehen, sowie Heimtierfutter, Futtermittel und Kauspielzeug für Hunde, die aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund technischer Fehler zurückgewiesen wurden, und Folgeprodukte aus Blut von Tieren, Häuten und Fellen, Hufen und Hörnern, Fledermaus- und Vogelguano, Wolle und Haaren, Federn und Daunen sowie Schweinsborsten. Ergibt die Prüfung, dass diese Folgeprodukte für die Gesundheit von Mensch oder Tier keine erhebliche Gefahr mehr darstellen, so legt die Kommission unverzüglich, in jedem Fall aber spätestens sechs Monate nach Abschluss der Bewertung, einen Endpunkt in der Herstellungskette gemäß Absatz 2 dieses Artikels fest.

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Abschnitt 3

Tiergesundheitliche Beschränkungen

Artikel 6

Allgemeine tiergesundheitliche Beschränkungen

(1)  Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte von Tieren empfänglicher Arten dürfen nicht aus Haltungsbetrieben, Anlagen, Betrieben oder Gebieten versandt werden, die Beschränkungen unterliegen

a) gemäß den gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften oder

b) aufgrund des Auftretens einer schweren übertragbaren Krankheit,

i) die in Anhang I der Richtlinie 92/119/EWG aufgelistet ist oder

ii) die gemäß Unterabsatz 2 erlassen wurden.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)  Absatz 1 gilt nicht, sofern tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte unter Bedingungen versandt werden, die zur Verhinderung der Ausbreitung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten dienen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 52 Absatz 5 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.



Abschnitt 4

Einstufung

Artikel 7

Kategorisierung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte

(1)  Tierische Nebenprodukte sind nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier gemäß den in den Artikeln 8, 9 und 10 festgelegten Listen in spezifische Kategorien einzustufen.

(2)  Folgeprodukte unterliegen den Regeln für die spezifische Kategorie tierischer Nebenprodukte, aus der sie gewonnen wurden, sofern in dieser Verordnung nicht anders festgelegt oder in den Vorschriften zur Durchführung dieser Verordnung gefordert, in denen die Bedingungen, unter denen Folgeprodukte diesen von der Kommission erlassenen Regeln nicht unterliegen, spezifiziert werden können.

(3)  Artikel 8, 9 und 10 können geändert werden, um dem wissenschaftlichen Fortschritt hinsichtlich der Bewertung des Risikogrades Rechnung zu tragen, sofern dieser Fortschritt auf der Grundlage einer Risikobewertung durch die entsprechende wissenschaftliche Institution ermittelt werden kann. Jedoch dürfen keine in diesen Artikeln aufgeführten tierischen Nebenprodukte aus diesen Listen gestrichen werden; es dürfen nur Änderungen der Kategorisierung oder Ergänzungen vorgenommen werden.

(4)  Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 8

Material der Kategorie 1

Material der Kategorie 1 umfasst folgende tierische Nebenprodukte:

a) ganze Tierkörper und alle Körperteile, einschließlich Häute und Felle, folgender Tiere:

i) TSE-verdächtige Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 oder Tiere, bei denen das Vorliegen einer TSE amtlich bestätigt wurde;

ii) Tiere, die im Rahmen von TSE-Tilgungsmaßnahmen getötet wurden;

iii) andere Tiere als Nutztiere und Wildtiere, insbesondere Heim-, Zoo- und Zirkustiere;

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iv) Tiere, die in einem Verfahren oder in Verfahren im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere ( 2 ) verwendet werden, wenn die zuständige Behörde befindet, dass diese Tiere oder deren Körperteile infolge dieses Verfahrens/dieser Verfahren schwerwiegende Gesundheitsrisiken für Menschen und andere Tiere darstellen können, unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003;

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v) Wildtiere, wenn der Verdacht besteht, dass sie mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert sind;

b) folgendes Material

i) spezifiziertes Risikomaterial;

ii) ganze Tierkörper oder Teile toter Tiere, die zum Zeitpunkt der Beseitigung spezifiziertes Risikomaterial enthalten;

c) tierische Nebenprodukte von Tieren, die einer illegalen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden;

d) tierische Nebenprodukte, die Rückstände anderer Stoffe und Umweltkontaminanten, die in Gruppe B (3) des Anhangs I der Richtlinie 96/23/EG aufgelistet sind, enthalten, wenn diese Rückstände den gemeinschaftlich festgelegten Höchstwert oder in Ermangelung dessen, den einzelstaatlichen Höchstwert überschreiten;

e) tierische Nebenprodukte, die bei der in den Vorschriften zur Umsetzung gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen Behandlung von Abwasser eingesammelt werden

i) von Anlagen oder Betrieben, die Material der Kategorie 1 verarbeiten oder

ii) von anderen Anlagen oder Betrieben in denen spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird;

f) Küchenabfälle von international eingesetzten Verkehrsmitteln;

g) Gemische von Material der Kategorie 1 mit Material der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 oder mit Material beider Kategorien.

Artikel 9

Material der Kategorie 2

Material der Kategorie 2 umfasst folgende tierische Nebenprodukte:

a) Gülle, nicht mineralisierter Guano sowie Magen- und Darminhalt;

b) tierische Nebenprodukte, die bei der in den Vorschriften zur Umsetzung gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen Behandlung von Abwasser eingesammelt werden

i) von Anlagen oder Betrieben, die Material der Kategorie 2 verarbeiten oder

ii) von Schlachthöfen, die nicht unter Artikel 8 Buchstabe e fallen;

c) tierische Nebenprodukte, die Rückstände von zugelassenen Stoffen oder Kontaminanten aufweisen, die über den gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 96/23/EG zulässigen Grenzwerten liegen;

d) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aufgrund des Vorliegens von Fremdkörpern als für den menschlichen Verzehr nicht geeignet erklärt wurden;

e) andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs als Material der Kategorie 1, die

i) aus einem Drittland eingeführt wurden und gemeinschaftliche Veterinärvorschriften über die Einfuhr oder die Verbringung in die Gemeinschaft nicht erfüllen, außer wenn ihre Einfuhr oder Verbringung nach den Gemeinschaftsvorschriften vorbehaltlich spezifischer Einschränkungen oder ihrer Rücksendung in das Drittland zulässig ist oder

ii) in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden und Anforderungen, die in Gemeinschaftsvorschriften festgelegt oder zugelassen sind, nicht erfüllen, außer wenn sie mit Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zurückgesandt werden;

f) andere Tierkörper und Teile von Tieren als die in Artikel 8 oder Artikel 10 genannten,

i) die auf anderem Wege zu Tode kamen als durch Schlachtung oder Tötung zum menschlichen Verzehr, einschließlich Tieren, die zum Zweck der Seuchenbekämpfung getötet werden;

ii) Föten,

iii) Eizellen, Embryonen und Samen, die nicht für Zuchtzwecke vorgesehen sind; und

iv) tot in der Eischale liegendes Geflügel;

g) Gemische von Material der Kategorie 2 mit Material der Kategorie 3;

h) andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 3.

Artikel 10

Material der Kategorie 3

Material der Kategorie 3 umfasst folgende tierische Nebenprodukte:

a) Schlachtkörper und Teile von geschlachteten Tieren oder im Fall von getötetem Wild, ganze Körper oder Teile von toten Tieren, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht dafür bestimmt sind;

b) Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganze Körper und die folgenden Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zum menschlichen Verzehr getötet wurde:

i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Teile von Tieren, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;

ii) Geflügelköpfe;

iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt; Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen von

 anderen Tieren als Wiederkäuern, die auf TSE getestet werden müssen, sowie

 Wiederkäuern, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit negativem Ergebnis getestet wurden;

iv) Schweinsborsten;

v) Federn;

c) tierische Nebenprodukte von Geflügel und Hasenartigen, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in einem landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet wurden, die keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;

d) Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von den folgenden Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden:

i) anderen Tieren als Wiederkäuern, die auf TSE getestet werden müssen sowie

ii) Wiederkäuern, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit negativem Ergebnis getestet wurden;

e) tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;

f) Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die nicht mehr zum menschlichen Verzehr aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, bestimmt sind;

g) Heimtierfutter und Futtermittel tierischen Ursprungs oder Futtermittel, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;

h) Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haare, Hörner, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;

i) Wassertiere und Teile von solchen, außer Meeressäugetiere, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;

j) tierische Nebenprodukte von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Erzeugnisse zum menschlichen Verzehr herstellen;

k) folgendes Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen:

i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch;

ii) folgendes Material von Landtieren:

 Brütereinebenprodukte,

 Eier,

 Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen,

iii) aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;

l) wirbellose Wasser- und Landtiere, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten;

m) Tiere und Teile von Tieren der zoologischen Ordnung Rodentia und Hasenartige, außer Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v und der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben a bis g;

n) andere als die unter Buchstabe b dieses Artikels genannten Häute und Felle, Hufe, Federn, Wolle, Hörner, Haare und Pelze von toten Tieren, die keine Anzeichen einer durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;

o) Fettgewebe von Tieren, die keine Anzeichen einer durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden und die nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;

p) andere Küchen- und Speiseabfälle als die in Artikel 8 Buchstabe f genannten.



