02006R1013 — DE — 11.01.2021 — 013.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1013/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1) |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1013/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 14. Juni 2006
über die Verbringung von Abfällen
TITEL I
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Verbringung von Abfällen:
zwischen Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft oder mit Durchfuhr durch Drittstaaten;
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft;
aus der Gemeinschaft in Drittstaaten;
mit Durchfuhr durch die Gemeinschaft von und nach Drittstaaten.
Diese Verordnung gilt nicht für
das Abladen von Abfällen an Land, einschließlich der Abwässer und Rückstände, aus dem normalen Betrieb von Schiffen und Offshore-Bohrinseln, sofern diese Abfälle unter das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 in der Fassung des Protokolls von 1978 (Marpol 73/78) oder andere bindende internationale Übereinkünfte fallen;
Abfälle, die in Fahrzeugen und Zügen sowie an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen anfallen, und zwar bis zum Zeitpunkt des Abladens dieser Abfälle zwecks Verwertung oder Beseitigung;
die Verbringung radioaktiver Abfälle im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 92/3/Euratom des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft ( 1 );
Verbringungen, die unter die Zulassungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallen;
die Verbringung von Abfällen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii, iv und v der Richtlinie 2006/12/EG, sofern für diese Verbringung bereits andere gemeinschaftsrechtliche Vorschriften mit ähnlichen Bestimmungen gelten;
die Verbringung von Abfällen aus der Antarktis in die Gemeinschaft im Einklang mit dem Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag (1991);
die Einfuhr in die Gemeinschaft von Abfällen, die beim Einsatz von Streitkräften oder Hilfsorganisationen in Krisensituationen oder im Rahmen friedenschaffender oder friedenserhaltender Maßnahmen anfallen, sofern diese Abfälle von den betreffenden Streitkräften oder Hilfsorganisationen oder in ihrem Auftrag direkt oder indirekt in den Empfängerstaat verbracht werden. In diesen Fällen ist jede für die Durchfuhr zuständige Behörde sowie die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft im Voraus über die Verbringung und den Bestimmungsort zu unterrichten;
die Verbringung von CO2 für die Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid ( 2 );
Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) fallen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„Abfälle“ Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/12/EG;
„gefährliche Abfälle“ Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle ( 4 );
„Abfallgemisch“ Abfälle, die aus der absichtlichen oder unabsichtlichen Vermischung von zwei oder mehr unterschiedlichen Abfällen resultieren, wobei es für das Gemisch keinen Einzeleintrag in den Anhängen III, IIIB, IV und IVA gibt. Eine einzelne Verbringung von Abfällen, die zwei oder mehr voneinander getrennte Abfälle umfasst, ist kein Abfallgemisch;
„Beseitigung“ die Beseitigung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/12/EG;
„vorläufige Beseitigung“ die Beseitigungsverfahren D 13 bis D 15 im Sinne des Anhangs IIA der Richtlinie 2006/12/EG;
„Verwertung“ die Verwertung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2006/12/EG;
„vorläufige Verwertung“ die Verwertungsverfahren R 12 und R 13 im Sinne des Anhangs IIB der Richtlinie 2006/12/EG;
„Wiederverwendung“ Wiederverwendung im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 );
„umweltgerechte Behandlung“ das Ergreifen aller praktisch durchführbaren Maßnahmen, die sicherstellen, dass Abfälle so behandelt werden, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die solche Abfälle haben können, sichergestellt ist;
„Erzeuger“ jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen („Ersterzeuger“), und/oder jede Person, die Vorbehandlungen, Vermischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken („Neuerzeuger“) (im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/12/EG);
„Besitzer“ den Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden (im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/12/EG);
„Einsammler“ jede Person, die das Abfalleinsammeln im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2006/12/EG durchführt;
„Händler“ jede Person, die in eigener Verantwortung handelt, wenn sie Abfälle kauft und anschließend verkauft, auch solche Händler, die die Abfälle nicht materiell in Besitz nehmen, und wie in Artikel 12 der Richtlinie 2006/12/EG aufgeführt;
„Makler“ jede Person, die für die Verwertung oder die Beseitigung von Abfällen für andere sorgt, auch solche Makler, die die Abfälle nicht materiell in Besitz nehmen, wie in Artikel 12 der Richtlinie 2006/12/EG aufgeführt;
„Empfänger“ die Person oder das Unternehmen, die bzw. das der Gerichtsbarkeit des Empfängerstaats unterliegt und zu der bzw. dem die Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung verbracht werden;
„Notifizierender“
im Falle einer Verbringung, die in einem Mitgliedstaat beginnt, eine der Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaates unterliegende natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen, und zur Notifizierung verpflichtet ist. Der Notifizierende ist eine der nachfolgend aufgeführten Personen oder Einrichtungen in der Rangfolge der Nennung:
der Ersterzeuger oder
der zugelassene Neuerzeuger, der vor der Verbringung Verfahren durchführt, oder
ein zugelassener Einsammler, der aus verschiedenen kleinen Mengen derselben Abfallart aus verschiedenen Quellen Abfälle für eine Verbringung zusammengestellt hat, die an einem bestimmten, in der Notifizierung genannten Ort beginnen soll, oder
ein eingetragener Händler, der von einem Ersterzeuger, Neuerzeuger oder zugelassenen Einsammler im Sinne der Ziffern i, ii und iii schriftlich ermächtigt wurde, in dessen Namen als Notifizierender aufzutreten, oder
ein eingetragener Makler, der von einem Ersterzeuger, Neuerzeuger oder zugelassenen Einsammler im Sinne der Ziffern i, ii und iii schriftlich ermächtigt wurde, in dessen Namen als Notifizierender aufzutreten, oder
wenn alle in den Ziffern i, ii, iii, iv und v — soweit anwendbar — genannten Personen unbekannt oder insolvent sind, der Besitzer.
Sollte ein Notifizierender im Sinne der Ziffern iv oder v es versäumen, eine der in den Artikeln 22 bis 25 festgelegten Rücknahmeverpflichtungen zu erfüllen, so gilt der Ersterzeuger, Neuerzeuger bzw. zugelassene Einsammler im Sinne der Ziffern i, ii oder iii, der diesen Händler oder Makler ermächtigt hat, in seinem Namen aufzutreten, für die Zwecke der genannten Rücknahmeverpflichtungen als Notifizierender. Bei illegaler Verbringung, die von einem Händler oder Makler im Sinne der Ziffern iv oder v notifiziert wurde, gilt die in den Ziffern i, ii oder iii genannte Person, die diesen Händler oder Makler ermächtigt hat, in ihrem Namen aufzutreten, für die Zwecke dieser Verordnung als Notifizierender;
im Falle der Einfuhr in oder der Durchfuhr durch die Gemeinschaft von nicht aus einem Mitgliedstaat stammenden Abfällen jede der folgenden der Gerichtsbarkeit des Versandstaats unterliegenden natürlichen oder juristischen Personen, die eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen beabsichtigen oder durchführen ließen, d. h. entweder
die von den Rechtsvorschriften des Versandstaats bestimmte Person oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung
die Person, die während der Ausfuhr Besitzer der Abfälle war;
„Basler Übereinkommen“ das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung;
„OECD-Beschluss“ den Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen;
„zuständige Behörde“
im Falle von Mitgliedstaaten die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 53 benannte Stelle oder
im Falle eines Nichtmitgliedstaats, der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, die von diesem Nichtmitgliedstaat für die Zwecke des Übereinkommens gemäß Artikel 5 desselben als zuständige Behörde benannte Stelle oder
im Falle eines weder in Buchstabe a noch in Buchstabe b genannten Staates die Stelle, die von dem betreffenden Staat oder der betreffenden Region als zuständige Behörde bestimmt wurde, oder, in Ermangelung einer solchen Bestimmung, diejenige Behörde des Staates bzw. der Region, in deren Zuständigkeitsbereich die Verbringung von zur Verwertung, Beseitigung bzw. Durchfuhr bestimmten Abfällen fällt;
„zuständige Behörde am Versandort“ die zuständige Behörde des Gebiets, von dem aus die Verbringung beginnen soll oder beginnt;
„zuständige Behörde am Bestimmungsort“ die zuständige Behörde des Gebiets, in das die Verbringung erfolgen soll oder erfolgt oder in dem Abfälle vor der Verwertung oder Beseitigung in einem Gebiet, das nicht der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegt, verladen werden;
„für die Durchfuhr zuständige Behörde“ die zuständige Behörde des Staats — mit Ausnahme des Staats der zuständigen Behörde am Versand- oder am Bestimmungsort —, durch den die Verbringung erfolgen soll oder erfolgt;
„Versandstaat“ jeden Staat, von dem aus eine Verbringung von Abfällen beginnen soll oder beginnt;
„Empfängerstaat“ jeden Staat, in den Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung oder zur Verladung vor der Verwertung oder Beseitigung in einem Gebiet, das nicht der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegt, verbracht werden sollen oder verbracht werden;
„Durchfuhrstaat“ jeden Staat mit Ausnahme des Versand- und des Empfängerstaats, durch den die Verbringung von Abfällen erfolgen soll oder erfolgt;
„der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegendes Gebiet“ jedes Land- oder Meeresgebiet, innerhalb dessen ein Staat im Einklang mit dem Völkerrecht Verwaltungs- und Regelungsbefugnisse in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt ausübt;
„überseeische Länder und Gebiete“ die in Anhang IA des Beschlusses 2001/822/EG aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete;
„Ausfuhrzollstelle der Gemeinschaft“ die Zollstelle im Sinne des Artikels 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 6 );
„Ausgangszollstelle der Gemeinschaft“ die Zollstelle im Sinne des Artikels 793 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 7 );
„Eingangszollstelle der Gemeinschaft“ die Zollstelle, zu der in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Abfälle gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zu befördern sind;
„Einfuhr“ jede Verbringung von Abfällen in die Gemeinschaft mit Ausnahme der Durchfuhr durch die Gemeinschaft;
„Ausfuhr“ eine Verbringung von Abfällen aus der Gemeinschaft mit Ausnahme der Durchfuhr durch die Gemeinschaft;
„Durchfuhr“ eine Verbringung von Abfällen, die durch einen oder mehrere Staaten mit Ausnahme des Versand- oder Empfängerstaats erfolgt oder erfolgen soll;
„Transport“ die Beförderung von Abfällen auf der Straße, der Schiene, dem Luftweg, dem Seeweg oder Binnengewässern;
„Verbringung“ den Transport von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen, der erfolgt oder erfolgen soll:
zwischen zwei Staaten oder
zwischen einem Staat und überseeischen Ländern und Gebieten oder anderen Gebieten, die unter dem Schutz dieses Staates stehen, oder
zwischen einem Staat und einem Landgebiet, das völkerrechtlich keinem Staat angehört, oder
zwischen einem Staat und der Antarktis oder
aus einem Staat durch eines der oben genannten Gebiete oder
innerhalb eines Staates durch eines der oben genannten Gebiete und der in demselben Staat beginnt und endet, oder
aus einem geografischen Gebiet, das nicht der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegt, in einen Staat;
„illegale Verbringung“ jede Verbringung von Abfällen, die
ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt oder
ohne die Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt oder
mit einer durch Fälschung, falsche Angaben oder Betrug erlangten Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden erfolgt oder
in einer Weise erfolgt, die den Notifizierungs- oder Begleitformularen sachlich nicht entspricht, oder
in einer Weise erfolgt, die eine Verwertung oder Beseitigung unter Verletzung gemeinschaftlicher oder internationaler Bestimmungen bewirkt, oder
den Artikeln 34, 36, 39, 40, 41 und 43 widerspricht oder
in Bezug auf eine Verbringung von Abfällen im Sinne des Artikel 3 Absätze 2 und 4 dadurch gekennzeichnet ist, dass
die Abfälle offensichtlich nicht in den Anhängen III, IIIA oder IIIB aufgeführt sind oder
Artikel 3 Absatz 4 verletzt wurde oder
die Verbringung der Abfälle auf eine Weise geschieht, die dem in Anhang VII aufgeführten Dokument sachlich nicht entspricht;
„Kontrolle“ Maßnahmen, die von den beteiligten Behörden unternommen werden, um festzustellen, ob eine Einrichtung, ein Unternehmen, ein Makler, ein Händler, eine Abfallverbringung oder die damit verbundene Verwertung oder Beseitigung die einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung erfüllt.
TITEL II
VERBRINGUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT MIT ODER OHNE DURCHFUHR DURCH DRITTSTAATEN
Artikel 3
Allgemeiner Verfahrensrahmen
Die Verbringung folgender Abfälle unterliegt dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung im Sinne der Bestimmungen dieses Titels:
falls zur Beseitigung bestimmt:
alle Abfälle;
falls zur Verwertung bestimmt:
in Anhang IV aufgeführte Abfälle, einschließlich u. a. der in den Anhängen II und VIII des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle;
in Anhang IVA aufgeführte Abfälle;
nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestufte Abfälle;
nicht als Einzeleintrag in Anhang III, III B, IV oder IVA eingestufte Abfallgemische, sofern sie nicht in Anhang IIIA aufgeführt sind.
Die Verbringung folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle unterliegt den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt:
in Anhang III oder IIIB aufgeführte Abfälle;
nicht als Einzeleintrag in Anhang III eingestufte Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen, sofern die Zusammensetzung dieser Gemische ihre umweltgerechte Verwertung nicht erschwert und solche Gemische gemäß Artikel 58 in Anhang IIIA aufgeführt sind.
KAPITEL 1
Vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung
Artikel 4
Notifizierung
Beabsichtigt der Notifizierende die Verbringung von Abfällen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b, so muss er bei und über die zuständige Behörde am Versandort eine vorherige schriftliche Notifizierung einreichen und im Falle einer Sammelnotifizierung Artikel 13 beachten.
Bei der Einreichung einer Notifizierung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Notifizierungs- und Begleitformulare:
Die Notifizierung erfolgt anhand folgender Unterlagen:
Notifizierungsformular gemäß Anhang IA und
Begleitformular gemäß Anhang IB.
Bei der Einreichung einer Notifizierung füllt der Notifizierende das Notifizierungsformular und — soweit relevant — das Begleitformular aus.
Ist der Notifizierende nicht der Ersterzeuger gemäß Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Ziffer i, so sorgt der Notifizierende dafür, dass auch dieser Erzeuger oder eine der in Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Ziffer ii oder iii genannten Personen, sofern dies durchführbar ist, das Notifizierungsformular gemäß Anhang IA unterzeichnet.
Das Notifizierungsformular und das Begleitformular werden an den Notifizierenden von der zuständigen Behörde am Versandort herausgegeben.
Informationen und Unterlagen im Notifizierungs- und Begleitformular:
Der Notifizierende gibt die in Anhang II Teil 1 aufgeführten Informationen und Unterlagen im Notifizierungsformular an oder fügt sie diesem bei. Der Notifizierende gibt die in Anhang II Teil 2 aufgeführten Informationen und Unterlagen im Begleitformular an oder fügt sie diesem soweit möglich bei der Notifizierung bei.
Eine Notifizierung gilt als ordnungsgemäß ausgeführt, wenn die zuständige Behörde am Versandort der Auffassung ist, dass das Notifizierungs- und das Begleitformular gemäß Unterabsatz 1 ausgefüllt worden sind.
Zusätzliche Informationen und Unterlagen:
Ersucht eine der betroffenen zuständigen Behörden um zusätzliche Informationen und Unterlagen, so werden diese vom Notifizierenden zur Verfügung gestellt. In Anhang II Teil 3 sind zusätzliche Informationen und Unterlagen aufgeführt, die verlangt werden können.
Eine Notifizierung gilt als ordnungsgemäß abgeschlossen, wenn die zuständige Behörde am Bestimmungsort der Auffassung ist, dass das Notifizierungs- und das Begleitformular ausgefüllt und die in Anhang II Teil 1 und Teil 2 aufgeführten Informationen und Unterlagen sowie etwaige nach diesem Absatz verlangte zusätzliche Informationen und Unterlagen gemäß Anhang II Teil 3 vom Notifizierenden bereitgestellt wurden.
Abschluss eines Vertrags zwischen Notifizierendem und Empfänger:
Der Notifizierende schließt mit dem Empfänger gemäß Artikel 5 einen Vertrag über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle.