KAPITEL II

Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte



Abschnitt 1

Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung

Artikel 11

Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung

(1)  Folgende Verwendungszwecke tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte sind verboten:

a) die Fütterung von Landtieren einer bestimmten Art außer Pelztieren mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das aus Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art gewonnen wurde;

b) die Fütterung von Nutztieren, außer Pelztieren, mit Küchen- und Speiseabfällen oder Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die Küchen- und Speiseabfälle enthalten oder daraus hergestellt wurden;

c) die Fütterung von Nutztieren mit Grünfutter, entweder unmittelbar durch Beweidung oder durch Fütterung mit geschnittenem Grünfutter von Flächen, auf die organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel, außer Gülle, ausgebracht wurden, es sei denn, der Schnitt oder die Beweidung erfolgt nach einer Wartezeit, die eine ausreichende Kontrolle der Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet und mindestens 21 Tage beträgt; und

d) die Fütterung von Zuchtfisch mit verarbeitetem tierischem Protein, das aus Körpern oder Teilen von Körpern von Zuchtfischen derselben Art gewonnen wurde.

(2)  Folgendes betreffend können Maßnahmen getroffen werden:

a) die durchzuführenden Prüfungen und Kontrollen, um die Anwendung der Verbote nach Absatz 1 zu gewährleisten, einschließlich der zu verwendenden Nachweisverfahren und Tests, um das Vorhandensein von Material mit Ursprung in bestimmten Arten zu prüfen und Schwellenwerte für unbedeutende Mengen verarbeiteter tierischer Proteine im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und d, die durch zufällige und technisch unvermeidbare Verunreinigungen hervorgerufen wurden;

b) die Bedingungen für die Fütterung von Pelztieren mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das aus Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art gewonnen wurde sowie

c) die Bedingungen für die Fütterung von Nutztieren mit Grünfutter von Flächen, auf die organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel ausgebracht wurden, insbesondere eine Änderung der Wartezeit im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.



Abschnitt 2

Beseitigung und Verwendung

Artikel 12

Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 1

Material der Kategorie 1 ist

a) als Abfall durch Verbrennung zu beseitigen:

i) unmittelbar ohne vorherige Verarbeitung, oder

ii) nach Verarbeitung, durch Drucksterilisation auf Anordnung der zuständigen Behörde, wobei das entstandene Material dauerhaft zu kennzeichnen ist;

b) durch Mitverbrennung zu verwerten oder zu beseitigen, wenn es sich bei dem Material der Kategorie 1 um Abfall handelt:

i) unmittelbar ohne vorherige Verarbeitung, oder

ii) nach Verarbeitung, durch Drucksterilisation auf Anordnung der zuständigen Behörde, wobei das entstandene Material dauerhaft zu kennzeichnen ist;

c) sofern es sich um Material der Kategorie 1 außer dem in Artikel 8 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Material handelt, durch Drucksterilisation zu beseitigen, wobei das entstandene Material dauerhaft zu kennzeichnen und in einer genehmigten Deponie zu vergraben ist;

d) sofern es sich um Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe f handelt, durch Vergraben in einer genehmigten Deponie zu beseitigen;

e) als Brennstoff zu verwenden mit oder ohne vorherige Verarbeitung oder

f) zur Herstellung von Folgeprodukten gemäß Artikel 33, 34 und 36 zu verwenden und gemäß diesen Artikeln in Verkehr zu bringen.

Artikel 13

Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2

Material der Kategorie 2 ist

a) als Abfall durch Verbrennung zu beseitigen:

i) unmittelbar ohne vorherige Verarbeitung oder

ii) nach Verarbeitung, durch Drucksterilisation auf Anordnung der zuständigen Behörde, wobei das entstandene Material dauerhaft zu kennzeichnen ist;

b) durch Mitverbrennung zu verwerten oder zu beseitigen, wenn es sich bei dem Material der Kategorie 2 um Abfall handelt;

i) unmittelbar ohne vorherige Verarbeitung oder

ii) nach Verarbeitung, durch Drucksterilisation auf Anordnung der zuständigen Behörde, wobei das entstandene Material dauerhaft zu kennzeichnen ist;

c) in einer genehmigten Deponie nach Verarbeitung durch Drucksterilisation und nach dauerhafter Kennzeichnung des entstandenen Materials zu beseitigen;

d) für die Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln zu verwenden, die im Einklang mit Artikel 32 gegebenenfalls nach Verarbeitung durch Drucksterilisation und nach dauerhafter Kennzeichnung des entstandenen Materials in Verkehr gebracht werden sollen;

e) zu kompostieren oder in Biogas umzuwandeln:

i) nach Drucksterilisation und dauerhafter Kennzeichnung des entstandenen Materials oder

ii) mit oder ohne vorherige Verarbeitung, wenn es sich um Gülle, Magen und Darm und dessen Inhalt, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, Kolostrum, Eier und Eiprodukte handelt, bei denen die zuständige Behörde nicht davon ausgeht, dass sie eine Gefahr. der Verbreitung einer schweren übertragbaren Krankheit bergen;

f) ohne Verarbeitung auf Flächen auszubringen, wenn es sich um Gülle, von Magen und Darm getrennten Magen- und Darminhalt, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum handelt, bei denen die zuständige Behörde nicht davon ausgeht, dass sie eine Gefahr der Verbreitung einer schweren übertragbaren Krankheit bergen;

g) sofern es sich um Material von Wassertieren handelt, zu silieren, zu kompostieren oder in Biogas umzuwandeln;

h) als Brennstoff zu verwenden mit oder ohne vorherige Verarbeitung oder

i) zur Herstellung von Folgeprodukten gemäß Artikel 33, 34 und 36 zu verwenden und gemäß diesen Artikeln in Verkehr zu bringen.

Artikel 14

Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 3

Material der Kategorie 3 ist

a) mit oder ohne vorherige Verarbeitung als Abfall durch Verbrennung zu beseitigen;

b) mit oder ohne vorherige Verarbeitung durch Mitverbrennung zu verwerten oder zu beseitigen, wenn es sich bei dem Material der Kategorie 3 um Abfall handelt;

c) in einer genehmigten Deponie nach Verarbeitung zu beseitigen;

d) zu verarbeiten, außer wenn es sich um Material der Kategorie 3 handelt, das sich durch Zersetzung, oder Verderb so verändert hat, dass es durch dieses Produkt eine unannehmbare Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt, und zu verwenden

i) zur Herstellung von Futtermittel für andere Nutztiere als Pelztieren, die gemäß Artikel 31 in Verkehr gebracht werden sollen, außer wenn es sich um Material gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p handelt;

ii) zur Herstellung von Futtermittel für Pelztiere, die gemäß Artikel 36 in Verkehr gebracht werden sollen;

iii) zur Herstellung von Heimtierfutter, das gemäß Artikel 35 in Verkehr gebracht werden soll oder

iv) zur Herstellung organischer Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel, die gemäß Artikel 32 in Verkehr zu bringen sind;

e) verwendet zur Produktion von rohem Heimtierfutter zu verwenden, das gemäß Artikel 35 in Verkehr gebracht werden soll;

f) zu kompostieren oder in Biogas umzuwandeln;

g) sofern es sich um Material von Wassertieren handelt, zu silieren, zu kompostieren oder in Biogas umzuwandeln;

h) sofern es sich um Schalen von Weich- und Krebstieren außer den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f genannten und Eierschalen handelt, unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen zu verwenden, mit deren Hilfe Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert werden;

i) als Brennstoff zu verwenden mit oder ohne vorherige Verarbeitung;

j) zur Herstellung von Folgeprodukten gemäß Artikel 33, 34 und 36 zu verwenden und gemäß diesen Artikeln in Verkehr zu bringen;

k) sofern es sich um Küchen- und Speiseabfälle gemäß Artikel 10 Buchstabe p handelt durch Drucksterilisation oder mittels Methoden gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b zu verarbeiten oder in Biogas umzuwandeln;

l) ohne Verarbeitung auf Flächen auszubringen, sofern es sich um Rohmilch, Kolostrum und Produkte auf Milchbasis und auf Basis von Kolostrum handelt, bei denen die zuständige Behörde nicht davon ausgeht, dass sie eine Gefahr für die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit für Menschen oder Tiere bergen.

Artikel 15

Durchführungsmaßnahmen

(1)  Maßnahmen zur Durchführung dieses Abschnitts können bezogen auf Folgendes festgelegt werden:

a) besondere Bedingungen für die Handhabung und Entsorgung von Material an Bord, das an Bord beim Ausnehmen von Fisch anfällt, der Anzeichen einer Krankheit, einschließlich Parasiten, die auf Menschen übertragbar sind, aufweist;

b) andere Verarbeitungsmethoden für tierische Nebenprodukte als Drucksterilisation, insbesondere was die bei diesen Verarbeitungsmethoden anzuwendenden Parameter anbelangt, speziell bezogen auf Zeit, Temperatur, Druck und Größe der Partikel;

c) die Parameter für die Verarbeitung tierischer Nebenprodukte, einschließlich von Küchen- und Speiseabfällen, in Biogas oder Kompost;

d) die Bedingungen für die Verbrennung und Mitverbrennung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte;

e) die Bedingungen für die Verbrennung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte;

f) die Bedingungen für die Erzeugung und Behandlung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 10 Buchstabe c;

g) die Silage von Material, das von Wassertieren stammt;

h) die dauerhafte Kennzeichnung tierischer Nebenprodukte;

i) die Ausbringung bestimmter tierischer Nebenprodukte, organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel auf landwirtschaftliche Flächen;

j) die Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte zur Fütterung von Nutztieren; und

k) der Grad der Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier in Bezug auf bestimmtes Material, das gemäß Artikel 14 Buchstabe d als unannehmbar gilt.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)  Bis zum Erlass von Vorschriften bezogen auf

a) Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, f und g können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften über

i) die Erzeugung und Behandlung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 10 Buchstabe c;

ii) die Umwandlung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 10 Buchstabe p sowie

iii) die Silage von Material, das von Wassertieren stammt, erlassen oder beibehalten;

b) Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a können tierische Nebenprodukte, auf die hier Bezug genommen wird, unbeschadet des gemeinschaftlichen Umweltrechts auf See beseitigt werden.