Den beteiligten zuständigen Behörden ist bei der Notifizierung der Nachweis über den Abschluss dieses Vertrages oder eine Erklärung zur Bestätigung seines Bestehens nach Anhang IA vorzulegen. Der Notifizierende oder der Empfänger hat der zuständigen Behörde auf Ersuchen eine Kopie dieses Vertrages oder den für die betroffene zuständige Behörde als zufrieden stellend geltenden Nachweis zu übermitteln.
Hinterlegung von Sicherheitsleistungen oder Abschluss entsprechender Versicherungen:
Gemäß Artikel 6 werden Sicherheitsleistungen hinterlegt oder entsprechende Versicherungen abgeschlossen. Der Notifizierende gibt zu diesem Zweck durch Ausfüllen des entsprechenden Teils des Notifizierungsformulars nach Anhang IA eine entsprechende Erklärung ab.
Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen (oder sofern die zuständige Behörde dies gestattet, der Nachweis über diese Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen oder eine Erklärung zur Bestätigung ihres Bestehens) sind bei der Notifizierung als Teil des Notifizierungsformulars oder, falls die zuständige Behörde dies auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erlaubt, vor Beginn der Verbringung vorzulegen.
Geltungsbereich der Notifizierung:
Eine Notifizierung muss die Verbringung der Abfälle vom ursprünglichen Versandort einschließlich ihrer vorläufigen und nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung umfassen.
Erfolgen die anschließenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verfahren in einem anderen Staat als dem ersten Empfängerstaat, so sind das nicht vorläufige Verfahren und sein Bestimmungsort in der Notifizierung anzugeben und Artikel 15 Buchstabe f einzuhalten.
Jede Notifizierung betrifft nur einen einzigen Abfallidentifizierungscode, mit Ausnahme von:
nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestufte Abfälle. In diesem Fall ist nur eine Abfallart anzugeben;
nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestufte Abfallgemische, es sei denn, sie sind in Anhang IIIA aufgeführt. In diesem Fall ist der Code jedes Abfallanteils in der Reihenfolge seiner Bedeutung anzugeben.
Artikel 5
Vertrag
Der Vertrag umfasst die Verpflichtung
des Notifizierenden zur Rücknahme der Abfälle gemäß Artikel 22 und Artikel 24 Absatz 2, falls die Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen wurde oder illegal erfolgt ist;
des Empfängers zur Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gemäß Artikel 24 Absatz 3, falls ihre Verbringung illegal erfolgt ist;
der Anlage zur Vorlage einer Bescheinigung gemäß Artikel 16 Buchstabe e darüber, dass die Abfälle gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen sowie den Vorschriften dieser Verordnung verwertet oder beseitigt wurden.
Sind die verbrachten Abfälle zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt, so umfasst der Vertrag folgende zusätzliche Verpflichtungen:
die Verpflichtung der Empfängeranlage zur Vorlage der Bescheinigungen gemäß Artikel 15 Buchstabe d und gegebenenfalls Buchstabe e darüber, dass die Abfälle gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen sowie den Vorschriften dieser Verordnung verwertet oder beseitigt wurden, und
soweit anwendbar, die Verpflichtung des Empfängers zur Einreichung einer Notifizierung bei der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort des ursprünglichen Versandstaats gemäß Artikel 15 Buchstabe f Ziffer ii.
Artikel 6
Sicherheitsleistung
Für jede notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen müssen Sicherheitsleistungen hinterlegt oder entsprechende Versicherungen abgeschlossen werden, die Folgendes abdecken:
Transportkosten;
Kosten der Verwertung oder Beseitigung, einschließlich aller erforderlichen vorläufigen Verfahren, und
Lagerkosten für 90 Tage.
Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen sind dazu bestimmt, die Kosten zu decken, die anfallen,
wenn eine Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann; dieser Fall ist in Artikel 22 geregelt;
wenn eine Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung illegal ist; dieser Fall ist in Artikel 24 geregelt.
Die zuständige Behörde am Versandort genehmigt die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen einschließlich Form, Wortlaut und Deckungsbetrag.
Bei einer Einfuhr in die Gemeinschaft überprüft die zuständige Behörde am Bestimmungsort jedoch den Deckungsbetrag und genehmigt erforderlichenfalls zusätzliche Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen.
Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen müssen für die notifizierte Verbringung und die Durchführung der Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle gültig sein und diese abdecken.
Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen sind freizugeben, wenn die betroffene zuständige Behörde die Bescheinigung gemäß Artikel 16 Buchstabe e oder bei vorläufiger Verwertung oder Beseitigung gegebenenfalls gemäß Artikel 15 Buchstabe e erhalten hat.
Bei einer Sammelnotifizierung gemäß Artikel 13 können anstelle einer Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung für die gesamte Sammelnotifizierung mehrere einzelne Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen für Teile der Sammelnotifizierung hinterlegt bzw. abgeschlossen werden. In derartigen Fällen müssen die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen spätestens bei Beginn der notifizierten Verbringung, die abzudecken ist, gültig sein.
Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen sind freizugeben, wenn die betroffene zuständige Behörde die Bescheinigung für die betreffenden Abfälle gemäß Artikel 16 Buchstabe e oder bei vorläufiger Verwertung oder Beseitigung gegebenenfalls gemäß Artikel 15 Buchstabe e erhalten hat. Absatz 6 gilt entsprechend.
Artikel 7
Übermittlung der Notifizierung durch die zuständige Behörde am Versandort
Ist die Notifizierung nicht ordnungsgemäß ausgeführt, so muss die zuständige Behörde am Versandort den Notifizierenden gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 2 um weitere Informationen und Unterlagen ersuchen.
Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Notifizierung erfolgen.
In diesen Fällen verfügt die zuständige Behörde am Versandort über drei Werktage ab Eingang der ersuchten Informationen und Unterlagen, um der Anforderung nach Absatz 1 nachzukommen.
Ist die Notifizierung nach Artikel 4 Absatz 2 Nummer 2 ordnungsgemäß ausgeführt worden, so kann die zuständige Behörde am Versandort innerhalb von drei Werktagen beschließen, nicht mit der Notifizierung fortzufahren, falls sie Einwände gegen die Verbringung im Sinne der Artikel 11 und 12 hat.
Sie unterrichtet den Notifizierenden unverzüglich von ihrer Entscheidung und diesen Einwänden.
Artikel 8
Ersuchen der betroffenen zuständigen Behörden um Informationen und Unterlagen und Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort
Artikel 9
Zustimmungen durch die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie durch die für die Durchfuhr zuständigen Behörden und Fristen für Transport, Verwertung oder Beseitigung
Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie die für die Durchfuhr zuständigen Behörden verfügen nach der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 über eine Frist von 30 Tagen, um in Bezug auf die notifizierte Verbringung schriftlich eine der folgenden ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Entscheidungen zu treffen:
Zustimmung ohne Auflagen;
mit Auflagen gemäß Artikel 10 verbundene Zustimmung oder
Erhebung von Einwänden gemäß den Artikeln 11 und 12.
►C2 Werden innerhalb der genannten Frist von 30 Tagen keine Einwände erhoben, so gilt eine stillschweigende Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde als erteilt. ◄
Die zuständigen Behörden widerrufen ihre Zustimmung, wenn sie davon Kenntnis erlangen, dass
die Zusammensetzung der Abfälle nicht der Notifizierung entspricht oder
die mit der Verbringung verbundenen Auflagen nicht erfüllt werden oder
die Abfälle nicht entsprechend der Genehmigung für die Anlage, in der das betreffende Verfahren durchgeführt wird, verwertet oder beseitigt werden oder
die Abfälle in einer Weise verbracht, verwertet oder beseitigt werden oder wurden, die nicht den Informationen entspricht, die im Notifizierungsformular und im Begleitformular angegeben oder diesen beigefügt sind.
Artikel 10
Auflagen für eine Verbringung
Auflagen werden dem Notifizierenden von der zuständigen Behörde, die diese festlegt, schriftlich mitgeteilt; die betroffenen zuständigen Behörden erhalten Kopien hiervon.
Die Auflagen werden von der betreffenden zuständigen Behörde im Notifizierungsformular angegeben oder diesem beigefügt.
Artikel 11
Einwände gegen die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
Bei der Notifizierung einer geplanten Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen können die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 im Einklang mit dem Vertrag begründete Einwände erheben, die sich auf einen oder mehrere der folgenden Gründe stützen:
Die geplante Verbringung oder Beseitigung würde nicht im Einklang mit Maßnahmen stehen, die zur Umsetzung der Grundsätze der Nähe, des Vorrangs der Verwertung und der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene gemäß der Richtlinie 2006/12/EG ergriffen wurden, um die Verbringung von Abfällen allgemein oder teilweise zu verbieten oder um gegen jegliche Verbringungen Einwände zu erheben; oder
die geplante Verbringung oder Beseitigung würde nicht im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit stehen, die in dem Einwände erhebenden Staat vorgenommene Handlungen betreffen; oder
der Notifizierende oder der Empfänger wurde in der Vergangenheit wegen illegaler Verbringungen oder anderer rechtswidriger Handlungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes verurteilt. In diesem Fall können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort jede Verbringung, an der die betreffende Person beteiligt ist, gemäß nationalen Rechtsvorschriften ablehnen; oder
der Notifizierende oder die Anlage hat bei früheren Verbringungen wiederholt die Artikel 15 und 16 nicht eingehalten; oder
der Mitgliedstaat möchte sein Recht nach Artikel 4 Absatz 1 des Basler Übereinkommens wahrnehmen, die Einfuhr von gefährlichen Abfällen oder von in Anhang II dieses Übereinkommens genannten Abfällen zu verbieten; oder
die geplante Verbringung oder Beseitigung verstößt gegen Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die von einem oder mehreren betroffenen Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft geschlossen wurden; oder
die geplante Verbringung oder Beseitigung steht unter Berücksichtigung geografischer Gegebenheiten oder der Notwendigkeit besonderer Anlagen für bestimmte Abfallarten nicht im Einklang mit der Richtlinie 2006/12/EG, insbesondere den Artikeln 5 und 7,
wonach der Grundsatz der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene angewendet werden muss oder
wenn die besondere Anlage Abfälle zu beseitigen hat, die an einem näher gelegenen Ort anfallen, und die zuständige Behörde solchen Abfällen Vorrang eingeräumt hat oder
wonach sichergestellt werden muss, dass die Verbringung im Einklang mit Abfallbewirtschaftungsplänen steht; oder
die Abfälle sollen in einer Anlage behandelt werden, die unter die Richtlinie 96/61/EG fällt, aber nicht die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 9 Absatz 4 der genannten Richtlinie in Übereinstimmung mit der für die Anlage erteilten Genehmigung anwendet; oder
es handelt sich um gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen (Abfallschlüssel 20 03 01); oder
die betreffenden Abfälle werden nicht im Einklang mit verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzstandards für die Beseitigung behandelt, und zwar auch in Fällen, in denen befristete Ausnahmen gewährt werden.
Die zuständige Behörde am Bestimmungsort arbeitet mit der zuständigen Behörde am Versandort, die der Auffassung ist, dass der vorliegende Absatz und nicht Absatz 1 Buchstabe a Anwendung finden sollte, zusammen, um das Problem bilateral zu lösen.
Wird keine zufrieden stellende Lösung gefunden, so kann jeder Mitgliedstaat die Angelegenheit an die Kommission verweisen. Entschieden wird dann nach dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren.
Artikel 12
Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen
Bei der Notifizierung einer geplanten Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen können die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 im Einklang mit dem Vertrag begründete Einwände erheben, die sich auf einen oder mehrere der folgenden Gründe stützen:
Die geplante Verbringung oder Verwertung würde nicht im Einklang mit der Richtlinie 2006/12/EG, insbesondere den Artikeln 3, 4, 7 und 10 der genannten Richtlinie stehen; oder
die geplante Verbringung oder Verwertung würde nicht im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit stehen, die in dem Einwände erhebenden Staat vorgenommene Handlungen betreffen; oder
die geplante Verbringung oder Verwertung würde nicht im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften im Versandstaat betreffend die Abfallverwertung stehen, auch dann, wenn die geplante Verbringung Abfälle betreffen würde, die zur Verwertung in einer Anlage bestimmt sind, deren Standards für die Behandlung dieser bestimmten Abfälle weniger streng sind als im Versandstaat, wobei die Notwendigkeit eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes zu beachten ist.
Dies gilt nicht, sofern
eine entsprechende Gemeinschaftsgesetzgebung insbesondere für Abfälle besteht und sofern Anforderungen, die mindestens so streng sind wie die in der Gemeinschaftsgesetzgebung enthaltenen, in die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Gemeinschaftsgesetzgebung aufgenommen worden sind;
das Verwertungsverfahren im Empfängerstaat unter Bedingungen erfolgt, die weitgehend den in den nationalen Rechtsvorschriften des Versandstaats genannten Bedingungen entsprechen;
die nationalen Rechtsvorschriften im Versandstaat, die nicht unter Ziffer i fallen, nicht gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ( 8 ) notifiziert worden sind, wenn die genannte Richtlinie dies verlangt; oder
der Notifizierende oder der Empfänger wurde in der Vergangenheit wegen illegaler Verbringungen oder anderer rechtswidriger Handlungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes verurteilt. In diesem Fall können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort jede Verbringung, an der die betreffende Person beteiligt ist, nach nationalen Rechtsvorschriften ablehnen; oder
der Notifizierende oder die Anlage hat bei früheren Verbringungen wiederholt die Artikel 15 und 16 nicht eingehalten; oder
die geplante Verbringung oder Verwertung verstößt gegen Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die von einem oder mehreren betroffenen Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft geschlossen wurden; oder
der Anteil an verwertbarem und nicht verwertbarem Abfall, der geschätzte Wert der letztlich verwertbaren Stoffe oder die Kosten der Verwertung und die Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils rechtfertigen unter wirtschaftlichen und/oder ökologischen Gesichtspunkten keine Verwertung; oder
die verbrachten Abfälle sind zur Beseitigung und nicht zur Verwertung bestimmt; oder
die Abfälle sollen in einer Anlage behandelt werden, die unter die Richtlinie 96/61/EG fällt, aber nicht die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 9 Absatz 4 der genannten Richtlinie in Übereinstimmung mit der für die Anlage erteilten Genehmigung anwendet; oder
die betreffenden Abfälle werden nicht im Einklang mit verbindlichen Umweltschutzstandards für Verwertungsverfahren oder verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Verwertungs- oder Recyclingverpflichtungen behandelt, und zwar auch in den Fällen, in denen befristete Ausnahmen gewährt werden; oder
die betreffenden Abfälle werden nicht nach Abfallbewirtschaftungsplänen behandelt, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2006/12/EG erstellt wurden, um die Einhaltung verbindlicher Verwertungs- und Recyclingverpflichtungen des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.
Artikel 13
Sammelnotifizierung
Der Notifizierende kann eine Sammelnotifizierung, die mehrere Verbringungen abdeckt, einreichen, falls für jede einzelne Verbringung Folgendes gilt:
die Abfälle weisen im Wesentlichen ähnliche physikalische und chemische Eigenschaften auf, und
die Abfälle werden zum gleichen Empfänger und zur gleichen Anlage verbracht, und
der im Notifizierungsformular angegebene Transportweg ist der gleiche.
Kann aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht der gleiche Transportweg eingehalten werden, so teilt der Notifizierende dies den betroffenen zuständigen Behörden so bald wie möglich und nach Möglichkeit vor Beginn der Verbringung mit, falls die Notwendigkeit einer Änderung bereits bekannt ist.
Ist die Änderung des Transportwegs vor Beginn der Verbringung bekannt und sind andere als die von der Sammelnotifizierung betroffenen zuständigen Behörden daran beteiligt, so darf die Sammelnotifizierung nicht verwendet werden, und es ist eine neue Notifizierung einzureichen.
Artikel 14
Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung
Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort, in deren Zuständigkeit spezielle Verwertungsanlagen fallen, können beschließen, dafür Vorabzustimmungen auszustellen.
Solche Entscheidungen sind auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt und können jederzeit widerrufen werden.
Zuständige Behörden, die beschließen, eine Vorabzustimmung gemäß den Absätzen 1 und 2 auszustellen, übermitteln der Kommission und gegebenenfalls dem OECD-Sekretariat folgende Angaben:
den Namen, die Registriernummer und die Anschrift der Verwertungsanlage,
die Beschreibung der angewandten Technologien einschließlich R-Code(s),
die in den Anhängen IV und IVA aufgeführten Abfälle oder die Abfälle, für die der Beschluss gilt,
die von der Vorabzustimmung betroffene Gesamtmenge,
die Gültigkeitsdauer,
etwaige Änderungen der Vorabzustimmung,
etwaige Änderungen der notifizierten Informationen und
etwaige Widerrufe der Vorabzustimmung.