Abschnitt 3

Ausnahmen

Artikel 16

Ausnahmen

Abweichend von den Artikeln 12, 13 und 14 dürfen tierische Nebenprodukte:

a) im Fall von tierischen Nebenprodukten im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a behandelt und entsprechend den dort genannten besonderen Bedingungen beseitigt werden;

b) gemäß Artikel 17 zu Forschungszwecken und sonstigen spezifischen Zwecken verwendet werden;

c) sofern es sich um tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 18 handelt, gemäß dem genannten Artikel für besondere Fütterungszwecke verwendet werden;

d) sofern es sich um tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 19 handelt, gemäß dem genannten Artikel beseitigt werden;

e) gemäß alternativen Methoden, die nach Artikel 20 zugelassen wurden, auf der Grundlage von Parametern, die auch Drucksterilisierung einschließen, oder anderen Vorschriften dieser Verordnung oder der Durchführungsvorschriften beseitigt oder verwendet werden;

f) sofern es sich um Material der Kategorien 2 und 3 handelt und sofern die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt hat, zur Herstellung und Ausbringung biodynamischer Zubereitungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verwendet werden;

g) sofern es sich um Material der Kategorie 3 handelt und, sofern die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt hat, zur Fütterung von Heimtieren verwendet werden;

h) sofern durch die zuständige Behörde genehmigt, in diesem landwirtschaftlichen Betrieb beseitigt werden, wenn es sich um tierische Nebenprodukte, außer um Material der Kategorie 1 handelt, die bei chirurgischen Eingriffen an lebenden Tieren oder während der Geburt von Tieren im landwirtschaftlichen Betrieb anfallen.

Artikel 17

Forschungszwecke und andere spezifische Zwecke

(1)  Die zuständige Behörde kann abweichend von den Artikeln 12, 13 und 14 die Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte zu Ausstellungszwecken, für künstlerische Aktivitäten sowie zu Diagnose-, Bildungs- oder Forschungszwecken unter Bedingungen zulassen, die die Kontrolle der Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten.

Zu diesen Bedingungen zählen:

a) das Verbot einer nachfolgenden Verwendung der tierischen Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte zu anderen Zwecken; und

b) die Verpflichtung, die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte sicher zu beseitigen oder sie gegebenenfalls an ihren Ursprungsort zurückzusenden.

(2)  Es können harmonisierte Bedingungen für die Einfuhr und die Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte gemäß Absatz 1 erlassen werden, wenn Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier bestehen, die den Erlass von Maßnahmen für das gesamte Gemeinschaftsgebiet erfordern, insbesondere im Fall neu auftretender Gefahren. Zu diesen Bedingungen können Anforderungen an Lagerung, Verpackung, Kennzeichnung, Transport und Beseitigung zählen.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 52 Absatz 4 zu erlassen.

Artikel 18

Besondere Fütterungszwecke

(1)  Die zuständige Behörde kann abweichend von den Artikeln 13 und 14 unter Bedingungen, mit deren Hilfe die Kontrolle von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet ist, die Sammlung und Verwendung von Material der Kategorie 2 zulassen, sofern es von Tieren stammt, die nicht aufgrund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren nachgewiesenen oder vermuteten Krankheit getötet wurden bzw. verendet sind, und von Material der Kategorie 3 zur Fütterung von:

a) Zootieren;

b) Zirkustieren;

c) Reptilien und Raubvögeln, ausgenommen Zoo- oder Zirkustiere;

d) Pelztieren;

e) Wildtieren;

f) Hunden aus anerkannten Zwingern oder Meuten;

g) Hunden und Katzen in Tierheimen;

h) Maden und Würmern, die als Fischköder verwendet werden.

(2)  Die zuständige Behörde kann abweichend von Artikel 12 gemäß den Bedingungen nach Absatz 3 dieses Artikels zulassen:

a) die Verfütterung von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe b Ziffer ii und von Zootieren stammendes Material für die Verfütterung an Zootiere und

b) die Verfütterung von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe b Ziffer ii an gefährdete oder geschützte Arten aasfressender Vögel und andere Arten die in ihrem natürlichen Lebensraum leben, um die Artenvielfalt zu fördern.

(3)  Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels können bezogen auf Folgendes festgelegt werden:

a) die Bedingungen unter denen die Sammlung und die Verwendung gemäß Absatz 1 hinsichtlich Verbringung, Lagerung und Verwendung von Material der Kategorien 2 und 3 zur Verfütterung zugelassen werden kann, auch bei neu auftretenden Gefahren; und

b) die Bedingungen unter denen in bestimmten Fällen abweichend von der in Artikel 21 Absatz 1 festgelegten Verpflichtung, die Fütterung von Material der Kategorie 1 gemäß Absatz 2 dieses Artikels zugelassen werden kann, einschließlich:

i) der gefährdeten und geschützten Arten aasfressender Vögel und anderer Arten in bestimmten Mitgliedstaaten, an die solches Material verfüttert werden kann;

ii) Maßnahmen, um Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier zu verhindern.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 19

Sammlung, Transport und Beseitigung

(1)  Abweichend von den Artikeln 12, 13, 14 und 21 kann die zuständige Behörde die Beseitigung zulassen:

a) durch Vergraben toter Heimtiere und Equiden;

b) durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle oder unter amtlicher Überwachung auf anderem Wege, wobei die Übertragung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert wird, von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffer v und Buchstabe b Ziffer ii von Material der Kategorien 2 und 3 in entlegenen Gebieten;

c) durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle oder unter amtlicher Aufsicht auf anderem Wege, wobei die Übertragung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert wird, von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe b Ziffer ii, Material der Kategorien 2 und 3 in Gebieten, die praktisch nicht zugänglich sind oder in denen ein Zugang nur unter Umständen möglich wäre, die aufgrund geografischer oder klimatischer Gegebenheiten oder einer Naturkatastrophe Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Personen bergen würden, die das Material sammeln müssten, oder in denen zur Sammlung unverhältnismäßige Mittel aufgewandt werden müssten;

d) unter amtlicher Aufsicht auf anderem Wege als durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle im Fall von Material der Kategorien 2 und 3, das keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt, wenn die Menge des Materials ein bestimmtes Volumen pro Woche nicht übersteigt, das in Bezug auf die Art der durchgeführten Tätigkeiten und die betroffenen Ursprungsarten der tierischen Nebenprodukte festgelegt wurde;

e) durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle unter Bedingungen, mit deren Hilfe die Übertragung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert wird, von anderen tierischen Nebenprodukten als Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffer i bei einem Ausbruch einer anzeigepflichtigen Krankheit, wenn ein Transport zur nächsten für die Verarbeitung oder Beseitigung der tierischen Nebenprodukte zugelassenen Anlage die Gefahr der Verbreitung von Gesundheitsgefahren vergrößern würde oder bei einem flächendeckenden Ausbruch einer Tierseuche bedeuten würde, dass die Beseitigungskapazitäten solcher Anlagen überschritten werden würde; und

f) durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle von Bienen und Imkerei-Nebenprodukten unter Bedingungen, mit deren Hilfe die Übertragung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert wird.

(2)  Der Tierbestand einer bestimmten Art in entlegenen Gebieten gemäß Absatz 1 Buchstabe b darf einen Höchstanteil am Tierbestand dieser Art im betreffenden Mitgliedstaat nicht überschreiten.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission Informationen zur Verfügung

a) über die Gebiete, die sie in Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b als entlegene Gebiete einstufen, sowie die Gründe dafür und aktualisierte Informationen über Veränderungen dieser Einstufung; und

b) darüber, inwiefern sie Zulassungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d hinsichtlich Material der Kategorien 1 und 2 erteilen.

(4)  Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels müssen bezogen auf Folgendes festgelegt werden:

a) die Bedingungen, mit deren Hilfe die Kontrolle der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier beim Verbrennen und Vergraben an Ort und Stelle sichergestellt werden soll;

b) den Höchstanteil am Tierbestand gemäß Absatz 2;

c) das Volumen an tierischen Nebenprodukten im Verhältnis zur Art der Tätigkeiten und der Ursprungsarten gemäß Absatz 1 Buchstabe d; und

d) die Liste der Krankheiten gemäß Absatz 1 Buchstabe e.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.



Abschnitt 4

Alternative Methoden

Artikel 20

Genehmigung alternativer Methoden

(1)  Das Verfahren zur Genehmigung einer alternativen Methode der Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte kann entweder von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Partei, die mehrere betroffene Parteien vertreten kann, eingeleitet werden.

(2)  Betroffene Parteien reichen ihre Anträge bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein, in dem sie die alternative Methode anwenden wollen.

Die zuständige Behörde beurteilt innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines vollständigen Antrags, ob dieser dem in Absatz 10 genannten Standardformat für Anträge entspricht.

(3)  Die zuständige Behörde übermittelt der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die Anträge der Mitgliedstaaten und betroffenen Parteien zusammen mit einem Bericht über die Beurteilung und informiert die Kommission darüber.

(4)  Wenn die Kommission das Genehmigungsverfahren einleitet, übermittelt sie EFSA einen Bericht über die Beurteilung.