Dazu wird das Formular in Anhang VI verwendet.
Unbeschadet des Absatzes 4 kann die zuständige Behörde am Versandort entscheiden, dass mehr Zeit notwendig ist, um vom Notifizierenden weitere Informationen oder Unterlagen zu erhalten.
In diesem Fall teilt die zuständige Behörde dies dem Notifizierenden innerhalb von sieben Werktagen schriftlich mit; Kopien werden den anderen betroffenen zuständigen Behörden übersandt.
Der insgesamt benötigte Zeitraum darf 30 Tage ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 nicht überschreiten.
Artikel 15
Zusätzliche Bestimmungen zur vorläufigen Verwertung und Beseitigung
Die Verbringung von Abfällen, die zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, unterliegt folgenden zusätzlichen Bestimmungen:
Ist eine Verbringung von Abfällen zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt, so müssen alle Anlagen, in denen die nachfolgende vorläufige und nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung vorgesehen ist, zusätzlich zu der ersten vorläufigen Verwertung oder Beseitigung ebenfalls im Notifizierungsformular angegeben werden.
Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort dürfen einer Verbringung von zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen nur dann zustimmen, wenn nach Artikel 11 oder 12 keine Gründe gegen die Verbringung von Abfällen zu den Anlagen, in denen die nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung erfolgen soll, vorliegen.
Die betroffene Anlage, die die vorläufige Verwertung oder Beseitigung vornimmt, bestätigt die Entgegennahme der Abfälle schriftlich innerhalb von drei Tagen nach deren Erhalt.
Diese Bestätigung ist im Begleitformular anzugeben oder diesem beizufügen. Die besagte Anlage übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des um diese Bestätigung ergänzten Begleitformulars.
Die Anlage, die die vorläufige Verwertung oder Beseitigung der Abfälle vornimmt, bescheinigt unter ihrer Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle oder innerhalb eines kürzeren Zeitraums gemäß Artikel 9 Absatz 7, den Abschluss der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung.
Diese Bescheinigung ist im Begleitformular anzugeben oder diesem beizufügen.
Die besagte Anlage übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des um diese Bescheinigung ergänzten Begleitformulars.
Liefert eine Anlage zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen, die die vorläufige Verwertung oder Beseitigung von Abfällen vornimmt, die Abfälle zur nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung an eine im Empfängerstaat gelegene Anlage, so muss sie so bald wie möglich, spätestens jedoch ein Kalenderjahr nach Lieferung der Abfälle oder innerhalb eines kürzeren Zeitraums gemäß Artikel 9 Absatz 7, eine Bescheinigung von dieser Anlage über die Durchführung der nachfolgenden nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung erhalten.
Die besagte Anlage, die die vorläufige Verwertung oder Beseitigung vornimmt, übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unverzüglich die entsprechende(n) Bescheinigung(en) unter Angabe der Verbringung(en), auf die die Bescheinigung(en) sich bezieht bzw. beziehen.
Eine Lieferung gemäß Buchstabe e an eine Anlage
im ursprünglichen Versandstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat bedarf einer erneuten Notifizierung gemäß den Bestimmungen dieses Titels oder
in einem Drittstaat bedarf einer erneuten Notifizierung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung, wobei die Bestimmungen in Bezug auf die betroffenen zuständigen Behörden auch für die ursprüngliche zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat gelten.
Artikel 16
Nach der Zustimmung zu einer Verbringung greifende Vorschriften
Nach der Zustimmung zu einer notifizierten Verbringung durch die betroffenen zuständigen Behörden füllen alle beteiligten Unternehmen das Begleitformular oder im Falle einer Sammelnotifizierung die Begleitformulare an den entsprechenden Stellen aus, unterzeichnen es bzw. sie und behalten selbst eine Kopie bzw. Kopien davon. Folgende Anforderungen sind zu erfüllen:
Ausfüllen des Begleitformulars durch den Notifizierenden: Sobald der Notifizierende die Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie der für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten hat bzw. die stillschweigende Zustimmung der Letzteren voraussetzen kann, trägt er das tatsächliche Datum der Verbringung in das Begleitformular ein und füllt dieses ansonsten soweit wie möglich aus.
Vorherige Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung: Der Notifizierende übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden und dem Empfänger mindestens drei Werktage vor Beginn der Verbringung unterzeichnete Kopien des gemäß Buchstabe a ausgefüllten Begleitformulars.
Bei jedem Transport mitzuführende Unterlagen: Der Notifizierende behält eine Kopie des Begleitformulars. Bei jedem Transport sind das Begleitformular sowie Kopien des Notifizierungsformulars, die die von den betroffenen zuständigen Behörden erteilten schriftlichen Zustimmungen sowie die entsprechenden Auflagen enthalten, mitzuführen. Das Begleitformular wird von der Anlage, die die Abfälle erhält, aufbewahrt.
Schriftliche Bestätigung des Erhalts der Abfälle durch die Anlage: Die Anlage bestätigt die Entgegennahme der Abfälle schriftlich innerhalb von drei Tagen nach deren Erhalt.
Diese Bestätigung ist im Begleitformular anzugeben oder diesem beizufügen.
Die Anlage übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des um diese Bestätigung ergänzten Begleitformulars.
Bescheinigung der nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung durch die Anlage: Die Anlage, die die nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung vornimmt, bescheinigt unter ihrer Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle oder innerhalb eines kürzeren Zeitraums gemäß Artikel 9 Absatz 7, den Abschluss der nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung der Abfälle.
Diese Bescheinigung ist im Begleitformular anzugeben oder diesem beizufügen.
Die Anlage übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des um diese Bescheinigung ergänzten Begleitformulars.
Artikel 17
Änderungen der Verbringung nach der Zustimmung
KAPITEL 2
Allgemeine Informationspflichten
Artikel 18
Abfälle, für die bestimmte Informationen mitzuführen sind
Die beabsichtigte Verbringung von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 4 unterliegt folgenden Verfahrensvorschriften:
Damit die Verbringung solcher Abfälle besser verfolgt werden kann, hat die der Gerichtsbarkeit des Versandstaats unterliegende Person, die die Verbringung veranlasst, sicherzustellen, dass das in Anhang VII enthaltene Dokument mitgeführt wird.
Das in Anhang VII enthaltene Dokument ist von der Person, die die Verbringung veranlasst, vor Durchführung derselben und von der Verwertungsanlage oder dem Labor und dem Empfänger bei der Übergabe der betreffenden Abfälle zu unterzeichnen.
Der in Anhang VII genannte Vertrag über die Verwertung der Abfälle zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst, und dem Empfänger muss bei Beginn der Verbringung wirksam sein und für den Fall, dass die Verbringung oder Verwertung der Abfälle nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder dass sie als illegale Verbringung durchgeführt wurde, für die Person, die die Verbringung veranlasst, oder, falls diese zur Durchführung der Verbringung oder der Verwertung der Abfälle nicht in der Lage ist (z. B. bei Insolvenz), für den Empfänger die Verpflichtung enthalten,
die Abfälle zurückzunehmen oder deren Verwertung auf andere Weise sicherzustellen und
erforderlichenfalls in der Zwischenzeit für deren Lagerung zu sorgen.
Der betreffenden zuständigen Behörde ist auf Ersuchen von der Person, die die Verbringung veranlasst, oder vom Empfänger eine Kopie dieses Vertrages zu übermitteln.
KAPITEL 3
Allgemeine Vorschriften
Artikel 19
Verbot der Vermischung von Abfällen bei der Verbringung
Ab dem Beginn der Verbringung bis zur Entgegennahme in einer Verwertungs- oder Beseitigungsanlage dürfen im Notifizierungsformular oder in Artikel 18 genannte Abfälle nicht mit anderen Abfällen vermischt werden.
Artikel 20
Aufbewahrung von Unterlagen und Informationen
Artikel 21
Zugang der Öffentlichkeit zu Notifizierungen
Die zuständigen Behörden am Versand- bzw. Bestimmungsort können auf geeigneten Wegen wie dem Internet Informationen über die Notifizierungen von Verbringungen, denen sie zugestimmt haben, öffentlich zugänglich machen, sofern diese Angaben nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht nicht vertraulich sind.
KAPITEL 4
Rücknahmeverpflichtungen
Artikel 22
Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann
Die zuständige Behörde am Versandort stellt außer in den in Absatz 3 genannten Fällen sicher, dass die betreffenden Abfälle von dem Notifizierenden gemäß der in Artikel 2 Nummer 15 festgelegten Rangfolge oder, falls dies nicht möglich ist, von der zuständigen Behörde selbst oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person in das Gebiet ihrer Gerichtsbarkeit oder ein anderes Gebiet im Versandstaat zurückgenommen werden.
Dies erfolgt innerhalb von 90 Tagen oder innerhalb eines anderen, von den betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums, nachdem die zuständige Behörde am Versandort von der Undurchführbarkeit der Verbringung mit Zustimmung der Abfälle oder ihrer Verwertung oder Beseitigung und den Gründen hierfür Kenntnis erhalten hat oder von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden schriftlich davon benachrichtigt wurde. Ausgangspunkt entsprechender Benachrichtigungen können Informationen sein, die den zuständigen Behörden am Bestimmungsort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden unter anderem durch die übrigen zuständigen Behörden übermittelt wurden.
Die Rücknahmeverpflichtung gemäß Absatz 2 gilt nicht, wenn die am Versand- und Bestimmungsort sowie für die Durchfuhr jeweils zuständigen Behörden, die mit der Beseitigung oder Verwertung der Abfälle befasst sind, der Auffassung sind, dass die Abfälle auf andere Weise im Empfängerstaat oder andernorts vom Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von der zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person verwertet oder beseitigt werden können.
Die Rücknahmeverpflichtung gemäß Absatz 2 gilt nicht, wenn die verbrachten Abfälle im Laufe des in der betreffenden Einrichtung durchgeführten Verfahrens in irreversibler Weise mit anderen Abfällen vermischt wurden, bevor eine betroffene zuständige Behörde Kenntnis davon erlangt hat, dass die notifizierte Verbringung nicht wie in Absatz 1 vorgesehen abgeschlossen werden kann. Diese Gemische sind auf andere Weise gemäß Unterabsatz 1 zu verwerten oder zu beseitigen.
Im Falle der Rücknahme gemäß Absatz 2 ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, alle beteiligten zuständigen Behörden sind der Ansicht, dass ein hinreichend begründeter Antrag der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ausreicht.
Eine neue Notifizierung ist gegebenenfalls vom ursprünglichen Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von jeder anderen natürlichen oder juristischen Person im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 oder, falls dies nicht möglich ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person einzureichen.
Die zuständigen Behörden dürfen sich weder der Rückfuhr von Abfällen, deren Verbringung nicht abgeschlossen werden kann, noch den entsprechenden Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren widersetzen.
Im Falle alternativer Vorkehrungen außerhalb des ursprünglichen Empfängerstaats gemäß Absatz 3 ist gegebenenfalls eine neue Notifizierung vom ursprünglichen Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von jeder anderen natürlichen oder juristischen Person im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 oder, falls dies nicht möglich ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person einzureichen.
Erfolgt eine solche neue Notifizierung durch den Notifizierenden, so ist sie auch bei der zuständigen Behörde des ursprünglichen Versandstaats einzureichen.
Bedarf es keiner erneuten Notifizierung gemäß Absatz 4 oder 6, so ist vom ursprünglichen Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von jeder anderen natürlichen oder juristischen Person im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 oder, falls dies nicht möglich ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person ein neues Begleitformular gemäß Artikel 15 bzw. Artikel 16 auszufüllen.
Wird von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort gemäß Absatz 4 oder 5 eine erneute Notifizierung eingereicht, so bedarf es keiner neuen Sicherheitsleistungen oder entsprechender Versicherungen.
Die Verpflichtung des Notifizierenden und die ergänzende Verpflichtung des Versandstaats, die Abfälle zurückzunehmen oder für eine andere Verwertung oder Beseitigung zu sorgen, enden, wenn die Anlage die in Artikel 16 Buchstabe e oder gegebenenfalls in Artikel 15 Buchstabe e genannte Bescheinigung über die nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung ausgestellt hat. Im Falle einer vorläufigen Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 6 Absatz 6 endet die ergänzende Verpflichtung des Versandstaats, wenn die Anlage die in Artikel 15 Buchstabe d genannte Bescheinigung ausgestellt hat.
Stellt eine Anlage eine Bescheinigung über die Beseitigung oder Verwertung aus, die zu einer illegalen Verbringung führt und in deren Folge die Sicherheitsleistungen freigegeben werden, so finden die Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 2 Anwendung.
Artikel 23
Kosten der Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht abgeschlossen werden kann
Die Kosten der Rückfuhr von Abfällen, deren Verbringung nicht abgeschlossen werden kann, einschließlich der Kosten des Transports, der Verwertung oder der Beseitigung gemäß Artikel 22 Absatz 2 oder 3, sowie ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde am Versandort von der Undurchführbarkeit einer Verbringung von Abfällen oder ihrer Verwertung oder Beseitigung Kenntnis erhalten hat, die Kosten der Lagerung gemäß Artikel 22 Absatz 9, werden folgendermaßen angelastet:
dem Notifizierenden gemäß der in Artikel 2 Nummer 15 festgelegten Rangfolge oder, falls dies nicht möglich ist,
gegebenenfalls anderen natürlichen oder juristischen Personen oder, falls dies nicht möglich ist,
der zuständigen Behörde am Versandort oder, falls dies nicht möglich ist,
nach anderweitiger Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.
Artikel 24
Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung
Hat der Notifizierende die illegale Verbringung zu verantworten, so sorgt die zuständige Behörde am Versandort dafür, dass die betreffenden Abfälle
vom Notifizierenden de facto zurückgenommen werden oder, falls keine Notifizierung eingereicht wurde,
vom Notifizierenden de jure zurückgenommen werden oder, falls dies nicht möglich ist,
von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person zurückgenommen werden oder, falls dies nicht möglich ist,
von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person im Empfängerstaat oder im Versandstaat auf andere Weise verwertet oder beseitigt werden oder, falls dies nicht möglich ist,
mit dem Einverständnis aller betroffenen zuständigen Behörden von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person in einem anderen Staat auf andere Weise verwertet oder beseitigt werden.
Diese Rücknahme, Verwertung oder Beseitigung erfolgt innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb eines anderen, von den betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums, nachdem die zuständige Behörde am Versandort von der illegalen Verbringung Kenntnis erhalten hat oder von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden schriftlich von der illegalen Verbringung und den Gründen dafür benachrichtigt wurde. Ausgangspunkt entsprechender Benachrichtigungen können Informationen sein, die den zuständigen Behörden am Bestimmungsort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden unter anderem durch die übrigen zuständigen Behörden übermittelt wurden.
Im Falle der Rücknahme gemäß Buchstaben a, b und c ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, alle betroffenen zuständigen Behörden sind der Ansicht, dass ein hinreichend begründeter Antrag der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ausreicht.
Die erneute Notifizierung ist von den in Buchstabe a, b oder c genannten Personen oder Behörden in dieser Reihenfolge einzureichen.
Keine zuständige Behörde darf sich der Rückfuhr von illegal verbrachten Abfällen widersetzen. Im Falle alternativer Vorkehrungen gemäß Buchstaben d und e durch die zuständige Behörde am Versandort reicht die ursprünglich zuständige Behörde am Versandort oder eine in ihrem Namen handelnde natürliche oder juristische Person eine erneute Notifizierung ein, es sei denn, alle beteiligten zuständigen Behörden sind der Ansicht, dass ein hinreichend begründeter Antrag derselben ausreicht.
Hat der Empfänger die illegale Verbringung zu verantworten, so sorgt die zuständige Behörde am Bestimmungsort dafür, dass die betreffenden Abfälle auf umweltgerechte Weise
vom Empfänger oder, falls dies nicht möglich ist,
von der zuständigen Behörde selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person
verwertet oder beseitigt werden.
Die Verwertung oder Beseitigung erfolgt innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb eines anderen, von den betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums, nachdem die zuständige Behörde am Bestimmungsort von der illegalen Verbringung Kenntnis erhalten hat oder von den zuständigen Behörden am Versandort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden schriftlich von der illegalen Verbringung und den Gründen dafür benachrichtigt wurde. Ausgangspunkt entsprechender Benachrichtigungen können Informationen sein, die den zuständigen Behörden am Versandort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden unter anderem durch die anderen zuständigen Behörden übermittelt wurden.