(5)  EFSA bewertet innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt eines vollständigen Antrags, ob mit der beantragten Methode gewährleistet ist, dass Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier

a) in einer Weise kontrolliert werden, die in Übereinstimmung mit dieser Verordnung oder den entsprechenden Durchführungsvorschriften verhindert, dass sie vor der Beseitigung verbreitet werden oder

b) auf ein Maß vermindert werden, das für die entsprechende Kategorie tierischer Nebenprodukte zumindest mit den gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Verarbeitungsmethoden gleichwertig ist.

EFSA gibt eine Stellungnahme zum vorgelegten Antrag ab.

(6)  In ausreichend begründeten Fällen kann die in Artikel 5 vorgesehene Frist verlängert werden, wenn EFSA vom Antragsteller ergänzende Informationen anfordert.

EFSA legt nach Rücksprache mit der Kommission oder dem Antragsteller eine Frist fest, in der diese Informationen vorgelegt werden sollen, und unterrichtet entweder die Kommission oder den Antragsteller über die erforderliche zusätzliche Frist.

(7)  Wünscht der Antragsteller von sich aus ergänzende Informationen vorzulegen, so übermittelt er diese direkt EFSA.

In diesem Fall wird die in Absatz 5 vorgesehene Frist nicht verlängert.

(8)  EFSA übermittelt ihre Stellungnahme der Kommission, dem Antragsteller und der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats.

(9)  Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme von EFSA und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme informiert die Kommission den Antragsteller gemäß Absatz 11 über die anzunehmende vorgeschlagene Maßnahme.

(10)  Für Anträge auf Genehmigung alternativer Methoden muss gemäß dem Beratungsverfahren des Artikels 52 Absatz 2 ein Standardformat festgelegt werden.

(11)  Nach Eingang der Stellungnahme von EFSA ist Folgendes zu beschließen:

a) entweder eine Maßnahme zur Genehmigung einer alternativen Methode der Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte, oder

b) eine Maßnahme zur Ablehnung der Genehmigung einer solchen alternativen Methode.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.



TITEL II

PFLICHTEN DER UNTERNEHMER



KAPITEL I

Allgemeine Pflichten



Abschnitt 1

Sammlung, Transport und Rückverfolgbarkeit

Artikel 21

Sammlung und Kennzeichnung der Kategorie und Transport

(1)  Die Unternehmer sammeln ein, kennzeichnen und transportieren tierische Nebenprodukte unverzüglich unter Bedingungen, die Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindern.

(2)  Die Unternehmer stellen sicher, dass tierische Nebenprodukte und daraus gewonnene Produkte beim Transport von einem Handelspapier begleitet werden oder, sofern von dieser Verordnung oder einer gemäß Absatz 6 getroffenen Maßnahme vorgeschrieben, durch eine Gesundheitsbescheinigung.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die zuständige Behörde den Transport von Gülle zwischen zwei im selben landwirtschaftlichen Betrieb befindlichen Orten oder zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und Verwendern von Gülle innerhalb desselben Mitgliedstaats ohne Handelspapier oder Gesundheitsbescheinigung zulassen.

(3)  Die Handelspapiere und Gesundheitsbescheinigungen, die tierische Nebenprodukte oder daraus gewonnene Produkte während des Transports begleiten, enthalten zumindest Angaben über den Ursprung, die Bestimmung und die Menge dieser Produkte und eine Beschreibung der tierischen Nebenprodukte oder daraus gewonnenen Produkte und ihre Kennzeichnung, sofern diese in dieser Verordnung vorgeschrieben ist.

Allerdings kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die innerhalb des Territoriums dieses Mitgliedstaats transportiert werden, die Übermittlung der Informationen gemäß dem ersten Unterabsatz durch ein alternatives System genehmigen.

(4)  Die Unternehmer sammeln ein, transportieren und entsorgen Küchenabfälle der Kategorie 3 im Einklang mit den einzelstaatlichen Maßnahmen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/98/EG.

(5)  Folgendes muss nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden:

a) Muster für Handelspapiere, die tierische Nebenprodukte beim Transport begleiten müssen, und

b) Muster für Gesundheitsbescheinigungen und die für den Weg geltenden Bedingungen müssen tierische Nebenprodukte und daraus gewonnene Produkte während des Transports begleiten.

(6)  Folgendes betreffend können Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels getroffen werden:

a) Fälle, in denen eine Gesundheitsbescheinigung hinsichtlich der Höhe des Risikos, das von bestimmten Folgeprodukten für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgeht, vorgeschrieben ist;

b) Fälle, in denen Folgeprodukte — abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 1 und unter Berücksichtigung der von bestimmten tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten ausgehenden geringen Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier — ohne die Papiere oder Bescheinigungen gemäß dem genannten Absatz transportiert werden dürfen;

c) Anforderungen an die Kennzeichnung, einschließlich Etikettierung, und an die Trennung tierischer Nebenprodukte unterschiedlicher Kategorien während des Transports; und

d) die Bedingungen zur Verhinderung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier, die bei der Sammlung und beim Transport tierischer Nebenprodukte entstehen, einschließlich der Bedingungen für den sicheren Transport dieser Produkte, was Container, Fahrzeuge und Verpackungsmaterial anbelangt.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 22

Rückverfolgbarkeit

(1)  Unternehmer, die tierische Nebenprodukte oder daraus gewonnene Produkte versenden, transportieren oder in Empfang nehmen, führen Aufzeichnungen über die Sendungen und die damit zusammenhängenden Handelspapiere oder Gesundheitsbescheinigungen.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht, wenn eine Zulassung zum Transport von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten ohne Handelspapiere oder Gesundheitsbescheinigungen gemäß Artikel 21 Absatz 2 oder gemäß Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe b angenommenen Durchführungsbestimmungen erteilt worden ist.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Unternehmer richten Systeme und Verfahren zur Feststellung der folgenden Akteure ein:

a) der anderen Unternehmer, an die ihre tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte geliefert wurden, und

b) der Unternehmer, von denen sie beliefert wurden.

Diese Informationen sind den zuständigen Behörden auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen.

(3)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen, insbesondere hinsichtlich

a) der Informationen, die den zuständigen Behörden auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen sind;

b) der Dauer, während der diese Informationen aufzubewahren sind.



Abschnitt 2

Registrierung und Zulassung

Artikel 23

Registrierung von Unternehmern, Anlagen oder Betrieben

(1)  Die Unternehmer:

a) informieren vor Aufnahme der Tätigkeit die zuständige Behörde im Hinblick auf die Registrierung über alle Anlagen oder Betriebe, die ihrer Kontrolle unterliegen und die, auf einer der Stufen der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, des Vertriebs, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aktiv sind;

b) übermitteln der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Registrierung Informationen zur:

i) Kategorie der verwendeten tierischen Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte, die ihrer Kontrolle unterliegen;

ii) Art der Tätigkeiten bei denen tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte als Ausgangsmaterial verwendet werden.

(2)  Die Unternehmer stellen der zuständigen Behörde aktuelle Informationen über alle gemäß Absatz 1 Buchstabe a unter ihrer Kontrolle stehenden Anlagen oder Betriebe zur Verfügung, einschließlich über alle wichtigen Veränderungen bei den Tätigkeiten wie Schließungen von Anlagen oder Betrieben.

(3)  Durchführungsbestimmungen betreffend die Registrierung gemäß Absatz 1 können nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.

(4)  Abweichend von Absatz 1, ist keine Meldung im Hinblick auf eine Registrierung erforderlich für Tätigkeiten mit Bezug auf Anlagen, die tierische Nebenprodukte erzeugen, die bereits in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen oder registriert wurden und für Tätigkeiten, bezogen auf Anlagen oder Betriebe, die bereits in Übereinstimmung mit Artikel 24 dieser Verordnung zugelassen wurden.

Die gleiche Ausnahmeregelung gilt für die Tätigkeiten, die mit der Erzeugung von tierischen Nebenprodukten an Ort und Stelle verbunden sind, die in den landwirtschaftlichen Betrieben oder anderen Anlagen vorgenommen werden, in denen Tiere gehalten gezüchtet oder betreut werden.

Artikel 24

Zulassung von Anlagen oder Betrieben

(1)  Die Unternehmer sorgen dafür, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Anlagen oder Betriebe von der zuständigen Behörde zugelassen werden, wenn diese Anlagen oder Betriebe eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben:

a) Verarbeitung tierischer Nebenprodukte durch Drucksterilisation, durch Verarbeitungsmethoden gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder zugelassene alternative Methoden gemäß Artikel 20;

b) Beseitigung als Abfall durch Verbrennung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, außer bezogen auf Anlagen oder Betriebe, die über eine Betriebsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG verfügen;

c) Beseitigung oder Verwertung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, wenn sie Abfall sind, durch Mitverbrennung, außer bezogen auf Anlagen oder Betriebe, die über eine Betriebsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG verfügen;

d) Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff;

e) Herstellung von Heimtierfutter;

f) Herstellung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel;

g) Umwandlung tierischer Nebenprodukte und/oder Folgeprodukte zu Biogas oder Kompost;

h) Behandlung tierischer Nebenprodukte nach ihrer Sammlung, in Form von Tätigkeiten wie Sortieren, Zerlegen, Kühlen, Einfrieren, Salzen, Entfernen von Häuten und Fellen oder von spezifiziertem Risikomaterial;

i) Lagerung tierischer Nebenprodukte;

j) Lagerung von Folgeprodukten, die

i) durch Deponierung oder Verbrennung beseitigt oder durch Mitverbrennung verwertet oder entsorgt werden sollen;

ii) als Brennstoff verwendet werden sollen;

iii) als Futtermittel verwendet werden sollen, ausgenommen Anlagen oder Betriebe, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassen oder registriert sind;

iv) als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel verwendet werden, außer bei Lagerung am Ort der direkten Anwendung.

(2)  In der Zulassung gemäß Absatz 1 ist anzugeben, ob der Betrieb oder die Anlage für Tätigkeiten zugelassen ist im Zusammenhang mit tierischen Nebenprodukten und/oder ihren Folgeprodukten

a) einer besonderen Kategorie gemäß den Artikeln 8, 9 oder 10 oder

b) aus mehr als einer Kategorie gemäß den Artikeln 8, 9 oder 10, wobei anzugeben ist, ob solche Tätigkeiten durchgeführt werden:

i) ständig unter Bedingungen strenger Trennung, die eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindern oder

ii) zeitweise unter Bedingungen zur Verhinderung von Kontamination, aufgrund mangelnder Kapazitäten für solche Produkte, die entsteht aufgrund

 eines großflächigen Ausbruchs einer Tierseuche oder

 anderer außergewöhnlicher und unvorhergesehener Umstände.

Artikel 25

Allgemeine Hygieneanforderungen

(1)  Die Unternehmer sorgen dafür, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Anlagen oder Betriebe, die die Tätigkeiten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und h durchführen:

a) in einer Weise konstruiert sind, in der ihre effektive Reinigung und Desinfektion und gegebenenfalls die Konstruktion der Gänge den Abfluss von Flüssigkeiten ermöglicht;

b) Zugang zu angemessenen Anlagen für die persönliche Hygiene haben, wie Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken für das Personal;

c) über geeignete Vorkehrungen für die Bekämpfung von Ungeziefer wie Insekten, Nagern und Vögeln verfügen;

d) Installationen und Ausrüstungen in einem guten Zustand halten und gewährleisten, dass Messausrüstungen in regelmäßigen Abständen kalibriert werden, und

e) über geeignete Vorkehrungen für die Reinigung und die Desinfektion von Containern und Fahrzeugen verfügen, um Risiken einer Kontamination zu vermeiden.

(2)  Jede Person, die in der Anlage oder einem Betrieb gemäß Absatz 1 arbeitet, trägt geeignete, saubere und, soweit erforderlich, schützende Kleidung.

Für bestimmte Anlagen oder Betriebe gilt gegebenenfalls:

a) Personen, die im unsauberen Sektor arbeiten, dürfen den sauberen Sektor erst betreten, wenn sie die Arbeitskleidung und das Schuhwerk gewechselt oder diese desinfiziert haben;

b) Ausrüstung und Geräte dürfen nicht vom unsauberen in den sauberen Sektor verbracht werden ohne zuvor gesäubert und desinfiziert zu werden und

c) der Unternehmer muss ein Verfahren hinsichtlich der Bewegungen der Personen einrichten, um deren Bewegungen zu kontrollieren und die korrekte Nutzung von Fuß- und Radbädern zu beschreiben.

(3)  In Anlagen oder Betrieben, die die Tätigkeiten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a durchführen:

a) müssen tierische Nebenprodukte in einer Weise behandelt werden, die Gefahren einer Kontamination vermeiden;

b) müssen tierische Nebenprodukte so bald wie möglich nach Ankunft verarbeitet werden. Nach der Verarbeitung müssen Folgeprodukte in einer Weise behandelt und gelagert werden, die Risiken einer Kontamination vermeidet;

c) wird gegebenenfalls während der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte jeder Teil der tierischen Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte bei einer bestimmten Temperatur für einen bestimmten Zeitraum behandelt und müssen Gefahren der Re-Kontamination verhindert werden;

d) prüfen die Unternehmer regelmäßig die anwendbaren Parameter, insbesondere Temperatur, Druck, Zeit, Größe der Partikel, gegebenenfalls mittels automatischer Geräte;

e) sind die Säuberungsabläufe für alle Teile der Anlagen oder Betriebe einzurichten und zu dokumentieren.

Artikel 26

Handhabung tierischer Nebenprodukte in Lebensmittelunternehmen

(1)  Die Bearbeitung, Verarbeitung und Lagerung tierischer Nebenprodukte in gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zugelassenen oder registrierten Betrieben oder Anlagen erfolgt unter Bedingungen, die Kreuzkontaminationen verhindern, und gegebenenfalls in einem eigenständigen Teil des Betriebs oder der Anlage.

(2)  Rohmaterialien für die Herstellung von Gelatine und Kollagen, die nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind, können in den Anlagen gelagert, bearbeitet oder verarbeitet werden, die speziell gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I, Ziffer 5 und Abschnitt XV, Kapitel I, Ziffer 5 zugelassen sind, sofern die Übertragung von Krankheitsrisiken durch die Trennung solcher Rohmaterialien von Rohstoffen für die Herstellung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs verhindert wird.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet spezifischerer Bestimmungen in gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften.

Artikel 27

Durchführungsmaßnahmen

Maßnahmen zur Durchführung dieses Abschnitts und des Abschnitts 1 dieses Kapitels müssen bezogen auf Folgendes festgelegt werden:

a) Anforderungen an Infrastruktur und Ausrüstung, die innerhalb zugelassener Betriebe und Anlagen gelten;

b) hygienische Anforderungen für alle Arten der Behandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, einschließlich Maßnahmen zur Änderung der Hygienevorschriften für Betriebe oder Anlagen im Sinne von Artikel 25 Absatz 1;

c) Bedingungen und technische Anforderungen an Handhabung, Bearbeitung, Umwandlung, Verarbeitung und Lagerung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte und Bedingungen für die Abwasserbehandlung;

d) Nachweis, der vom Unternehmer zu erbringen ist, zum Zwecke der Validierung der Bearbeitung, Umwandlung und Verarbeitung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte in Bezug auf ihre Fähigkeit, die Gefahren für Gesundheit von Mensch und Tier zu verhindern;

e) Bedingungen für die Handhabung tierischer Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte aus mehr als einer Kategorie gemäß Artikel 8, 9, oder 10 in demselben Betrieb oder derselben Anlage

i) sofern diese Tätigkeiten getrennt durchgeführt werden;

ii) sofern diese Tätigkeiten zeitweilig unter bestimmten Bedingungen durchgeführt werden;

f) Voraussetzungen für die Vermeidung von Kreuzkontamination bei der Lagerung, Behandlung oder Verarbeitung tierischer Nebenprodukte in einem eigenständigen Teil einer Anlage oder eines Betriebs im Sinne von Artikel 26;

g) Standard-Verarbeitungsparameter für Biogas- und Kompostieranlagen;

h) Anforderungen an Verbrennung oder Mitverbrennung in Betrieben hoher und niedriger Kapazität gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b und c, und

i) Anforderungen an die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.



Abschnitt 3

Eigenkontrollen sowie Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte

Artikel 28

Eigenkontrollen

Die Unternehmer richten in ihren Anlagen oder Betrieben Eigenkontrollen zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung ein, führen sie durch und halten sie aufrecht. Sie stellen sicher, dass keine tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, bei denen der Verdacht besteht oder bekannt ist, dass sie dieser Verordnung nicht entsprechen, die Anlage oder den Betrieb verlassen, außer zur Beseitigung.

Artikel 29

Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte

(1)  Die Unternehmer, die eine der folgenden Tätigkeiten verrichten, richten ein ständiges schriftliches Verfahren oder Verfahren auf der Grundlage von Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkten (HACCP) ein, führen es durch und halten es aufrecht für die:

a) Verarbeitung tierischer Nebenprodukte;

b) Umwandlung tierischer Nebenprodukte zu Biogas oder Kompost;

c) Behandlung und Lagerung von mehr als einer Kategorie tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte in derselben Anlage oder demselben Betrieb;

d) Herstellung von Heimtierfutter.

(2)  Die Unternehmer im Sinne von Absatz 1 nehmen vor allem Folgendes vor:

a) Ermittlung von Gefahren, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein akzeptables Maß reduziert werden müssen;

b) Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte auf der (den) Prozessstufe(n), auf der (denen) eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gefahr zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Maß zu reduzieren;

c) Festlegung von Richtwerten für diese kritischen Kontrollpunkte, anhand derer im Hinblick auf die Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung ermittelte Gefahren zwischen akzeptablen und nicht akzeptablen Werten unterschieden wird;

d) Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte;

e) Festlegung von Korrekturmaßnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist;

f) Festlegung von Verifizierungsverfahren, um festzustellen, ob die in den Buchstaben a bis e genannten Maßnahmen vollständig sind und wirksam funktionieren. Die Verifizierungsverfahren werden regelmäßig angewandt;

g) Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die der Art und Größe des Unternehmens angemessen sind, um nachweisen zu können, dass die in den Buchstaben a bis f genannten Maßnahmen angewendet werden.

(3)  Wenn Veränderungen an einem Erzeugnis, einem Herstellungsprozess oder einer Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs- oder Vertriebsstufe vorgenommen werden, überprüfen die Unternehmer ihre Verfahren und nehmen die erforderlichen Änderungen vor.

(4)  Maßnahmen zur Erleichterung der Umsetzung dieses Artikels können nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.

Artikel 30

Nationale Leitlinien zur bewährten Praxis

(1)  Zuständige Behörden können gegebenenfalls die Entwicklung, Verbreitung und freiwillige Nutzung nationaler Leitlinien zur bewährten Praxis vor allem für die Anwendung der HACCP-Grundsätze gemäß Artikel 29 fördern. Die Unternehmer können diese Leitlinien auf freiwilliger Basis nutzen.