Zu diesem Zweck arbeiten die betroffenen zuständigen Behörden erforderlichenfalls bei der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle zusammen.
Bedarf es keiner erneuten Notifizierung, so ist von der für die Rücknahme verantwortlichen Person oder, falls dies nicht möglich ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ein neues Begleitformular gemäß Artikel 15 oder Artikel 16 auszufüllen.
Wird von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort eine erneute Notifizierung eingereicht, so bedarf es keiner neuen Sicherheitsleistungen oder entsprechender Versicherungen.
Wird im Falle einer vorläufigen Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 6 Absatz 6 eine illegale Verbringung nach Abschluss der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung festgestellt, so endet die ergänzende Verpflichtung des Versandstaats, die Abfälle zurückzunehmen oder für eine andere Verwertung oder Beseitigung zu sorgen, wenn die Anlage die in Artikel 15 Buchstabe d genannte Bescheinigung ausgestellt hat.
Stellt die Anlage eine Bescheinigung über die Verwertung oder Beseitigung aus, die zu einer illegalen Verbringung führt und in deren Folge die Sicherheitsleistungen freigegeben werden, so finden Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 2 Anwendung.
Artikel 25
Kosten der Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung
Die Kosten der Rückfuhr von Abfällen aus einer illegalen Verbringung einschließlich der Kosten des Transports, der Verwertung oder der Beseitigung gemäß Artikel 24 Absatz 2 sowie ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde am Versandort von der illegalen Verbringung Kenntnis erhalten hat, die Kosten der Lagerung gemäß Artikel 24 Absatz 7 werden folgendermaßen angelastet:
dem Notifizierenden de facto gemäß der in Artikel 2 Nummer 15 festgelegten Rangfolge oder, falls keine Notifizierung eingereicht wurde,
dem Notifizierenden de jure oder gegebenenfalls anderen natürlichen oder juristischen Personen oder, falls dies nicht möglich ist,
der zuständigen Behörde am Versandort.
Die Kosten der Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 24 Absatz 3 einschließlich der möglichen Kosten des Transports und der Lagerung gemäß Artikel 24 Absatz 7 werden folgendermaßen angelastet:
dem Empfänger oder, falls dies nicht möglich ist,
der zuständigen Behörde am Bestimmungsort.
Die Kosten der Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 24 Absatz 5 einschließlich der möglichen Kosten des Transports und der Lagerung gemäß Artikel 24 Absatz 7 werden folgendermaßen angelastet:
dem Notifizierenden gemäß der in Artikel 2 Nummer 15 festgelegten Rangfolge und/oder dem Empfänger nach Maßgabe der Entscheidung der beteiligten zuständigen Behörden oder, falls dies nicht möglich ist,
gegebenenfalls anderen natürlichen oder juristischen Personen oder, falls dies nicht möglich ist,
den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort.
KAPITEL 5
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Artikel 26
Form der Benachrichtigungen
Die unten aufgeführten Unterlagen und Informationen können per Post versandt werden:
die Notifizierung einer beabsichtigten Verbringung gemäß den Artikeln 4 und 13;
ein Ersuchen um Informationen und Unterlagen gemäß den Artikeln 4, 7 und 8;
die Übermittlung von Informationen und Unterlagen gemäß den Artikeln 4, 7 und 8;
die schriftliche Zustimmung zu einer notifizierten Verbringung gemäß Artikel 9;
Auflagen für eine Verbringung gemäß Artikel 10;
Einwände gegen eine Verbringung gemäß den Artikeln 11 und 12;
Angaben zu Entscheidungen über die Ausstellung von Vorabzustimmungen für bestimmte Verwertungsanlagen gemäß Artikel 14 Absatz 3;
die schriftliche Bestätigung des Erhalts der Abfälle gemäß den Artikeln 15 und 16;
die Bescheinigung über die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gemäß den Artikeln 15 und 16;
Vorabinformationen zum tatsächlichen Beginn der Verbringung gemäß Artikel 16;
Informationen über Änderungen in Bezug auf die Verbringung nach der Zustimmung gemäß Artikel 17 und
die gemäß den Titeln IV, V und VI zu übermittelnden schriftlichen Zustimmungen und Begleitformulare.
Mit Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden und des Notifizierenden können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen alternativ auf folgende Weise übermittelt werden:
per Fax oder
per Fax mit nachträglicher Übersendung per Post oder
per E-Mail mit digitaler Unterschrift. In diesem Falle gilt anstelle der geforderten Stempelung und Unterzeichnung die digitale Unterschrift, oder
per E-Mail ohne digitale Unterschrift mit nachträglicher Übersendung per Post.
Um die Umsetzung des ersten Unterabsatzes zu erleichtern, erlässt die Kommission, soweit machbar, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen und organisatorischen Vorschriften für die praktische Durchführung des elektronischen Datenaustauschs zur Übermittlung von Unterlagen und Informationen. Die Kommission berücksichtigt dabei alle einschlägigen internationalen Normen und stellt sicher, dass diese Vorschriften mit der Richtlinie 1999/93/EG im Einklang stehen oder mindestens das gleiche Sicherheitsniveau wie nach dieser Richtlinie bieten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 27
Sprache
Artikel 28
Differenzen bezüglich der Einstufung
Artikel 29
Verwaltungskosten
Dem Notifizierenden können angemessene und verhältnismäßige Verwaltungskosten für die Durchführung des Notifizierungs- und Überwachungsverfahrens sowie übliche Kosten angemessener Analysen und Kontrollen auferlegt werden.
Artikel 30
Abkommen für Grenzgebiete
KAPITEL 6
Verbringung innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch Drittstaaten
Artikel 31
Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
Bei der Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten hat die zuständige Behörde am Versandort zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Titels bei der zuständigen Behörde der Drittstaaten anzufragen, ob sie eine schriftliche Zustimmung für die geplante Verbringung erteilen möchte:
für Vertragsparteien des Basler Übereinkommens innerhalb von 60 Tagen, es sei denn, sie hat auf dieses Recht nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens verzichtet, oder
für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, innerhalb eines zwischen den zuständigen Behörden vereinbarten Zeitraums.
Artikel 32
Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen
TITEL III
VERBRINGUNGEN AUSSCHLIESSLICH INNERHALB DER MITGLIEDSTAATEN
Artikel 33
Anwendung dieser Verordnung auf Verbringungen ausschließlich innerhalb der Mitgliedstaaten
TITEL IV
AUSFUHR AUS DER GEMEINSCHAFT IN DRITTSTAATEN
KAPITEL 1
Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
Artikel 34
Ausfuhrverbot unter Ausnahme der EFTA-Staaten
Die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in EFTA-Staaten, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, ist jedoch auch verboten,
wenn der betreffende EFTA-Staat die Einfuhr derartiger Abfälle verbietet oder
wenn die zuständige Behörde am Versandort Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle im betreffenden Empfängerstaat nicht auf umweltgerechte Weise im Sinne des Artikels 49 behandelt werden.
Artikel 35
Verfahren bei der Ausfuhr in EFTA-Staaten
Es gelten folgende Anpassungen:
Die für die Durchfuhr zuständige Behörde außerhalb der Gemeinschaft verfügt ab dem Zeitpunkt der Übermittlung ihrer Bestätigung des Empfangs der Notifizierung über eine Frist von 60 Tagen, um zusätzliche Informationen zu der notifizierten Verbringung anzufordern, um ihre stillschweigende Zustimmung zu erteilen, wenn der betroffene Staat beschlossen hat, keine vorherige schriftliche Zustimmung zu verlangen, und die anderen Vertragsparteien gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Basler Übereinkommens davon unterrichtet hat, oder ihre schriftliche Zustimmung mit oder ohne Auflagen zu erteilen; und
die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft trifft ihre Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung für die Verbringung gemäß Artikel 9 erst, nachdem sie die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und gegebenenfalls die stillschweigende oder schriftliche Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde außerhalb der Gemeinschaft erhalten hat, frühestens jedoch 61 Tage nach Übermittlung der Empfangsbestätigung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde am Versandort kann ihre Entscheidung vor Ablauf der Frist von 61 Tagen treffen, wenn sie die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden erhalten hat.
Es gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:
Die für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Gemeinschaft bestätigt dem Notifizierenden den Empfang der Notifizierung;
die zuständige Behörde am Versandort und gegebenenfalls die für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft übermitteln der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie ihrer Entscheidungen zur Zustimmung zu der betreffenden Verbringung;
der Transporteur legt der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine Kopie des Begleitformulars vor;
sobald die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, übermittelt die Ausgangszollstelle der Gemeinschaft der zuständigen Behörde am Versandort in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des Begleitformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben;
hat die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft 42 Tage, nachdem die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, von der Anlage noch keine Nachricht über den Eingang der Abfälle erhalten, so teilt sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit; und
der in Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 5 genannte Vertrag muss folgende Bestimmungen enthalten:
Stellt eine Anlage eine unrichtige Bescheinigung über die Beseitigung aus, in deren Folge die Sicherheitsleistungen freigegeben werden, so trägt der Empfänger die Kosten, die sich aus der Verpflichtung zur Rückfuhr der Abfälle in das Zuständigkeitsgebiet der zuständigen Behörde am Versandort und aus der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle auf eine andere, umweltgerechte Weise ergeben;
innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der zur Beseitigung bestimmten Abfälle übermittelt die Anlage dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des vervollständigten Begleitformulars, mit Ausnahme der in Ziffer iii genannten Bescheinigung über die Beseitigung; und
die Anlage bescheinigt unter ihrer Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der Beseitigung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle, dass die Beseitigung der Abfälle abgeschlossen ist, und übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des Begleitformulars, die diese Bescheinigung enthalten.
Die Verbringung darf nur erfolgen, wenn
der Notifizierende eine schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde am Versandort, am Bestimmungsort und gegebenenfalls der für die Durchfuhr zuständigen Behörden außerhalb der Gemeinschaft erhalten hat und die erteilten Auflagen erfüllt sind;
ein wirksamer Vertrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 5 zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger geschlossen wurde;
wirksame Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 und Artikel 6 hinterlegt bzw. abgeschlossen wurden; und
die umweltgerechte Behandlung gemäß Artikel 49 sichergestellt ist.
Entdeckt eine Ausfuhrzollstelle oder eine Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine illegale Verbringung, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle, die ihrerseits
unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft unterrichtet und
sicherstellt, dass die Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde am Versandort anderweitig entschieden und ihre Entscheidung der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle, in dem die Abfälle verwahrt werden, schriftlich mitgeteilt hat.
KAPITEL 2
Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen
Abschnitt 1
Ausfuhr in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt
Artikel 36
Ausfuhrverbot
Die Ausfuhr folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle aus der Gemeinschaft in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, ist verboten:
in Anhang V aufgeführte gefährliche Abfälle;
in Anhang V Teil 3 aufgeführte Abfälle;
gefährliche Abfälle, die nicht in einem Einzeleintrag in Anhang V eingestuft sind;
Gemische gefährlicher Abfälle sowie Gemische gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle, die nicht in einem Einzeleintrag in Anhang V eingestuft sind;
Abfälle, die vom Empfängerstaat gemäß Artikel 3 des Basler Übereinkommens als gefährlich notifiziert worden sind;
Abfälle, deren Einfuhr der Empfängerstaat verboten hat, oder
Abfälle, die nach der begründeten Annahme der zuständigen Behörde am Versandort im betreffenden Empfängerstaat nicht auf umweltgerechte Weise im Sinne des Artikels 49 behandelt werden.
Artikel 37
Verfahren bei der Ausfuhr von in den Anhängen III oder IIIA aufgeführten Abfällen
In Bezug auf Abfälle, die in den Anhängen III oder IIIA aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht gemäß Artikel 36 verboten ist, ersucht die Kommission innerhalb von 20 Tagen ab Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich jeden Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt,
um die schriftliche Bestätigung, dass die Abfälle zur Verwertung in diesem Staat aus der Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen, und
um Hinweise zum etwaigen Kontrollverfahren, das im Empfängerstaat angewandt würde.
Die Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, können zwischen folgenden Optionen wählen:
Verbot oder
Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 oder
keine Kontrolle im Empfängerstaat.
Vor dem Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung erlässt die Kommission eine Verordnung, die alle gemäß Absatz 1 eingegangenen Antworten berücksichtigt, und unterrichtet den mit Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG eingesetzten Ausschuss.
Hat ein Staat keine Bestätigung gemäß Absatz 1 erteilt oder ist aus irgendwelchen Gründen an einen Staat kein Ersuchen ergangen, so gilt Absatz 1 Buchstabe b.
Die Kommission aktualisiert die erlassene Verordnung regelmäßig.
Abschnitt 2
Ausfuhr in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt
Artikel 38
Ausfuhr von in den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV und IVA aufgeführten Abfällen
Es gelten die folgenden Anpassungen:
Die in Anhang IIIA aufgeführten für ein vorläufiges Verfahren bestimmten Abfallgemische unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, wenn eine nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung in einem Staat erfolgen soll, für den der OECD-Beschluss nicht gilt;
die in Anhang IIIB aufgeführten Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung;
die gemäß Artikel 9 erforderliche Zustimmung kann von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft in Form einer stillschweigenden Zustimmung erteilt werden.
Für die Ausfuhr von in Anhang IV und IVA aufgeführten Abfällen gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:
Die zuständige Behörde am Versandort und gegebenenfalls die für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft übermitteln der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie ihrer Entscheidung zur Zustimmung der Verbringung;
der Transporteur legt der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine Kopie des Begleitformulars vor;
sobald die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, übermittelt die Ausgangszollstelle der Gemeinschaft der zuständigen Behörde am Versandort in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des Begleitformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben;
hat die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft 42 Tage nachdem die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben von der Anlage noch keine Nachricht über den Eingang der Abfälle erhalten, so teilt sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit; und
der in Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 5 genannte Vertrag muss folgende Bestimmungen enthalten:
Stellt eine Anlage eine unrichtige Bescheinigung über die Verwertung aus, in deren Folge die Sicherheitsleistungen freigegeben werden, so trägt der Empfänger die Kosten, die sich aus der Verpflichtung zur Rückfuhr der Abfälle in das Zuständigkeitsgebiet der zuständigen Behörde am Versandort und aus der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle auf eine andere, umweltgerechte Weise ergeben;
innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der zur Verwertung bestimmten Abfälle übermittelt die Anlage dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des vervollständigten Begleitformulars, mit Ausnahme der in Ziffer iii genannten Bescheinigung über die Verwertung; und
die Anlage bescheinigt unter ihrer Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der Verwertung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle, dass die Verwertung der Abfälle abgeschlossen ist, und übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des Begleitformulars, die diese Bescheinigung enthalten.
Die Verbringung darf nur erfolgen, wenn
der Notifizierende die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort, am Bestimmungsort und gegebenenfalls der für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten hat oder die stillschweigende Zustimmung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und der für die Durchfuhr zuständigen Behörden außerhalb der Gemeinschaft erteilt wurde oder vorausgesetzt werden kann und die erteilten Auflagen erfüllt sind;
Artikel 35 Absatz 4 Buchstaben b, c und d erfüllt ist.
Umfasst die in Absatz 1 beschriebene Ausfuhr von in den Anhängen IV und IVA aufgeführten Abfällen die Durchfuhr durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, so gelten folgende Anpassungen:
Die für die Durchfuhr zuständige Behörde, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, verfügt ab dem Zeitpunkt der Übermittlung ihrer Bestätigung des Empfangs der Notifizierung über eine Frist von 60 Tagen, um zusätzliche Informationen zu der notifizierten Verbringung anzufordern, um ihre stillschweigende Zustimmung zu erteilen, wenn der betroffene Staat beschlossen hat, keine vorherige schriftliche Zustimmung zu verlangen, und die anderen Vertragsparteien gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Basler Übereinkommens davon unterrichtet hat, oder ihre schriftliche Zustimmung mit oder ohne Auflagen zu erteilen; und
die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft trifft ihre Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung für die Verbringung gemäß Artikel 9 erst, nachdem sie die stillschweigende oder schriftliche Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, erhalten hat, frühestens jedoch 61 Tage ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde am Versandort kann ihre Entscheidung vor Ablauf der Frist von 61 Tagen treffen, wenn sie die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden erhalten hat.