(2)  Die zuständige Behörde bewertet nationale Leitlinien, um zu gewährleisten, dass

a) sie in Abstimmung mit Vertretern von Parteien entwickelt wurden, deren Interessen wesentlich beeinträchtigt sein können, und von Unternehmensbereichen verbreitet wurden, sowie

b) deren Inhalte in den betreffenden Sektoren durchführbar sind.



KAPITEL II

Inverkehrbringen



Abschnitt 1

Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Fütterung von Nutztieren außer von Pelztieren

Artikel 31

Inverkehrbringen

(1)  Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die zur Fütterung von Nutztieren, außer von Pelztieren, bestimmt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, sofern

a) es sich dabei um Material der Kategorie 3 oder daraus gewonnenes Material handelt, wenn es sich um anderes als das in Artikel 10 Buchstaben n, o und p genanntes Material handelt;

b) sie gemäß den Bedingungen für Drucksterilisation oder anderen Bedingungen zur Verhinderung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier in Übereinstimmung mit Maßnahmen gemäß Artikel 15 sowie jeglichen, gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Maßnahmen gesammelt oder verarbeitet wurden, sowie

c) sie aus für diese tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte zugelassenen oder registrierten Anlagen oder Betrieben stammen.

(2)  Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels hinsichtlich der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen für Sammlung, Verarbeitung und Bearbeitung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte können gemäß Absatz 1 festgelegt werden.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.



Abschnitt 2

Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel

Artikel 32

Inverkehrbringen und Verwendung

(1)  Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, sofern

a) sie aus Material der Kategorie 2 oder 3 gewonnen wurden;

b) gemäß den Bedingungen für Drucksterilisation oder anderen Bedingungen zur Verhinderung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier gemäß den Anforderungen von Artikel 15 und in Übereinstimmung mit nach Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Maßnahmen hergestellt wurden;

c) sie aus zugelassenen oder registrierten Anlagen oder Betrieben stammen und

d) sie — im Falle von aus Material der Kategorie 2 gewonnenem Fleisch- und Knochenmehl und von verarbeiteten tierischen Proteinen, die als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel oder in diesen verwendet werden sollen —, mit einem Bestandteil gemischt wurden, der die nachfolgende Verwendung der Mischung zu Fütterungszwecken ausschließt und gegebenenfalls unter Anwendung von Maßnahmen gemäß Absatz 3 gekennzeichnet wurden.

Zusätzlich dürfen Fermentationsrückstände aus der Umwandlung in Biogas oder Kompost in Verkehr gebracht und als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel verwendet werden.

Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften über zusätzliche Bedingungen für die oder Einschränkungen der Verwendung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel erlassen oder beibehalten, sofern solche Vorschriften aus Gründen des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier gerechtfertigt sind.

(2)  Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d ist das Mischen für Materialien nicht erforderlich, deren Verwendung für Fütterungszwecke aufgrund ihrer Zusammensetzung oder Verpackung ausgeschlossen ist.

(3)  Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels können bezogen auf Folgendes festgelegt werden:

a) Tiergesundheits- und Hygienebedingungen für die Herstellung und die Verwendung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel;

b) Bestandteile oder Stoffe zur Kennzeichnung organischer Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel;

c) Bestandteile, die mit organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln gemischt werden;

d) zusätzliche Bedingungen, wie etwa für die Methoden, die zur Kennzeichnung zu verwenden sind, und der einzuhaltenden Mindestmischungsverhältnisse, damit die Verwendung solcher Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel zu Fütterungszwecken ausgeschlossen wird, und

e) Fälle, in denen die Zusammensetzung oder die Verpackung es zulässt, die Materialien aus der Anforderung zum Mischen auszuschließen.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.



Abschnitt 3

Folgeprodukte, die in bestimmten anderen Gemeinschaftsvorschriften geregelt sind

Artikel 33

Inverkehrbringen

Die Unternehmer können folgende Folgeprodukte in Verkehr bringen:

a) kosmetische Mittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 76/768/EWG;

b) aktive implantierbare medizinische Geräte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/385/EWG;

c) Medizinprodukte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG;

d) In-vitro-Diagnostika gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/79/EG;

e) Tierarzneimittel gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG;

f) Arzneimittel gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG.

Artikel 34

Herstellung

(1)  Die Einfuhr, Sammlung und Verbringung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, die für Anlagen oder Betriebe zur Herstellung von Folgeprodukten gemäß Artikel 33 bestimmt sind, sowie die Herstellung dieser Folgeprodukte sind gemäß den in dem genannten Artikel aufgeführten Gemeinschaftsvorschriften durchzuführen.

Nicht verwendetes Material aus solchen Betrieben oder Anlagen ist gemäß den genannten Vorschriften zu beseitigen.

(2)  Jedoch gilt die vorliegende Verordnung, sofern die in Artikel 33 genannten Gemeinschaftsvorschriften keine Bedingungen zur Kontrolle möglicher Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier gemäß den Zielen der vorliegenden Verordnung enthalten.



Abschnitt 4

Andere Folgeprodukte

Artikel 35

Inverkehrbringen von Heimtierfutter

Die Unternehmer können Heimtierfutter in Verkehr bringen, sofern

a) die Produkte aus Folgendem gewonnen wurden:

i) aus Material der Kategorie 3, wenn es sich um anderes als das in Artikel 10 Buchstaben n, o und p genannte Material handelt;

ii) im Falle von eingeführtem Heimtierfutter oder Heimtierfutter aus eingeführten Materialien, aus Material der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 8 Buchstabe c, vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a oder

iii) im Falle von rohem Heimtierfutter aus Material im Sinne von Artikel 10 Buchstaben a und b Ziffern i und ii; und

b) sie die Kontrolle der Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier durch eine sichere Behandlung gemäß Artikel 38 sicherstellen, sofern die Herkunftssicherung gemäß Artikel 37 keine ausreichende Kontrolle bietet.

Artikel 36

Inverkehrbringen anderer Folgeprodukte

Die Unternehmer können andere Folgeprodukte als die in den Artikeln 31, 32, 33 und 35 genannten in Verkehr bringen, sofern

a) diese Produkte

i) nicht zur Verwendung zur Fütterung von Nutztieren oder zur Ausbringung auf Flächen bestimmt sind, von denen solche Tiere gefüttert werden sollen, oder

ii) zur Fütterung von Pelztieren bestimmt sind sowie

b) die Unternehmer die Kontrolle von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier sicherstellen durch:

i) Herkunftssicherung gemäß Artikel 37;

ii) sichere Behandlung gemäß Artikel 38, sofern die Herkunftssicherung keine ausreichende Kontrolle bietet oder

iii) Überprüfung, dass die Produkte nur für sichere Endverwendungszwecke gemäß Artikel 39 verwendet werden, sofern eine sichere Behandlung keine ausreichende Kontrolle bietet.

Artikel 37

Herkunftssicherung

(1)  Die Herkunftssicherung umfasst die Verwendung von Material,

a) von dem keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgehen;

b) das unter Bedingungen, die Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier ausschließen, gesammelt und vom Ort der Sammlung bis zur Herstellungsanlage oder zum Herstellungsbetrieb verbracht wurde oder

c) das unter Bedingungen, die Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier ausschließen, in die Gemeinschaft eingeführt und vom Ort des ersten Eingangs bis zur Herstellungsanlage oder zum Herstellungsbetrieb verbracht wurde.

(2)  Zur Herkunftssicherung dokumentieren die Unternehmer die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 1 und weisen erforderlichenfalls die Sicherheit von Biosicherheitsmaßnahmen nach, die sie ergriffen haben, um vom Ausgangsmaterial möglicherweise ausgehende Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier auszuschließen.

Diese Dokumentation ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

In einem Fall gemäß Absatz 1 Buchstabe b werden die Sendungen von einer Gesundheitsbescheinigung entsprechend einem nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren angenommenen Muster begleitet.

Artikel 38

Sichere Bearbeitung

Die sichere Bearbeitung umfasst die Anwendung eines Herstellungsprozesses auf das verwendete Material, mit dem Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier, die von dem verwendeten Material oder von anderen im Herstellungsprozess anfallenden Stoffen ausgehen, auf ein annehmbares Niveau verringert werden.

Es ist sicherzustellen, insbesondere durch Maßnahmen zur Testung des Endprodukts, dass das Folgeprodukt keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier birgt.

Artikel 39

Sichere Endverwendungszwecke

Zu den sicheren Endverwendungszwecken von Folgeprodukten zählt die Verwendung:

a) unter Bedingungen, die keine unannehmbaren Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen oder

b) unter Bedingungen, die eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen können, für spezifische Zwecke, sofern eine derartige Verwendung durch die in den Gemeinschaftsvorschriften genannten Ziele, insbesondere zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, gerechtfertigt ist.

Artikel 40

Durchführungsmaßnahmen

Folgendes betreffend können Maßnahmen zur Durchführung dieses Abschnitts getroffen werden:

a) die Bedingungen für das Inverkehrbringen von eingeführtem Heimtierfutter oder Heimtierfutter aus eingeführten Materialien, aus Material der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 8 Buchstabe c;

b) die Bedingungen für die Herkunftssicherung und Verbringung von Material, das unter Bedingungen verwendet werden soll, die Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier ausschließen;

c) die Dokumentation gemäß Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 1;

d) die Parameter für den Herstellungsprozess gemäß Artikel 38 Absatz 1, insbesondere hinsichtlich der physikalischen oder chemischen Behandlung des verwendeten Materials;

e) die Anforderungen an die Testung des Endprodukts und

f) die Bedingungen für die sichere Verwendung von Folgeprodukten, die eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.



KAPITEL III

Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr

Artikel 41

Einfuhr und Durchfuhr

(1)  Tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte sind in die Gemeinschaft einzuführen oder durch die Gemeinschaft durchzuführen gemäß

a) den entsprechenden, für die besonderen tierischen Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte geltenden Anforderungen dieser Verordnung und der entsprechenden Durchführungsvorschriften, die zumindest so streng sind wie diejenigen, die für die Herstellung und das Inverkehrbringen solcher tierischer Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte innerhalb der Gemeinschaft gelten;

b) Bedingungen, die als mindestens gleichwertig mit den gemäß den Gemeinschaftsvorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen solcher tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte geltenden Anforderungen erachtet werden oder

c) im Fall von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten gemäß Artikel 33, 35 und 36, den in diesen Artikeln festgelegten Anforderungen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)  Abweichend von Absatz 1

a) darf spezifiziertes Risikomaterial nur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eingeführt oder durchgeführt werden;

b) tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte, die mit Abfall gemischt oder kontaminiert sind, der in der Entscheidung 2000/532/EG als gefährlich eingestuft wird, dürfen nur entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eingeführt oder durchgeführt werden;

c) Material der Kategorie 1, Material der Kategorie 2 und daraus gewonnene Produkte, die nicht zur Herstellung von Folgeprodukten gemäß Artikel 33, 35 und 36 bestimmt sind, dürfen nur eingeführt oder durchgeführt werden, wenn Regeln über ihre Einfuhr gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a erlassen worden sind;

d) tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, die für Zwecke gemäß Artikel 17 Absatz 1 bestimmt sind, dürfen bis zur Annahme der harmonisierten Bedingungen gemäß Artikel 17 Absatz 2 nur gemäß nationalen Maßnahmen eingeführt oder durchgeführt werden, mit deren Hilfe die Kontrolle von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet ist.

(3)  Im Fall der Einfuhr und Durchfuhr von Material der Kategorie 3 und daraus gewonnener Produkte, werden die entsprechenden Anforderungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a festgelegt.

In diesen Anforderungen kann festgelegt werden, dass Sendungen

a) aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes stammen, das/der in einer Liste gemäß Absatz 4 aufgeführt ist;

b) von Betrieben oder Anlagen stammen, die von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands zugelassen oder registriert wurden und für diesen Zweck in einer Liste aufgeführt sind, und

c) an der Eingangsstelle der Gemeinschaft, an der die Veterinärkontrollen stattfinden, von Unterlagen wie etwa einem Handelspapier, oder einer Gesundheitsbescheinigung und gegebenenfalls einer Erklärung begleitet werden müssen, die einem gemäß Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d festgelegten Muster entspricht.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Bis zur Annahme der in Unterabsatz 2 Buchstaben a und c genannten Anforderungen legen die Mitgliedstaaten diese Anforderungen in nationalen Maßnahmen fest.

(4)  Die Listen der Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte in die Gemeinschaft eingeführt oder durch sie durchgeführt werden dürfen, werden gemäß dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erstellt, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a) den Rechtsvorschriften des Drittlandes;

b) der Aufbau der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands und ihrer Kontrolldienste, die Befugnisse dieser Dienste und der Aufsicht, der sie unterliegen, sowie die Kompetenz dieser Dienste, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überwachen;

c) die geltenden Hygienevorschriften für die Erzeugung, Anfertigung, Handhabung, Lagerung und Versendung der für die Gemeinschaft bestimmten Produkte tierischen Ursprungs;

d) die Garantien des betreffenden Drittlands hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen Hygienevorschriften;

e) die praktischen Erfahrungen mit der Vermarktung des betreffenden Drittlandprodukts und die Ergebnisse der Einfuhrkontrollen;

f) das Ergebnis etwaiger Kontrollen der Gemeinschaft im Drittland;

g) der Gesundheitsstatus des betreffenden Tierbestands sowie anderer Heimtiere und des Wildbestands in dem Drittland, insbesondere hinsichtlich exotischer Tierkrankheiten, und die allgemeine Gesundheitslage des Landes, soweit sie die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Gemeinschaft gefährden könnte;

h) die Regelmäßigkeit und Geschwindigkeit, mit der das Drittland Informationen über infektiöse Krankheiten auf seinem Hoheitsgebiet liefert, insbesondere die im Gesundheitskodex für Landtiere und im Gesundheitskodex für Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit aufgeführten Krankheiten;

i) die Vorschriften des betreffenden Drittlands zur Verhütung und Bekämpfung infektiöser Tierkrankheiten und die einschlägigen Durchführungsvorschriften, einschließlich Vorschriften über die Einfuhr aus anderen Drittländern.

Die Listen der in Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Betriebe und Anlagen sind auf dem aktuellen Stand zu halten, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Artikel 42

Durchführungsmaßnahmen

(1)  Maßnahmen zur Durchführung von Artikel 41 durch die in bestimmten Betrieben oder Anlagen hergestellte tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier von Einfuhr oder Durchfuhr ausgeschlossen werden können, müssen nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.

(2)  Weitere Maßnahmen zur Durchführung von Artikel 41 müssen bezogen auf Folgendes festgelegt werden:

a) die Bedingungen für die Einfuhr und Durchfuhr von Material der Kategorien 1 und 2 sowie der Folgeprodukte;

b) Einschränkungen hinsichtlich der Gesundheit von Mensch und Tier, die für eingeführtes Material der Kategorie 3 oder dessen Folgeprodukte gelten, die entsprechend Gemeinschaftslisten von Drittländern oder Teilen von Drittländern festgelegt werden können, welche gemäß Artikel 41 Absatz 4 erstellt wurden, oder zu anderen die Gesundheit von Mensch und Tier betreffenden Zwecken;

c) die Bedingungen für die Herstellung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte in Betrieben oder Anlagen in Drittländern; solche Bedingungen können die Bestimmungen für die Kontrolle solcher Betriebe oder Anlagen durch die betroffene zuständige Behörde umfassen und Ausnahmen von der Zulassung oder Registrierung gemäß Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b für bestimmte Arten von Betrieben oder Anlagen vorsehen, die tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte handhaben, und

d) Muster für Gesundheitsbescheinigungen, Handelspapiere und Erklärungen die die Sendungen begleiten müssen und die Bedingungen angeben müssen, unter denen erklärt werden kann, dass die betroffenen tierischen Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte gemäß den Anforderungen dieser Verordnung eingesammelt oder hergestellt wurden.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 43

Ausfuhr

(1)  Die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte zur Verbrennung oder Deponierung ist verboten.

(2)  Die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte zur Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage in Drittländer, die nicht Mitglied der OECD sind, ist verboten.

(3)  Material der Kategorie 1, Material der Kategorie 2 und deren Folgeprodukte dürfen nur zu anderen Zwecken als den in den Absätzen 1 und 2 genannten ausgeführt werden, sofern Vorschriften über ihre Ausfuhr erlassen wurden.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4)  Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über aus der Gemeinschaft ausgeführte Lebensmittel und Futtermittel gilt sinngemäß für die Ausfuhr von Material der Kategorie 3 oder seine Folgeprodukte in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung.

(5)  Abweichend von den Absätzen 3 und 4

a) darf spezifiziertes Risikomaterial nur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ausgeführt werden;

b) dürfen tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte, die mit Abfall vermischt oder kontaminiert sind, der in der Entscheidung 2000/532/EG als gefährlich eingestuft wird, nur gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ausgeführt werden.



TITEL III

AMTLICHE KONTROLLEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN



KAPITEL I

Amtliche Kontrollen

Artikel 44

Zulassungsverfahren

(1)  Die zuständige Behörde lässt Anlagen oder Betriebe nur dann zu, wenn eine Besichtigung vor Ort vor Aufnahme der Tätigkeit erwiesen hat, dass sie die einschlägigen Vorschriften gemäß Artikel 27 erfüllen.

(2)  Die zuständige Behörde kann eine bedingte Zulassung erteilen, wenn sich bei einer Besichtigung vor Ort herausstellt, dass die Anlage oder der Betrieb alle Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der Infrastruktur und der Ausrüstung mit Blick auf die Gewährleistung der Betriebsverfahren erfüllt. Die endgültige Zulassung erteilt sie nur dann, wenn eine erneute Besichtigung vor Ort, die innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der bedingten Zulassung vorgenommen wird, ergibt, dass die Anlage oder der Betrieb die anderen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt. Wenn deutliche Fortschritte erzielt worden sind, die Anlage oder der Betrieb jedoch noch nicht alle Anforderungen erfüllt, kann die zuständige Behörde die bedingte Zulassung verlängern. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.

(3)  Die Unternehmer sorgen dafür, dass eine Anlage oder ein Betrieb seine Tätigkeit einstellt, wenn die zuständige Behörde seine Zulassung widerruft oder im Falle einer vorläufigen Zulassung diese nicht verlängert oder nicht durch eine unbefristete Zulassung ersetzt.

▼M3 —————

▼B

Artikel 46

Aussetzung bzw. Entzug von Zulassungen sowie Verbot des Betriebs

(1)  Wenn sich bei amtlichen Kontrollen und der Überwachung durch die zuständige Behörde herausstellt, dass eine oder mehrere der Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden, ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen.