Entdeckt eine Ausfuhrzollstelle oder eine Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine illegale Verbringung, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle, die ihrerseits
unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft unterrichtet und
sicherstellt, dass die betreffenden Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde am Versandort anderweitig entschieden und ihre Entscheidung der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle, in dem die Abfälle verwahrt werden, schriftlich mitgeteilt hat.
KAPITEL 3
Allgemeine Vorschriften
Artikel 39
Ausfuhren in die Antarktis
Die Ausfuhr von Abfällen aus der Gemeinschaft in die Antarktis ist verboten.
Artikel 40
Ausfuhr in überseeische Länder und Gebiete
TITEL V
EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT AUS DRITTSTAATEN
KAPITEL 1
Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
Artikel 41
Einfuhrverbot unter Ausnahme von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens oder von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie von anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
Die Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft ist verboten; mit Ausnahme von Einfuhren aus
Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, oder
anderen Staaten, mit denen die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Artikel 11 des Basler Übereinkommens geschlossen haben, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, oder
anderen Staaten, mit denen einzelne Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen geschlossen haben, oder
anderen Gebieten in Fällen, in denen ausnahmsweise während Krisen- oder Kriegssituationen oder bei friedenschaffenden oder friedenserhaltenden Einsätzen keine bilaterale Übereinkunft oder Vereinbarung gemäß Buchstabe b oder c geschlossen werden kann oder im Versandstaat keine zuständige Behörde benannt wurde bzw. handlungsfähig ist.
Einzelne Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen für die Beseitigung besonderer Abfälle in diesen Mitgliedstaaten bilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen schließen, wenn die Behandlung dieser Abfälle im Versandstaat nicht in umweltgerechter Weise im Sinne des Artikels 49 erfolgen würde.
Diese Übereinkünfte und Vereinbarungen müssen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein und mit Artikel 11 des Basler Übereinkommens in Einklang stehen.
Diese Übereinkünfte und Vereinbarungen müssen gewährleisten, dass die Beseitigung in einer genehmigten Anlage durchgeführt wird und den Anforderungen einer umweltgerechten Behandlung genügt.
Die Übereinkünfte und Vereinbarungen müssen ferner gewährleisten, dass die Abfälle im Versandstaat erzeugt werden und die Beseitigung ausschließlich in dem Mitgliedstaat erfolgt, der das Abkommen oder die Vereinbarung geschlossen hat.
Diese Übereinkünfte und Vereinbarungen sind der Kommission vor ihrem Abschluss zu notifizieren. In Notfällen können sie jedoch bis spätestens einen Monat nach Abschluss notifiziert werden.
Artikel 42
Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einer Vertragspartei des Basler Übereinkommens oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
Es gelten folgende Anpassungen:
Die für die Durchfuhr zuständige Behörde außerhalb der Gemeinschaft verfügt ab dem Zeitpunkt der Übermittlung ihrer Bestätigung des Empfangs der Notifizierung über eine Frist von 60 Tagen, um zusätzliche Informationen zu der notifizierten Verbringung anzufordern, um ihre stillschweigende Zustimmung zu erteilen, wenn der betroffene Staat beschlossen hat, keine vorherige schriftliche Zustimmung zu verlangen, und die anderen Vertragsparteien gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Basler Übereinkommens davon unterrichtet hat, oder ihre schriftliche Zustimmung mit oder ohne Auflagen zu erteilen, und
während Krisen- oder Kriegssituationen oder bei friedenschaffenden oder friedenserhaltenden Einsätzen gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d ist keine Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort erforderlich.
Es gelten folgende zusätzlichen Bestimmungen:
Die für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Gemeinschaft bestätigt dem Notifizierenden den Empfang der Notifizierung; die betroffenen zuständigen Behörden erhalten Kopien hiervon;
die zuständige Behörde am Bestimmungsort und gegebenenfalls die für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft übermitteln der Eingangszollstelle der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie ihrer Entscheidungen zur Zustimmung zu der betreffenden Verbringung;
der Transporteur legt der Eingangszollstelle der Gemeinschaft eine Kopie des Begleitformulars vor; und
nach Erledigung der erforderlichen Zollförmlichkeiten übermittelt die Eingangszollstelle der Gemeinschaft der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und den für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des Begleitformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle in die Gemeinschaft verbracht wurden.
Die Verbringung darf erst erfolgen, wenn:
der Notifizierende eine schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort, am Bestimmungsort und gegebenenfalls der für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten hat und die erteilten Auflagen erfüllt sind;
ein wirksamer Vertrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 5 zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger geschlossen wurde;
eine wirksame Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 und Artikel 6 hinterlegt bzw. abgeschlossen wurde und
die umweltgerechte Behandlung gemäß Artikel 49 sichergestellt ist.
Entdeckt eine Eingangszollstelle der Gemeinschaft eine illegale Verbringung, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle, die ihrerseits
unverzüglich die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft unterrichtet, die die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft unterrichtet, und
sicherstellt, dass die betreffenden Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft anderweitig entschieden und ihre Entscheidung der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle, in dem die Abfälle verwahrt werden, schriftlich mitgeteilt hat.
KAPITEL 2
Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen
Artikel 43
Einfuhrverbot unter Ausnahme von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens, von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie von anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
Die Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft ist verboten, mit Ausnahme von Einfuhren aus
Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, oder
anderen Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, oder
anderen Staaten, mit denen die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Artikel 11 des Basler Übereinkommens geschlossen haben, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, oder
anderen Staaten, mit denen einzelne Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen geschlossen haben, oder
anderen Gebieten in den Fällen, in denen ausnahmsweise in Krisen- und Kriegssituationen oder bei friedenschaffenden oder friedenserhaltenden Einsätzen keine bilaterale Übereinkunft oder Vereinbarung gemäß Buchstabe c oder d geschlossen werden kann oder im Versandstaat keine zuständige Behörde benannt wurde bzw. handlungsfähig ist.
Einzelne Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen für die Verwertung besonderer Abfälle in diesen Mitgliedstaaten schließen, wenn die Behandlung dieser Abfälle im Versandstaat nicht in umweltgerechter Weise gemäß Artikel 49 erfolgen würde.
In solchen Fällen findet Artikel 41 Absatz 2 Anwendung.
Artikel 44
Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
Es gelten folgende Anpassungen:
Die gemäß Artikel 9 erforderliche Zustimmung kann von der zuständigen Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft stillschweigend erteilt werden;
die vorherige schriftliche Notifizierung gemäß Artikel 4 kann vom Notifizierenden eingereicht werden und
in den in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe e genannten Krisen- oder Kriegssituationen oder bei friedenschaffenden oder friedenserhaltenden Einsätzen ist keine Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort erforderlich.
Die Verbringung darf erst erfolgen, wenn
der Notifizierende die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort, am Bestimmungsort und gegebenenfalls der für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten hat oder die stillschweigende Zustimmung der zuständigen Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft erteilt wurde oder vorausgesetzt werden kann und die erteilten Auflagen erfüllt sind;
ein wirksamer Vertrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 5 zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger geschlossen wurde;
eine wirksame Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 und Artikel 6 hinterlegt bzw. abgeschlossen wurde und
die umweltgerechte Behandlung gemäß Artikel 49 sichergestellt ist.
Entdeckt eine Eingangszollstelle der Gemeinschaft eine illegale Verbringung, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle, die ihrerseits
unverzüglich die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft unterrichtet, die die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft unterrichtet, und
sicherstellt, dass die betreffenden Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft anderweitig entschieden und ihre Entscheidung der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle, in dem die Abfälle verwahrt werden, schriftlich mitgeteilt hat.
Artikel 45
Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
Bei der Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft
aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, oder
durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist,
gilt Artikel 42 entsprechend.
KAPITEL 3
Allgemeine Vorschriften
Artikel 46
Einfuhr aus überseeischen Ländern und Gebieten
TITEL VI
DURCHFUHR DURCH DIE GEMEINSCHAFT AUS UND NACH DRITTSTAATEN
KAPITEL 1
Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
Artikel 47
Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen durch die Gemeinschaft
Für die Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen durch Mitgliedstaaten von und nach Drittstaaten gilt Artikel 42 entsprechend mit den nachstehenden Anpassungen und Ergänzungen:
Die erste und die letzte für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Gemeinschaft übermitteln gegebenenfalls der Eingangs- und der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft jeweils eine abgestempelte Kopie der Entscheidungen zur Zustimmung zu der Verbringung oder, falls sie ihre stillschweigende Zustimmung erteilt haben, eine Kopie der Empfangsbestätigung gemäß Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe a und
sobald die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, übermittelt die Ausgangszollstelle der Gemeinschaft den für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des Begleitformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben.
KAPITEL 2
Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen
Artikel 48
Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch die Gemeinschaft
Für die Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch die Mitgliedstaaten von und nach Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, gilt Artikel 44 entsprechend mit den nachstehenden Anpassungen und Ergänzungen:
Die erste und die letzte für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Gemeinschaft übermitteln gegebenenfalls der Eingangs- und der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft jeweils eine abgestempelte Kopie der Entscheidungen zur Zustimmung zu der Verbringung oder, falls sie ihre stillschweigende Zustimmung erteilt haben, eine Kopie der Empfangsbestätigung gemäß Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe a und
sobald die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, übermittelt die Ausgangszollstelle der Gemeinschaft der/den für die Durchfuhr zuständigen Behörde(n) in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des Begleitformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben.
TITEL VII
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
Zusätzliche Verpflichtungen
Artikel 49
Umweltschutz
Im Falle der Ausfuhr aus der Gemeinschaft verfährt die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft folgendermaßen:
Sie schreibt vor und bemüht sich sicherzustellen, dass alle ausgeführten Abfälle während der gesamten Verbringung einschließlich der Verwertung gemäß Artikel 36 und 38 oder Beseitigung gemäß Artikel 34 im Empfängerdrittstaat in umweltgerechter Weise behandelt werden;
sie untersagt die Ausfuhr von Abfällen in Drittstaaten, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle nicht gemäß den Anforderungen des Buchstaben a behandelt werden.
Bei dem betroffenen Abfallverwertungs- oder -beseitigungsverfahren kann eine umweltgerechte Behandlung unter anderem dann angenommen werden, wenn der Notifizierende oder die zuständige Behörde im Empfängerstaat nachweisen kann, dass die Anlage, die die Abfälle erhält, im Einklang mit Standards zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt betrieben wird, die den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Standards weitgehend entsprechen.
Diese Annahme lässt die Gesamtbeurteilung der umweltgerechten Behandlung während der gesamten Verbringung einschließlich der Verwertung oder Beseitigung im Empfängerdrittstaat unberührt.
Als Hinweise für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen können die in Anhang VIII aufgeführten Leitlinien herangezogen werden.
Im Falle der Einfuhr in die Gemeinschaft verfährt die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft folgendermaßen:
Sie schreibt vor und stellt durch Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen sicher, dass alle in ihr Zuständigkeitsgebiet verbrachten Abfälle während der gesamten Verbringung einschließlich der Verwertung oder Beseitigung im Empfängerstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2006/12/EG und der übrigen Abfallgesetzgebung der Gemeinschaft ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Verwendung von Verfahren oder Methoden behandelt werden, die die Umwelt schädigen können;
sie untersagt die Einfuhr von Abfällen aus Drittstaaten, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle nicht gemäß den Anforderungen des Buchstaben a behandelt werden.
Artikel 50
Durchsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten
Bis zum 1. Januar 2017 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für ihr gesamtes geografisches Gebiet ein oder mehrere Pläne — entweder getrennt oder als klar abgegrenzter Teil von anderen Plänen — für gemäß Absatz 2 durchzuführende Kontrollen erstellt werden (im Folgenden,Kontrollplan). Die Kontrollpläne basieren auf einer Risikobewertung für spezifische Abfallströme und Ursprünge illegaler Verbringungen unter Berücksichtigung, sofern verfügbar und angebracht, nachrichtendienstlicher Daten, z. B. Daten über Ermittlungen von Polizei und Zollbehörden sowie Analysen krimineller Tätigkeiten. Mit der Risikobewertung soll unter anderem die erforderliche Mindestzahl von Kontrollen ermittelt werden, einschließlich materieller Kontrollen von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern, Händlern und Abfallverbringungen oder von der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung. Ein Kontrollplan enthält folgende Elemente:
die Ziele und Prioritäten der Kontrollen, einschließlich einer Beschreibung, wie diese Prioritäten ausgewählt wurden,
das geografische Gebiet, für das der Kontrollplan gilt,
Angaben zu den geplanten Kontrollen, einschließlich Angaben zu materiellen Kontrollen,
die den einzelnen an Kontrollen beteiligten Behörden zugewiesenen Aufgaben,
Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen den an Kontrollen beteiligten Behörden,
Angaben zu den Schulungen der Kontrolleure zu Fragen in Bezug auf Kontrollen und
Angaben zu den personellen, finanziellen und sonstigen Ressourcen für die Umsetzung des Kontrollplans.
Ein Kontrollplan wird mindestens alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Bei dieser Überprüfung wird bewertet, in welchem Umfang die Ziele und andere Elemente dieses Kontrollplans umgesetzt wurden.
Die Kontrolle von Verbringungen kann insbesondere folgendermaßen vorgenommen werden:
am Herkunftsort mit dem Erzeuger, Besitzer oder Notifizierenden,
am Bestimmungsort, einschließlich der vorläufigen und der nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung, mit dem Empfänger oder der Anlage,
an den Außengrenzen der Union und/oder
während der Verbringung innerhalb der Union.
Um festzustellen, ob es sich bei Stoffen oder Gegenständen, die auf der Straße, der Schiene, dem Luftweg, dem Seeweg oder auf Binnengewässern befördert werden, nicht um Abfälle handelt, können die an Kontrollen beteiligten Behörden die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich der Stoff oder Gegenstand befindet oder die die Beförderung des Stoffes oder Gegenstands veranlasst, unbeschadet der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) auffordern, folgende schriftliche Nachweise zu übermitteln:
Nachweis über den Herkunfts- und Bestimmungsort des betreffenden Stoffes oder Gegenstands und
Nachweis, dass es sich nicht um Abfälle handelt, gegebenenfalls einschließlich eines Nachweises der Funktionsfähigkeit.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist ferner der Schutz des betreffenden Stoffes oder Gegenstands vor Beschädigung während der Beförderung, Verladung und Entladung, etwa durch sachgemäße Verpackung und geeignete Lagerung, festzustellen.
Die an Kontrollen beteiligten Behörden können zu dem Schluss kommen, dass es sich bei den betreffenden Stoffen oder Gegenständen um Abfälle handelt, wenn
Unter solchen Umständen wird die Beförderung des betreffenden Stoffes oder Gegenstands oder die Verbringung der betreffenden Abfälle als illegale Verbringung angesehen. Folglich wird sie gemäß den Artikeln 24 und 25 behandelt, und die an Kontrollen beteiligten Behörden informieren unverzüglich die zuständige Behörde des Landes, in dem die betreffende Kontrolle stattgefunden hat, darüber.
Um festzustellen, ob eine Verbringung von Abfällen, die den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegt, zur Verwertung im Einklang mit Artikel 49 bestimmt ist, können die an Kontrollen beteiligten Behörden die Person, die die Verbringung veranlasst, auffordern, die betreffenden schriftlichen Nachweise zu übermitteln, die von der vorläufigen und nicht vorläufigen Verwertungsanlage stammen und, falls nötig, von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort bestätigt wurden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 51
Berichte der Mitgliedstaaten
Artikel 52
Internationale Zusammenarbeit
Die Mitgliedstaaten arbeiten — soweit angemessen und erforderlich im Benehmen mit der Kommission — mit anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens und mit zwischenstaatlichen Organisationen zusammen, indem sie unter anderem Informationen austauschen und/oder gemeinsam nutzen, umweltgerechte Technologien fördern und entsprechende Regeln bewährter Verfahren entwickeln.
Artikel 53
Benennung der zuständigen Behörden
Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung dieser Verordnung zuständige(n) Behörde(n). Jeder Mitgliedstaat benennt nur eine einzige für die Durchfuhr zuständige Behörde.
Artikel 54
Benennung von Anlaufstellen
Die Mitgliedstaaten und die Kommission benennen jeweils eine oder mehrere Anlaufstellen, die um Auskunft ersuchende Personen oder Unternehmen informieren oder beraten. Die Anlaufstelle der Kommission leitet alle an sie gerichteten Anfragen, die die Anlaufstellen der Mitgliedstaaten betreffen, an diese weiter; dasselbe gilt in umgekehrter Richtung.