Die zuständige Behörde nimmt insbesondere in Abhängigkeit vom Charakter und der Schwere der Mängel und der potenziellen Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren Folgendes vor:

a) sie setzt die Zulassungen von Betrieben oder Anlagen, die gemäß dieser Verordnung zugelassen sind, aus, wenn:

i) die Bedingungen für die Zulassung oder den Betrieb des Betriebs oder der Anlage nicht mehr erfüllt sind,

ii) vom Unternehmer erwartet werden kann, dass er die Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behebt sowie

iii) die möglichen Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier keine Maßnahmen gemäß Buchstabe b erfordern;

b) sie entzieht Zulassungen von Betrieben und Anlagen, die gemäß dieser Verordnung zugelassen wurden, wenn:

i) die Bedingungen für die Zulassung oder den Betrieb des Betriebs oder der Anlage nicht mehr erfüllt sind sowie

ii) vom Unternehmer nicht erwartet werden kann, dass er die Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behebt

 aus Gründen im Zusammenhang mit der Infrastruktur der Anlage oder des Betriebes,

 aus Gründen im Zusammenhang mit der persönlichen Fähigkeit des Unternehmers oder des Personals unter seiner Aufsicht oder

 wegen schwerwiegender Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, die umfangreiche Anpassungen an den Betrieb des Betriebs oder der Anlage erfordern, bevor der Unternehmer eine erneute Zulassung beantragen kann;

c) sie erteilt Betrieben und Anlagen konkrete Auflagen, um vorhandene Mängel abzustellen.

(2)  Die zuständige Behörde verbietet, vorübergehend oder dauerhaft, in Abhängigkeit vom Charakter und der Schwere der Mängel und der potenziellen Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren Unternehmern im Sinne von Artikel 23 Absätze 1 und 3 und Artikel 24 Absatz 1, über die Informationen vorgelegt wurden, Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung auszuführen, gegebenenfalls nach Erhalt von Angaben, nach denen

a) die Anforderungen der Gemeinschaftsvorschriften nicht erfüllt werden sowie

b) durch diese Tätigkeiten mögliche Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier entstehen.

Artikel 47

Listen

(1)  Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der gemäß dieser Verordnung auf seinem Hoheitsgebiet zugelassenen oder registrierten Betriebe, Anlagen und Unternehmer.

Er teilt jedem zugelassenen oder registrierten Betrieb, jeder zugelassenen oder registrierten Anlage oder Unternehmer, eine amtliche Nummer zu, anhand deren sich der Betrieb, die Anlage oder der Unternehmer und der entsprechende Tätigkeitsbereich feststellen lassen.

Die Mitgliedstaaten geben eine amtliche Nummer, die dem Betrieb, der Anlage oder dem Unternehmer gemäß anderen Gemeinschaftsvorschriften zugeteilt wurden, gegebenenfalls an.

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Listen zugelassener oder registrierter Betriebe, Anlagen und Unternehmer zur Verfügung.

Die Mitgliedstaaten halten die Listen zugelassener oder registrierter Betriebe, Anlagen und Unternehmer auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(2)  Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel können nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen werden hinsichtlich

a) des Formats für die in Absatz 1 genannten Listen und

b) des Verfahrens, nach dem die in Absatz 1 genannten Listen zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 48

Kontrollen der Versendung in andere Mitgliedstaaten

(1)  Beabsichtigt ein Unternehmer, Material der Kategorie 1, Material der Kategorie 2 und Fleisch- und Knochenmehl oder aus Material der Kategorie 1 oder 2 gewonnenes tierisches Fett in einen anderen Mitgliedstaat zu versenden, informiert er die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats und die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats darüber.

Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats entscheidet auf Antrag des Unternehmers innerhalb eines festgesetzten Zeitraums darüber,

a) ob sie den Erhalt der Sendung verweigert,

b) die Sendung bedingungslos annimmt oder

c) den Empfang der Sendung folgenden Bedingungen unterwirft:

i) falls die Folgeprodukte noch nicht drucksterilisiert wurden, muss es/müssen sie dieser Behandlung unterzogen werden oder

ii) die tierischen Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte muss/müssen die Bedingungen für die Versendung erfüllen, die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gerechtfertigt sind, damit sichergestellt ist, dass tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte gemäß dieser Verordnung gehandhabt werden.

(2)  Formate für Anträge auf Zulassung für Unternehmer gemäß Absatz 1 können nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen werden.

(3)  Die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats über das TRACES-System gemäß der Entscheidung 2004/292/EG über jede in den Bestimmungsmitgliedstaat versandte Sendung mit

a) tierischen Nebenprodukten oder ihren Folgeprodukten gemäß Absatz 1,

b) verarbeitetem tierischem Eiweiß, das aus Material der Kategorie 3 gewonnen wurde.

Sobald die Versendung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats gemeldet wird, informiert diese die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats über das TRACES-System über die Ankunft der einzelnen Sendungen.

(4)  Material der Kategorien 1 und 2, Fleisch- und Knochenmehl sowie tierisches Fett gemäß Absatz 1 werden unmittelbar zu dem vorgesehenen Betrieb oder der vorgesehenen Anlage transportiert, die gemäß den Artikeln 23, 24 und 44 registriert oder zugelassen wurde, oder — bei Gülle — zu dem vorgesehenen landwirtschaftlichen Betrieb.

(5)  Werden tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte über das Hoheitsgebiet eines Drittlands in einen anderen Mitgliedstaat versandt, sind dafür Sendungen zu verwenden, die im Ursprungsmitgliedstaat verplombt wurden, und es ist eine Gesundheitsbescheinigung mitzuführen.

Die versiegelten Sendungen dürfen nur über eine Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 6 der Richtlinie 89/662/EWG erneut in die Gemeinschaft verbracht werden.

(6)  Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 dürfen die dort aufgeführten tierischen Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte, die mit Abfall vermischt oder kontaminiert wurden, der in der Entscheidung 2000/532/EG als gefährlich eingestuft ist, nur unter Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in andere Mitgliedstaaten versandt werden.

(7)  Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels können bezogen auf Folgendes angenommen werden:

a) eine festgelegte Zeitspanne für die Entscheidung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1;

b) ergänzende Bedingungen für die Versendung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte gemäß Absatz 4;

c) Muster für die Gesundheitsbescheinigungen, die Sendungen gemäß Absatz 5 begleiten müssen und

d) Bedingungen unter denen abweichend von Absatz 1 bis 5 dieses Artikels die Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte zu Ausstellungszwecken, für künstlerische Aktivitäten sowie zu Diagnose-, Bildungs- oder Forschungszwecken in andere Mitgliedstaaten verbracht werden kann.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(8)  In Maßnahmen zur Umsetzung dieses Artikels können die Bedingungen, unter denen, abweichend von den Absätzen 1 bis 4 die zuständigen Stellen Folgendes zulassen können, präzisiert werden:

a) die Versendung von Gülle, die zwischen zwei im selben landwirtschaftlichen Betrieb befindlichen Orten oder zwischen in den Grenzregionen von Mitgliedstaaten mit einer gemeinsamen Grenze befindlichen landwirtschaftlichen Betrieben transportiert wird;

b) die Versendung anderer tierischer Nebenprodukte, die zwischen in den Grenzregionen von Mitgliedstaaten mit einer gemeinsamen Grenze befindlichen Betrieben oder Anlagen transportiert werden, und

c) der Transport toter Heimtiere zur Verbrennung zu einer Anlage oder einem Betrieb, die oder der sich in der Grenzregion eines anderen Mitgliedstaats mit einer gemeinsamen Grenze befindet.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼M3 —————

▼B



KAPITEL II

Schlussbestimmungen

Artikel 51

Nationale Rechtsvorschriften

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie in ihrem Zuständigkeitsbereich erlassen und die unmittelbar die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung betreffen.

▼M4

Artikel 51a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 15. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung ( 3 ) enthaltenen Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

▼B

Artikel 52

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(5)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.

Die in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c, Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Fristen werden auf zwei Monate, einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt.

(6)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 53

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie durchgeführt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese spätestens am 4. Juni 2011 mit und melden ihr unverzüglich jede spätere Änderung, die sich auf diese Vorschriften auswirkt.

Artikel 54

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wird mit Wirkung vom 4. März 2011 aufgehoben.

Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 55

Übergangsmaßnahmen

Betriebe, Anlagen und Nutzer, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vor dem 4. März 2011 zugelassen oder registriert wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung zugelassen oder registriert.

▼M2

Artikel 56

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 4. März 2011.

Artikel 4 gilt jedoch für Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Mayotte“) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021. Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die in Mayotte vor dem 1. Januar 2021 erzeugt werden, werden gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung beseitigt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼B




ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE



Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 und 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 8

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 12, 15 und 16

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 24 Buchstaben h, i und j

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 43 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 9

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 13, 15 und 16

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 24 Buchstaben h, i und j

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 43 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 10

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 14, 15 und 16

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 24 Buchstaben h, i und j

Artikel 7

Artikel 21

Artikel 8

Artikel 48

Artikel 9

Artikel 22

Artikel 10, 15, 17 und 18

Artikel 23, 24, 27 und 44

Artikel 16

Artikel 6

Artikel 19

Artikel 31

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 35 und 36

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 32

Artikel 20 Absatz 3

Artikel 36

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 11

Artikel 23

Artikel 17 und 18

Artikel 24

Artikel 19

Artikel 25

Artikel 28 und 29

Artikel 26

Artikel 45, 46 und 47

Artikel 27

Artikel 49

Artikel 28

Artikel 35 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 41 Absatz 1

Artikel 29

Artikel 41 und 42

Artikel 30

Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 31

Artikel 50 Absatz 1

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 52

Artikel 34

Artikel 35

Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 51

Artikel 36

Artikel 37

Artikel 54

Artikel 38

Artikel 56



( 1 ) Verordnung ►C2  (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) ( ►C2  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1 ◄ ).

( 2 ) ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33.

( 3 ) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.