Artikel 55
Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft
Die Mitgliedstaaten können bestimmte Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft für die Verbringung von Abfällen in die bzw. aus der Gemeinschaft benennen. Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Benennung solcher Zollstellen, so dürfen Abfallverbringungen weder beim Eingang noch beim Verlassen der Gemeinschaft andere Grenzübergangsstellen in einem Mitgliedstaat passieren.
Artikel 56
Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Benennungen
der zuständigen Behörden gemäß Artikel 53,
der Anlaufstellen gemäß Artikel 54 und
gegebenenfalls der Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft gemäß Artikel 55.
Bezüglich dieser Benennungen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen:
Name(n),
Anschrift(en),
E-Mail-Adresse(n),
Telefonnummer(n),
Faxnummer(n) und
Sprachen, die für die zuständigen Behörden annehmbar sind.
KAPITEL 2
Sonstige Bestimmungen
Artikel 57
Zusammenkünfte der Anlaufstellen
Die Kommission hält auf Ersuchen der Mitgliedstaaten oder wenn anderweitig Bedarf hierfür besteht regelmäßig Zusammenkünfte der Anlaufstellen ab, um Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung zu erörtern. Betroffene Kreise sind zu diesen Zusammenkünften oder Teilen dieser Zusammenkünfte einzuladen, sofern alle Mitgliedstaaten und die Kommission dies für angemessen halten.
Artikel 58
Änderung der Anhänge
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um Folgendes zu ändern:
die Anhänge IA, IB, IC, II, III, IIIA, IIIB, IV, V, VI und VII, um den im Rahmen des Basler Übereinkommens und des OECD-Beschlusses vereinbarten Änderungen Rechnung zu tragen;
Anhang V, um den vereinbarten Änderungen des Abfallverzeichnisses gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG Rechnung zu tragen;
Anhang VIII, um im Rahmen von einschlägigen internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen gefassten Beschlüssen Rechnung zu tragen.
Artikel 58a
Ausübung der Befugnisübertragung
▼M11 —————
Artikel 59a
Ausschussverfahren
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 60
Überprüfung
Artikel 61
Aufhebungen
Artikel 62
Übergangsbestimmungen
Artikel 63
Übergangsregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten
Bis zum 31. Dezember 2010 unterliegen alle Verbringungen nach Lettland von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.
Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.
Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2007 Einwände gegen Verbringungen der folgenden in den Anhängen III und IV aufgeführten und zur Verwertung bestimmten Abfälle nach Polen erheben:
Außer für Glasabfälle und Abfälle aus Papier sowie Altreifen kann dieser Zeitraum nach dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2012 verlängert werden.
Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2012 Einwände gegen Verbringungen folgender Abfälle nach Polen erheben:
folgende zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in Anhang IV aufgeführt sind:
und
von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen nicht aufgeführt sind.
Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV der Verordnung aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.
Bis zum 31. Dezember 2011 unterliegen alle Verbringungen in die Slowakei von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.
Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinien 94/67/EG ( 13 ) und 96/61/EG, der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen ( 14 ) und der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft ( 15 ) gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.
Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen bulgarischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2009 Einwände gegen Verbringungen der folgenden in den Anhängen III und IV aufgeführten und zur Verwertung bestimmten Abfälle nach Bulgarien erheben:
Dieser Zeitraum kann nach dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2012 verlängert werden.
Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen bulgarischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2009 Einwände gegen Verbringungen folgender Abfälle nach Bulgarien erheben:
folgende zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in Anhang IV aufgeführt sind:
und
von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die nicht in den Anhängen aufgeführt sind.
Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen bulgarischen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG oder der Richtlinie 2001/80/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.
Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen rumänischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2011 Einwände gegen Verbringungen der folgenden in den Anhängen III und IV aufgeführten und zur Verwertung bestimmten Abfälle nach Rumänien erheben:
Dieser Zeitraum kann nach dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2015 verlängert werden.
Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen rumänischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2011 Einwände gegen Verbringungen folgender Abfälle nach Rumänien erheben:
folgende zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in Anhang IV aufgeführt sind:
und
von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die nicht in den Anhängen aufgeführt sind.
Dieser Zeitraum kann nach dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2015 verlängert werden.
Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen rumänischen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV der Verordnung aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinien 96/61/EG, 2000/76/EG oder 2001/80/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.
Artikel 64
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 12. Juli 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG IA
Notifizierungsformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen
ANHANG IB
Begleitformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen
ANHANG IC
SPEZIFISCHE ANWEISUNGEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DER NOTIFIZIERUNGS- UND BEGLEITFORMULARE
I. Einleitung
1. |
Die vorliegenden Anweisungen enthalten die für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare notwendigen Erläuterungen. Beide Formulare sind mit dem Basler Übereinkommen ( 16 ), dem OECD-Beschluss ( 17 ) (der nur für die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen innerhalb des Gebiets der OECD gilt) und dieser Verordnung vereinbar, da sie die besonderen Anforderungen dieser drei Rechtsinstrumente berücksichtigen. Die Formulare sind allgemein gehalten, um den Bestimmungen aller drei genannten Rechtsinstrumente gerecht zu werden. Aus diesem Grund beziehen sich auch nicht alle Felder auf alle Rechtsinstrumente, und es brauchen in einem konkreten Fall möglicherweise nicht alle Felder ausgefüllt zu werden. Auf etwaige spezifische Anforderungen, die lediglich ein Kontrollsystem betreffen, wird in Fußnoten hingewiesen. Unter Umständen unterscheidet sich auch die Terminologie nationaler Durchführungsvorschriften von den im Basler Übereinkommen und im OECD-Beschluss benutzten Begriffen. In der englischsprachigen Fassung dieser Verordnung wird zum Beispiel „Verbringung“ mit „shipment“ und nicht mit „movement“ wiedergegeben. Dem wird in den Überschriften der Notifizierungs- und Begleitformulare in englischer Sprache Rechnung getragen, indem beide Begriffe nebeneinander gestellt („movement/shipment“) werden. |
2. |
In den Formularen sind die Begriffe „Beseitigung“ (disposal) und „Verwertung“ (recovery) enthalten, da sie in den drei Rechtsinstrumenten unterschiedlich definiert werden. Nach dieser Verordnung und nach dem OECD-Beschluss bezeichnet der Begriff „Beseitigung“ (disposal) die in Anhang IV A des Basler Übereinkommens und in Anlage 5.A des OECD-Beschlusses aufgeführten Beseitigungsverfahren und der Begriff „Verwertung“ (recovery) die in Anhang IV B des Basler Übereinkommens und in Anlage 5.B des OECD-Beschlusses aufgeführten Verwertungsverfahren. Im Basler Übereinkommen hingegen sind mit dem Begriff „Entsorgung“ (disposal) sowohl Beseitigungs- als auch Verwertungsverfahren gemeint. |
3. |
Die Notifizierungs- und Begleitformulare werden (sowohl als Papierfassung als auch in elektronischer Form) von den zuständigen Behörden am Versandort bereitgestellt und herausgegeben, die hierbei ein Nummerierungssystem anwenden, das die Rückverfolgbarkeit einer bestimmten Abfalllieferung ermöglicht. Die Nummer sollte mit dem Ländercode des Versandstaats beginnen, der in der Liste der Länderkürzel der ISO-Norm 3166 nachgeschlagen werden kann. Innerhalb der EU muss auf den zweistelligen Ländercode eine Leerstelle folgen. Darauf kann fakultativ ein Code von bis zu vier Stellen gemäß den Angaben der zuständigen Behörde am Versandort folgen, ebenfalls gefolgt von einer Leerstelle. Die Nummerierung muss mit einer sechsstelligen Zahl enden. Beispiel: Wenn der Ländercode XY lautet und die sechsstellige Zahl 123456, wäre die Notifizierungsnummer ohne Angabe eines fakultativen Codes XY 123456. Mit fakultativem Code (z. B. 12) wäre die Notifizierungsnummer XY 12 123456. Bei elektronischer Übermittlung eines Notifizierungs- oder Begleitformulars ohne Angabe eines fakultativen Codes sollte an der Stelle des Codes „0000“ eingefügt werden (z. B. XY 0000 123456). Bei Verwendung eines fakultativen Codes von weniger als vier Stellen (z. B. 12) wäre die Notifizierungsnummer XY 0012 123456. |
4. |
Falls Staaten die Formulare in einem ihren nationalen Normen entsprechenden Papierformat (in der Regel nach den Empfehlungen der Vereinten Nationen: ISO/DIN A4) herausgeben möchten, ist zu beachten, dass die Rahmengröße der Formulare die Maße 183 × 262 mm nicht überschreiten sollte und die Ränder an der oberen und linken Seite des Blattes auszurichten sind, um die internationale Verwendbarkeit der Formulare zu gewährleisten und dem Unterschied zwischen dem ISO/DIN-Format A4 und dem in Nordamerika üblichen Format Rechnung zu tragen. Beim Notifizierungsformular ist zu beachten, dass die Felder 1 bis 21 einschließlich der Fußnoten auf ein Blatt passen sollen und das Verzeichnis der im Notifizierungsformular verwendeten Abkürzungen und Codes auf ein zweites Blatt. Beim Begleitformular sollten die Felder 1 bis 19 einschließlich der Fußnoten auf einem Blatt stehen und die Felder 20 bis 22 sowie das Verzeichnis der im Begleitformular verwendeten Abkürzungen und Codes auf einem zweiten Blatt. |
II. Zweck der Notifizierungs- und Begleitformulare
5. |
Das Notifizierungsformular soll den betroffenen zuständigen Behörden die Informationen liefern, die sie benötigen, um die Zulässigkeit von notifizierten Abfallverbringungen beurteilen zu können. In dem Formular sind Felder vorgesehen, in denen der Eingang der Notifizierung bestätigt und erforderlichenfalls die schriftliche Zustimmung zu der betreffenden Verbringung gegeben werden kann. |
6. |
Das Begleitformular soll eine Abfalllieferung während des gesamten Transports vom Abfallerzeuger bis zu ihrem Eintreffen in einer Beseitigungs- oder Verwertungsanlage in einem anderen Staat begleiten. Jede Person, die für eine Verbringung die Verantwortung übernimmt (Transportunternehmen und möglicherweise der Empfänger ( 18 )), hat das Begleitformular entweder bei Übergabe oder bei Empfang der betreffenden Abfälle zu unterschreiben. Außerdem gibt es im Begleitformular Felder, um die Durchfuhr der Lieferung durch die Zollstellen aller betroffenen Staaten festzuhalten (wie es diese Verordnung vorschreibt). Schließlich sollen die entsprechenden Beseitigungs- oder Verwertungsanlagen in diesem Formular die Übernahme der Abfälle und den Abschluss des Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens bestätigen. |
III. Allgemeine Anforderungen
7. |
Eine geplante Verbringung, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegt, kann erst erfolgen, nachdem die Notifizierungs- und Begleitformulare in Übereinstimmung mit dieser Verordnung gemäß Artikel 16 Buchstaben a und b ausgefüllt wurden, und nur so lange, wie die schriftlichen oder stillschweigenden Zustimmungen aller betroffenen zuständigen Behörden gültig sind. |
8. |
Papierformulare sind durchgehend mit der Schreibmaschine oder von Hand in Blockschrift und mit dauerhaft haltbarer Tinte auszufüllen. Für Unterschriften ist stets dauerhaft haltbare Tinte zu verwenden, und der Name des bevollmächtigten Vertreters ist in Blockschrift neben die Unterschrift zu setzen. Kleine Fehler, wie die Verwendung eines falschen Codes für einen Abfall, können mit Zustimmung der zuständigen Behörden korrigiert werden. Der neue Eintrag muss markiert, abgezeichnet oder mit Stempel versehen und datiert (Datum der Berichtigung) werden. Bei größeren Änderungen oder Korrekturen muss ein neues Formular ausgefüllt werden. |
9. |
Bei der Erstellung der Formulare wurde darauf geachtet, dass sie problemlos elektronisch ausgefüllt werden können. Wenn elektronische Formulare verwendet werden, sind geeignete Sicherheitsvorkehrungen gegen jede missbräuchliche Verwendung zu treffen. Etwaige Änderungen, die an einem bereits ausgefüllten Formular mit Zustimmung der zuständigen Behörden vorgenommen werden, sind kenntlich zu machen. Bei der Verwendung elektronischer Formulare, die per E-Mail übermittelt werden, ist eine digitale Unterschrift erforderlich. |
10. |
Zur Vereinfachung der Übersetzung sind in mehreren Feldern der Formulare Codes anstelle von Text einzutragen. Wenn Textangaben erforderlich sind, ist eine Sprache zu wählen, die für die zuständigen Behörden im Empfängerstaat und erforderlichenfalls für die übrigen betroffenen Behörden annehmbar ist. |
11. |
Das Datum ist sechsstellig anzugeben. Der 29. Januar 2006 beispielsweise ist wie folgt anzugeben: 29.01.06 (Tag.Monat.Jahr). |
12. |
Wenn den Formularen Anhänge mit zusätzlichen Informationen beigefügt werden müssen, ist jeder Anhang mit der Bezugsnummer des betreffenden Formulars zu versehen und mit der Nummer des Feldes, auf das er sich bezieht. |
IV. Besondere Hinweise für das Ausfüllen des Notifizierungsformulars
13. |
Bei der Einreichung der Notifizierung füllt der Notifizierende ( 19 ) die Felder 1 bis 18 (mit Ausnahme der Notifizierungsnummer in Feld 3) aus. In einigen Drittstaaten, die nicht OECD-Mitgliedsländer sind, kann auch die zuständige Behörde am Versandort diese Felder ausfüllen. Ist der Notifizierende nicht identisch mit dem Ersterzeuger, hat dieser Erzeuger oder eine der in Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Ziffer ii oder iii genannten Personen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 1 und Anhang II Teil 1 Nummer 26 auch in Feld 17 zu unterschreiben, sofern dies durchführbar ist. |
14. |
Felder 1 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 2 und 4) und 2 (Anhang II Teil 1 Nummer 6): Tragen Sie hier bitte die verlangten Informationen ein (Registriernummer nur falls anwendbar, Anschrift mit Angabe des Landes, Telefon- und Faxnummern mit Ländervorwahl; die Kontaktperson sollte für die Verbringung verantwortlich sein, auch bei Zwischenfällen während der Verbringung). In einigen Drittstaaten können auch Angaben zu der zuständigen Behörde am Versandort gemacht werden. Gemäß Artikel 2 Nummer 15 dieser Verordnung kann ein Händler oder Makler als Notifizierender auftreten. In diesem Fall ist eine Kopie des Vertrags zwischen dem Erzeuger, Neuerzeuger oder Einsammler und dem Makler oder Händler oder der Nachweis des Vertrags (oder eine Erklärung, mit der dessen Bestehen bestätigt wird) als Anlage beizufügen (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 23). Mithilfe der Telefon- und Faxnummern und der E-Mail-Adresse sollte es möglich sein, bei einem Zwischenfall während der Verbringung jederzeit zu allen betroffenen Personen Kontakt aufzunehmen. |
15. |
In der Regel ist der Empfänger die in Feld 10 angegebene Beseitigungs- oder Verwertungsanlage. Empfänger kann jedoch auch in einigen Fällen eine andere Person sein, zum Beispiel ein Händler oder Makler ( 20 ) oder eine juristische Person wie der Hauptsitz oder die Postanschrift der in Feld 10 angegebenen, die Abfälle übernehmende Beseitigungs- oder Verwertungsanlage. Um als Empfänger auftreten zu können, muss ein Händler oder Makler oder eine juristische Person der Gerichtsbarkeit des Empfängerstaats unterliegen und Besitzer der Abfälle sein oder eine sonstige Form der rechtlichen Kontrolle über die Abfälle zum Zeitpunkt des Eintreffens der Lieferung im Empfängerstaat haben. In einem solchen Fall sind in Feld 2 die Angaben zu dem Händler oder Makler oder der juristischen Person einzutragen. |
16. |
Feld 3 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 1, 5, 11 und 19): Bei der Herausgabe eines Notifizierungsformulars teilt die zuständige Behörde entsprechend ihrem eigenen System eine Kennnummer zu, die in dieses Feld eingetragen wird (siehe Nummer 3 dieser Anweisungen). Unter Buchstabe A bezieht sich „Einmalige Verbringung“ auf eine Einzelnotifizierung, und „Mehrmalige Verbringungen“ bezieht sich auf eine Sammelnotifizierung. Unter Buchstabe B ist die Art des Verfahrens anzugeben, für das die zu verbringenden Abfälle bestimmt sind. „Vorabzustimmung“ unter Buchstabe C bezieht sich auf Artikel 14 dieser Verordnung. |
17. |
Felder 4 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 1), 5 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 17) und 6 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 12): Tragen Sie bitte die Anzahl der Verbringungen in Feld 4 und den vorgesehenen Termin einer einmaligen Verbringung bzw. bei mehrmaligen Verbringungen die Termine der ersten und der letzten Verbringung in Feld 6 ein. In Feld 5 geben Sie bitte die geschätzten Mindest- und Höchstmengen der Abfälle in Tonnen an (1 Tonne (t) entspricht 1 Megagramm (Mg) oder 1 000 kg). In einigen Drittstaaten können auch Mengenangaben in Kubikmetern (1 m3 entspricht 1 000 Liter) oder anderen metrischen Einheiten, wie Kilogramm oder Liter, akzeptiert werden. Wenn andere metrische Einheiten verwendet werden, ist die Maßeinheit anzugeben, und die im Formular vorgegebene Einheit kann durchgestrichen werden. Die verbrachte Gesamtmenge darf die in Feld 5 angegebene Höchstmenge nicht überschreiten. Der in Feld 6 angegebene vorgesehene Zeitraum für Verbringungen darf nicht länger als 1 Jahr sein, außer bei mehrmaligen Verbringungen zu Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung gemäß Artikel 14 dieser Verordnung (siehe Nummer 16 dieser Anweisungen), für die der vorgesehene Zeitraum maximal 3 Jahre betragen darf. Alle Verbringungen müssen innerhalb des Zeitraums erfolgen, in dem die stillschweigenden oder schriftlichen Zustimmungen aller zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 6 dieser Verordnung gültig sind. Bei mehrmaligen Verbringungen können einige Drittstaaten auf der Grundlage des Basler Übereinkommens verlangen, dass die voraussichtlichen Termine oder die voraussichtliche Häufigkeit und die geschätzte Menge der einzelnen Verbringungen in den Feldern 5 und 6 oder in einem Anhang angegeben werden. Wenn eine zuständige Behörde eine schriftliche Zustimmung zu der Verbringung erteilt und sich die in Feld 20 angegebene Dauer der Gültigkeit dieser Zustimmung von dem in Feld 6 angegebenen Zeitraum unterscheidet, hat die Entscheidung der zuständigen Behörde Vorrang vor der Angabe in Feld 6. |
18. |
Feld 7 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 18): Bei der Angabe zu den Verpackungsarten sind die Codes des dem Notifizierungsformular beigefügten Verzeichnisses der Abkürzungen und Codes zu verwenden. Wenn bei der Handhabung besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind, wie sie beispielsweise in den für Arbeitnehmer bestimmten Anweisungen der Erzeuger für die Handhabung vorgeschrieben sind, in Sicherheits- und Gesundheitsschutzinformationen, unter anderem Informationen über den Umgang mit ausgelaufenen/verschütteten Abfällen, und in schriftlichen Weisungen für den Transport gefährlicher Güter, kreuzen Sie bitte das entsprechende Kästchen an und fügen Sie die Informationen als Anlage bei. |
19. |
Feld 8 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 7 und 13): Tragen Sie hier bitte die verlangten Informationen ein (Registriernummer nur falls anwendbar, Anschrift mit Angabe des Landes, Telefon- und Faxnummern mit Ländervorwahl; die für die Verbringung verantwortliche Kontaktperson). Sind mehrere Transportunternehmen beteiligt, fügen Sie bitte dem Notifizierungsformular eine vollständige Liste mit den notwendigen Angaben zu jedem einzelnen Transportunternehmen als Anlage bei. Wenn der Transport von einem Speditionsbeauftragten organisiert wird, sind die Angaben zu diesem Beauftragten und die entsprechenden Angaben zu den tatsächlichen Transportunternehmen als Anlage beizufügen. Der Nachweis der Registrierung des bzw. der Transportunternehmen(s) für Abfalltransporte (z. B. Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird) ist als Anlage beizufügen (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 15). Bei der Angabe der Transportart sind die Abkürzungen des dem Notifizierungsformular beigefügten Verzeichnisses der Abkürzungen und Codes zu verwenden. |
20. |
Feld 9 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 3 und 16): Tragen Sie hier bitte die verlangten Angaben zum Abfallerzeuger ( 21 ) ein. Die Registriernummer des Erzeugers ist gegebenenfalls anzugeben. Ist der Notifizierende der Abfallerzeuger, genügt der Vermerk „siehe Angaben in Feld 1“. Stammen die Abfälle von mehreren Erzeugern, ist der Vermerk „siehe beigefügte Liste“ einzutragen und eine Liste mit den verlangten Angaben zu jedem einzelnen Erzeuger als Anlage beizufügen. Ist der Erzeuger unbekannt, tragen Sie bitte hier den Namen der Person ein, die im Besitz der Abfälle ist bzw. die Kontrolle über die Abfälle hat (Besitzer). Machen Sie bitte auch Angaben zum Verfahren, bei dem die Abfälle angefallen sind, und zum Ort der Abfallerzeugung. |
21. |
Feld 10 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 5): Tragen Sie hier bitte die verlangten Angaben ein (Bestimmung der Verbringung durch Ankreuzen des Kästchens nach „Beseitigungsanlage“ oder nach „Verwertungsanlage“; Registriernummer nur falls anwendbar; Ort der tatsächlichen Beseitigung/Verwertung nur, wenn er nicht mit der Anschrift der Anlage übereinstimmt). Falls der Beseitiger oder Verwerter mit dem Empfänger identisch ist, tragen Sie bitte hier den Vermerk „siehe Angaben in Feld 2“ ein. Wenn es sich bei dem Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren um ein in D13—D15, R12 oder R13 aufgeführtes Verfahren (gemäß Anhang IIA oder IIB der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle) handelt, sind die Anlage, in der dieses Verfahren angewandt wird, und der Ort, an dem dies geschieht, in Feld 10 anzugeben. In einem solchen Fall sind entsprechende Angaben zu der/den nachfolgenden Anlage/n, in der/denen etwaige nachfolgende in R12/R13 oder D13—D15 aufgeführte Verfahren und das/die in D1—D12 oder R1—R11 aufgeführte/n Verfahren angewandt wird/werden oder angewandt werden kann/können, als Anlage beizufügen. Ist die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage in Anhang I Kategorie 5 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung aufgeführt, so ist der Nachweis für eine gültige Genehmigung im Sinne der Artikel 4 und 5 der genannten Richtlinie beizufügen (z. B. durch eine Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird), wenn eine Anlage sich in der Europäischen Gemeinschaft befindet. |
22. |
Feld 11 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 5, 19 und 20): Geben Sie bitte die Art des Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens unter Verwendung der R-Codes oder D-Codes in Anhang IIA oder IIB der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle an (siehe auch das dem Notifizierungsformular beigefügte Verzeichnis der Abkürzungen und Codes) ( 22 ). Falls es sich bei dem Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren um ein in D13—D15, R12 oder R13 aufgeführtes Verfahren handelt, sind entsprechende Angaben zu nachfolgenden (etwaige in R12/13 oder D13—D15 wie auch die in D1—D12 oder R1—R11 aufgeführten) Verfahren als Anlage beizufügen. Geben Sie bitte auch die jeweils anzuwendende Technologie an. Wenn der Abfall zur Verwertung bestimmt ist, fügen Sie bitte Angaben zur geplanten Methode der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils nach der Verwertung, zur Menge der verwerteten Stoffe im Verhältnis zum nicht verwertbaren Abfall, zum geschätzten Wert der verwerteten Stoffe, zu den Kosten der Verwertung und den Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils als Anlage bei. Verweisen Sie bitte außerdem bei Einfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft unter „Grund für die Ausfuhr“ auf den zuvor gestellten hinreichend begründeten Antrag des Versandstaats gemäß Artikel 41 Absatz 4 dieser Verordnung und fügen Sie diesen Antrag als Anlage bei. Einige Drittstaaten außerhalb der OECD können auf der Grundlage des Basler Übereinkommens ebenfalls nähere Angaben zum Grund für die Ausfuhr verlangen. |
23. |
Feld 12 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 16): Geben Sie bitte hier die Bezeichnung/en an, unter der/denen die Abfälle allgemein bekannt sind, oder die Handelsbezeichnung und die Bezeichnungen der Hauptbestandteile (in Bezug auf die Menge beziehungsweise die Gefährdung) und ihre jeweiligen Konzentrationen (ausgedrückt als Prozentsatz), falls bekannt. Handelt es sich um ein Abfallgemisch, machen Sie bitte dieselben Angaben zu den verschiedenen Anteilen und geben Sie dabei an, welche Anteile zur Verwertung bestimmt sind. Gemäß Anhang II Teil 3 Nummer 7 dieser Verordnung kann eine chemische Analyse der Zusammensetzung der Abfälle verlangt werden. Fügen Sie bitte weitere Informationen erforderlichenfalls als Anlage bei. |
24. |
Feld 13 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 16): Geben Sie bitte hier die physikalischen Eigenschaften der Abfälle bei Normaltemperatur und Normaldruck an. |
25. |
Feld 14 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 16): Geben Sie bitte hier den Code an, der den Abfall gemäß Anhang III, IIIA, IIIB, IV oder IVA dieser Verordnung identifiziert. Geben Sie bitte den Code nach dem im Basler Übereinkommen vereinbarten System an (in Feld 14 Unterposition i) und gegebenenfalls nach den im OECD-Beschluss vereinbarten Systemen (in Unterposition ii) und sonstigen anerkannten Klassifizierungssystemen (in Unterpositionen iii bis xii). Geben Sie bitte gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 6 dieser Verordnung nur einen Abfallcode (aus Anhang III, IIIA, IIIB, IV oder IVA dieser Verordnung) an. Hierbei gelten die folgenden zwei Ausnahmen: Bei Abfällen, die nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestuft sind, geben Sie bitte nur eine Abfallart an. Bei Abfallgemischen, die nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestuft sind, geben Sie bitte den Code jedes Abfallanteils in der Reihenfolge seiner Bedeutung (erforderlichenfalls in einem Anhang) an, es sei denn, sie sind in Anhang IIIA aufgeführt.
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26. |
Feld 15 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 8—10 und 14): Geben Sie bitte in Feld 15 Zeile a den Namen der Versand-, Durchfuhr- und Empfängerstaaten ( 26 ) ( 27 ) an oder den Code für die einzelnen Länder unter Verwendung der Kürzel der ISO-Norm 3166. In Zeile b geben Sie bitte gegebenenfalls die Codenummer der jeweiligen zuständigen Behörde in den einzelnen Staaten und in Zeile c den Namen des Grenzübergangs oder Hafens und gegebenenfalls die Codenummer der Eingangszollstelle bei der Einreise in ein bestimmtes Land oder der Ausgangszollstelle bei der Ausreise aus einem bestimmten Land an. Zu Durchfuhrstaaten sind in Zeile c die entsprechenden Angaben zur Eingangs- und Ausgangsstelle zu machen. Sind mehr als drei Durchfuhrstaaten von einer bestimmten Verbringung betroffen, fügen Sie die entsprechenden Angaben als Anlage bei. Machen Sie bitte in einem Anhang Angaben zum vorgesehenen Transportweg zwischen den Eingangs- und Ausgangsorten und zu möglichen Alternativen, auch für den Fall unvorhergesehener Umstände. |
27. |
Feld 16 (siehe Anhang II Teil 1 Nummer 14): Tragen Sie hier bitte die verlangten Informationen zu Verbringungen in oder durch die Europäische Union bzw. aus der Europäischen Union ein. |
28. |
Feld 17 (siehe Anhang II Teil 1 Nummern 21—22 und 24—26): Der Notifizierende (beziehungsweise der als Notifizierender auftretende Händler oder Makler) hat jede Kopie des Notifizierungsformulars zu unterschreiben und zu datieren, bevor sie den zuständigen Behörden der betroffenen Länder vorgelegt werden. In einigen Drittstaaten kann die zuständige Behörde am Versandort das Formular unterzeichnen und datieren. Wenn der Notifizierende nicht mit dem Ersterzeuger identisch ist, hat dieser Erzeuger, der Neuerzeuger oder der Einsammler ebenfalls zu unterschreiben und zu datieren, sofern dies durchführbar ist. Zu beachten ist, dass dies in Fällen mit mehreren Erzeugern möglicherweise nicht durchführbar ist (wobei in nationalen Rechtsvorschriften vorgegeben sein kann, was als durchführbar gilt). Ist der Erzeuger nicht bekannt, sollte die Person, die im Besitz der Abfälle ist oder die Kontrolle über die Abfälle hat (Besitzer), unterschreiben. Mit dieser Erklärung sollte auch das Bestehen einer Versicherung für die Haftung bei Schäden gegenüber Dritten bestätigt werden. Einige Drittstaaten können verlangen, dass dem Notifizierungsformular der Nachweis einer Versicherung oder sonstiger Sicherheitsleistungen und ein Vertrag beigefügt sein muss. |
29. |
Feld 18: Geben Sie bitte hier die Zahl der beigefügten Anhänge an, in denen zusätzliche Angaben zum Notifizierungsformular gemacht werden ( 28 ). Jeder Anhang ist mit einer Verweisung auf die Nummer des Notifizierungsformulars, auf das er sich bezieht, zu versehen. Diese Nummer steht in der rechten oberen Ecke von Feld 3. |
30. |
Feld 19: Nach dem Basler Übereinkommen erfolgt diese Bestätigung durch die zuständige Behörde des Empfängerstaats (gegebenenfalls) und die zuständige/n Behörde/n des Durchfuhrstaats/der Durchfuhrstaaten. Gemäß OECD-Beschluss erfolgt die Bestätigung durch die zuständige Behörde des Empfängerstaats. Einige Drittstaaten können auf der Grundlage ihrer nationalen Rechtsvorschriften verlangen, dass auch die zuständige Behörde am Versandort eine solche Bestätigung erteilt. |
31. |
Felder 20 und 21: In Feld 20 erteilen die zuständigen Behörden eines betroffenen Landes eine schriftliche Zustimmung. Das Basler Übereinkommen sieht in jedem Fall eine schriftliche Zustimmung vor (es sei denn, ein Staat hat beschlossen, auf eine vorherige schriftliche Zustimmung zu einer Durchfuhr zu verzichten, und hat die übrigen Vertragsparteien gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Basler Übereinkommens unterrichtet), wie auch bestimmte Staaten in jedem Fall eine schriftliche Zustimmung verlangen (gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung kann eine für die Durchfuhr zuständige Behörde eine stillschweigende Zustimmung erteilen). Demgegenüber wird im OECD-Beschluss keine schriftliche Zustimmung verlangt. Tragen Sie bitte hier den Namen des Staates ein (oder den entsprechenden Code der ISO-Norm 3166). Wenn für die Verbringung bestimmte Auflagen gelten, sollte die betreffende zuständige Behörde das entsprechende Kästchen ankreuzen und die Auflagen in Feld 21 oder in einem Anhang zum Notifizierungsformular im Einzelnen aufführen. Wenn eine zuständige Behörde Einwände gegen die Verbringung erheben möchte, sollte sie dies durch den Eintrag des Vermerks „EINWAND“ in Feld 20 tun. In Feld 21 oder in einem gesonderten Schreiben können dann die Gründe für den Einwand dargelegt werden. |
V. Besondere Hinweise für das Ausfüllen des Begleitformulars
32. |
Bei Einreichung der Notifizierung hat der Notifizierende die Felder 3, 4 und 9—14 auszufüllen. Nach Erhalt der Zustimmungen der zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie der für die Durchfuhr zuständigen Behörde/n bzw. wenn im Falle der für die Durchfuhr zuständigen Behörde von deren stillschweigenden Zustimmung ausgegangen werden kann, und vor dem tatsächlichen Beginn der Verbringung hat der Notifizierende die Felder 2, 5—8 (mit Ausnahme der Angabe der Transportart, des Übergabedatums und der Unterschrift), 15 und gegebenenfalls 16 auszufüllen. In einigen Drittstaaten, die keine OECD-Mitgliedsländer sind, kann die zuständige Behörde am Versandort diese Felder anstelle des Notifizierenden ausfüllen. Zum Zeitpunkt der Übernahme der Lieferung hat das Transportunternehmen oder sein Vertreter in den Feldern 8 a bis 8 c und gegebenenfalls 16 die Transportart und das Übergabedatum einzutragen und zu unterschreiben. Wenn der Empfänger nicht der Beseitiger oder der Verwerter ist und wenn er für eine Abfallverbringung nach Eintreffen im Empfängerstaat die Verantwortung übernimmt, muss er Feld 17 und gegebenenfalls Feld 16 ausfüllen. |
33. |
Feld 1: Die zuständige Behörde am Versandort trägt die Notifizierungsnummer ein (die von Feld 3 des Notifizierungsformulars übertragen wird). |
34. |
Feld 2 (siehe Anhang II Teil 2 Nummer 1): Bei einer Sammelnotifizierung für mehrmalige Verbringungen tragen Sie bitte hier die fortlaufende Nummer der Verbringung und die geplante Gesamtzahl der Verbringungen aus Feld 4 des Notifizierungsformulars ein (Beispiel: für die vierte von insgesamt elf im Rahmen der betreffenden Sammelnotifizierung geplanten Verbringungen ist „4/11“ einzutragen). Bei einer Einzelnotifizierung tragen Sie bitte „1/1“ ein. |
35. |
Felder 3 und 4: Übertragen Sie bitte die Angaben zum Notifizierenden ( 29 ) und zum Empfänger aus den Feldern 1 und 2 des Notifizierungsformulars in diese Felder. |
36. |
Feld 5 (siehe Anhang II Teil 2 Nummer 6): Geben Sie bitte das tatsächliche Gewicht des Abfalls in Tonnen an (1 Tonne (t) entspricht 1 Megagramm (Mg) oder 1 000 kg). In einigen Drittstaaten können auch Mengenangaben in Kubikmetern (1 m3 entspricht 1 000 Liter) oder anderen metrischen Einheiten, wie Kilogramm oder Liter, akzeptiert werden. Wenn andere metrische Einheiten verwendet werden, kann die Maßeinheit angegeben und die im Formular vorgegebene Einheit durchgestrichen werden. Fügen Sie nach Möglichkeit Kopien von Wiegekarten bei. |
37. |
Feld 6 (siehe Anhang II Teil 2 Nummer 2): Geben Sie bitte hier das Datum des tatsächlichen Beginns der Verbringung an (beachten Sie auch die Anweisungen zu Feld 6 des Notifizierungsformulars.) |
38. |
Feld 7 (siehe Anhang II Teil 2 Nummern 7 und 8): Die Verpackungsarten sind unter Verwendung der Codes des dem Begleitformular beigefügten Verzeichnisses der Abkürzungen und Codes anzugeben. Wenn bei der Handhabung besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind, wie sie beispielsweise in den für Arbeitnehmer bestimmten Anweisungen der Erzeuger für die Handhabung vorgeschrieben sind, in Sicherheits- und Gesundheitsschutzinformationen, unter anderem Informationen über den Umgang mit ausgelaufenen/verschütteten Abfällen, und in Merkblättern mit Anweisungen für Unfälle bei der Beförderung („Tremcard“), kreuzen Sie bitte das entsprechende Kästchen an und fügen Sie die Informationen als Anlage bei. Geben Sie bitte auch die Anzahl der Frachtstücke an, aus denen die Lieferung besteht. |
39. |
Felder 8 a, b und c (siehe Anhang II Teil 2 Nummern 3 und 4): Tragen Sie hier bitte die verlangten Informationen ein (Registriernummer nur falls anwendbar, Anschrift mit Angabe des Landes, Telefon- und Faxnummern mit Ländervorwahl). Wenn mehr als drei Transportunternehmen beteiligt sind, sollten die entsprechenden Angaben zu jedem einzelnen Transportunternehmen dem Begleitformular als Anlage beigefügt werden. Die Angaben zur Transportart und das Übergabedatum sollte das Transportunternehmen bzw. sein Vertreter, der die Lieferung übernimmt, machen und an dieser Stelle auch unterschreiben. Eine Kopie des unterschriebenen Begleitformulars verbleibt beim Notifizierenden. Bei jeder nachfolgenden Übergabe der Lieferung hat das neue Transportunternehmen oder sein Vertreter, das oder der die Lieferung übernimmt, dieselben Angaben zu machen und das Formular zu unterschreiben. Eine Kopie des unterschriebenen Formulars verbleibt bei dem jeweils vorherigen Transportunternehmen. |
40. |
Feld 9: Tragen Sie bitte hier die Angaben aus Feld 9 des Notifizierungsformulars ein. |
41. |
Felder 10 und 11: Tragen Sie bitte hier die Angaben aus den Feldern 10 und 11 des Notifizierungsformulars ein. Wenn der Beseitiger oder Verwerter identisch mit dem Empfänger ist, tragen Sie bitte in Feld 10 den Vermerk „siehe Angaben in Feld 4“ ein. Falls es sich bei dem Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren um ein in D13—D15, R12 oder R13 aufgeführtes Verfahren handelt (gemäß Anhang IIA oder IIB der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle), genügen die Angaben zur Anlage, in der dieses Verfahren angewandt wird, in Feld 10. Sonstige Angaben zu etwaigen nachfolgenden Anlagen, in denen in R12/R13 oder D13—D15 aufgeführte Verfahren angewandt werden, und zu der/den nachfolgenden Anlage/n, in der/denen das/die in D1—D12 oder R1—R11 aufgeführte/n Verfahren angewandt wird/werden, brauchen im Begleitformular nicht gemacht zu werden. |
42. |
Felder 12, 13 und 14: Tragen Sie bitte hier die Angaben aus den Feldern 12, 13 und 14 des Notifizierungsformulars ein. |
43. |
Feld 15 (siehe Anhang II Teil 2 Nummer 9): Bei Beginn der Verbringung hat der Notifizierende (oder der als Notifizierender auftretende Händler oder Makler) das Begleitformular zu unterschreiben und zu datieren. In einigen Drittstaaten kann die zuständige Behörde am Versandort oder der Abfallerzeuger gemäß dem Basler Übereinkommen das Begleitformular unterschreiben und datieren. Gemäß Artikel 16 Buchstabe c dieser Verordnung sind Kopien des Notifizierungsformulars mit der schriftlichen Zustimmung, einschließlich etwaiger Auflagen, der betroffenen zuständigen Behörden dem Begleitformular beizufügen. Einige Drittstaaten können verlangen, dass Originale beigefügt werden. |
44. |
Feld 16 (siehe Anhang II Teil 2 Nummer 5): In diesem Feld kann jede an einer Verbringung beteiligte Person (der Notifizierende oder gegebenenfalls die zuständige Behörde am Versandort, der Empfänger, jede sonstige zuständige Behörde, das Transportunternehmen) Einträge in besonderen Fällen vornehmen, in denen die nationalen Rechtsvorschriften ausführlichere Angaben zu einer bestimmten Position vorschreiben (z. B. Angaben zu dem Hafen, in dem ein Wechsel des Verkehrsträgers erfolgt, zu der Anzahl der Container und ihren Kennnummern oder zusätzliche Nachweise oder Stempel, um kenntlich zu machen, dass die zuständigen Behörden der Verbringung zugestimmt haben). Geben Sie bitte die Beförderung (Ein- und Ausgangsorte aller betroffenen Staaten, einschließlich Eingangszollstelle und/oder Ausgangszollstelle und/oder Ausfuhrzollstelle der Gemeinschaft) sowie den Transportweg (Transportweg zwischen den Eingangs- und Ausgangsorten), einschließlich möglicher Alternativen, auch für den Fall unvorhergesehener Umstände, in Feld 16 an oder fügen Sie eine Anlage mit diesen Angaben bei. |
45. |
Feld 17: Dieses Feld hat der Empfänger auszufüllen, wenn er nicht mit dem Beseitiger oder Verwerter identisch ist (vgl. Nummer 15 dieser Anweisungen) und wenn er für den Abfall nach Eintreffen der Lieferung im Empfängerstaat Verantwortung übernimmt. |
46. |
Feld 18: Dieses Feld hat der bevollmächtigte Vertreter der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage bei Erhalt der Abfalllieferung auszufüllen. Kreuzen Sie bitte an, um welche Art der Anlage es sich handelt. In Bezug auf die in Empfang genommene Abfallmenge beachten Sie bitte die besonderen Hinweise für Feld 5 (Nummer 36 dieser Anweisungen). Das letzte Transportunternehmen erhält eine unterschriebene Kopie des Begleitformulars. Wird der Empfang der Lieferung aus irgendeinem Grund verweigert, muss der Vertreter der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage unverzüglich die für ihn zuständigen Behörden informieren. Gemäß Artikel 16 Buchstabe d oder, falls anwendbar, Artikel 15 Buchstabe c dieser Verordnung und gemäß OECD-Beschluss sind dem Notifizierenden und den zuständigen Behörden in den betroffenen Ländern (mit Ausnahme der OECD-Durchfuhrstaaten, die das Sekretariat der OECD darüber informiert haben, dass sie keine Kopien des Begleitformulars übermittelt bekommen möchten) innerhalb von drei Tagen unterschriebene Kopien des Begleitformulars zu übermitteln. Das Original des Begleitformulars verbleibt bei der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage. |
47. |
Jede Anlage, die ein Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren, auch ein in D13—D15, R12 oder R13 aufgeführtes Verfahren, anwendet, muss den Empfang der Abfalllieferung bestätigen. Eine Anlage, die ein in D13—D15 oder R12/R13 bzw. ein in D1—D12 oder R1—R11 aufgeführtes Verfahren im Anschluss an ein in D13—D15, R12 oder R13 aufgeführtes Verfahren im selben Land anwendet, braucht hingegen den Empfang der Lieferung von einer D13—D15-, R12- oder R-13-Anlage nicht zu bestätigen. In einem solchen Fall braucht der endgültige Empfang der Lieferung nicht in Feld 18 bestätigt zu werden. Geben Sie bitte die Art des Beseitigungs- oder Verwertungsverfahrens unter Verwendung der R- oder D-Codes der Anhänge IIA oder IIB der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle an sowie den ungefähren Termin, zu dem die Beseitigung oder Verwertung des Abfalls abgeschlossen sein wird. |
48. |
Feld 19: Dieses Feld muss vom Beseitiger oder Verwerter zur Bescheinigung des Abschlusses der Beseitigung oder Verwertung des Abfalls ausgefüllt werden. Gemäß Artikel 16 Buchstabe e oder, falls anwendbar, Artikel 15 Buchstabe d dieser Verordnung und gemäß OECD-Beschluss sind dem Notifizierenden und den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und der für die Durchfuhr zuständigen Behörde (gemäß OECD-Beschluss nicht erforderlich) so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der Verwertung oder Beseitigung und nicht später als 1 Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle, unterschriebene Kopien des Begleitformulars mit ausgefülltem Feld 19 zu übermitteln. Einige Drittstaaten, die nicht OECD-Mitgliedsländer sind, können nach dem Basler Übereinkommen verlangen, dass dem Notifizierenden und der zuständigen Behörde am Versandort unterschriebene Kopien des Formulars mit ausgefülltem Feld 19 übermittelt werden. Bei in D13—D15, R12 oder R13 aufgeführten Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren genügen die Angaben zu der Anlage, die dieses Verfahren anwendet, in Feld 10, und sonstige Angaben zu etwaigen nachfolgenden Anlagen, die in R12/R13 oder D13—D15 aufgeführte Verfahren anwenden, und zu der/den nachfolgenden Anlage/n, die in D1—D12 oder R1—R11 aufgeführte Verfahren anwendet/anwenden, brauchen im Begleitformular nicht gemacht zu werden. |
49. |
Die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen muss von der Anlage, die ein Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren, auch ein in D13—D15, R12 oder R13 aufgeführtes Verfahren anwendet, bescheinigt werden. Deshalb sollte eine Anlage, die ein in D13—D15 oder R12/R13 aufgeführtes Verfahren oder ein in D1—D12 oder R1—R11 aufgeführtes Verfahren im Anschluss an ein in D13—D15, R12- oder R13 aufgeführtes Verfahren im selben Land anwendet, Feld 19 nicht zur Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung des Abfalls verwenden, da dieses Feld bereits von der Anlage ausgefüllt worden sein muss, die das in D13—D15, R12 oder R13 aufgeführte Verfahren angewandt hat. Die Art und Weise der Bescheinigung der Beseitigung und Verwertung ist in diesem speziellen Fall von jedem Staat gesondert zu bestimmen. |
50. |
Felder 20, 21 und 22: Die Felder sind den Zollstellen an den Grenzen der Gemeinschaft zu Kontrollzwecken vorbehalten. |
ANHANG II
INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN FÜR DIE NOTIFIZIERUNG
Teil 1 IM NOTIFIZIERUNGSFORMULAR ANZUGEBENDE ODER DIESEM BEIZUFÜGENDE INFORMATIONEN:
1. Fortlaufende Nummer oder andere anerkannte Identifizierung des Notifizierungsformulars und vorgesehene Gesamtzahl der Verbringungen;
2. Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer und Kontaktperson des Notifizierenden;
3. Wenn der Notifizierende nicht der Erzeuger ist: Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse und Kontaktperson des Erzeugers;
4. Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse und Kontaktperson des Händlers oder Maklers, falls dieser vom Notifizierenden gemäß Artikel 2 Nummer 15 ermächtigt wurde;
►C2 5. Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer, Kontaktperson, angewandte Technologien und gegebenenfalls Vorabzustimmung — gemäß Artikel 14 — der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage. ◄
Sind die Abfälle für eine vorläufige Verwertung oder Beseitigung bestimmt, so müssen ähnliche Informationen für alle Anlagen angegeben werden, in denen nachfolgende vorläufige und nicht vorläufige Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren vorgesehen sind.
Ist die Beseitigungs- oder Verwertungsanlage in Anhang I Kategorie 5 der Richtlinie 96/61/EG aufgeführt, so ist eine gültige Genehmigung im Sinne der Artikel 4 und 5 der genannten Richtlinie nachzuweisen (z. B. durch eine Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird);
6. Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer und Kontaktperson des Empfängers;
7. Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer und Kontaktperson des bzw. der vorgesehenen Transportunternehmen und/oder von dessen/deren Beauftragten;
8. Versandstaat und betroffene zuständige Behörde;
9. Durchfuhrstaaten und betroffene zuständige Behörden;
10. Empfängerstaat und betroffene zuständige Behörde;
11. Einzelnotifizierung oder Sammelnotifizierung. Bei Sammelnotifizierung ist die Angabe der Gültigkeitsdauer erforderlich;
12. Vorgesehene(r) Zeitpunkt(e) für den Beginn der Verbringung(en);
13. Vorgesehene Transportart;
14. Vorgesehene Beförderung (Ein- und Ausgangsorte aller betroffenen Staaten, einschließlich der Eingangszollstelle und/oder Ausgangszollstelle und/oder Ausfuhrzollstelle der Gemeinschaft) sowie vorgesehener Transportweg (Transportweg zwischen den Ein- und Ausgangsorten), einschließlich möglicher Alternativen, auch für den Fall unvorhergesehener Umstände;
15. Nachweis der Registrierung des bzw. der Transportunternehmen(s) für Abfalltransporte (z. B. Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird);
16. Bezeichnung der Abfälle auf der entsprechenden Liste, Anfallorte, Beschreibung, Zusammensetzung und alle Gefahreneigenschaften. Bei Abfällen aus verschiedenen Quellen auch ein detailliertes Verzeichnis der Abfälle;
17. Geschätzte Höchst- und Mindestmengen;
18. Vorgesehene Verpackungsart;
19. Genaue Angabe des/der Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren(s) gemäß Anhang IIA und II B der Richtlinie 2006/12/EG;
20. Wenn der Abfall zur Verwertung bestimmt ist:
geplante Methode zur Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils nach der Verwertung,
Menge der verwerteten Stoffe im Verhältnis zum nicht verwertbaren Abfall,
geschätzter Wert der verwerteten Stoffe,
Kosten der Verwertung und der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils;
21. Nachweis einer Versicherung für die Haftung bei Schäden gegenüber Dritten (z. B. Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird);
22. Nachweis eines Vertrags (oder Erklärung, mit der dessen Bestehen bestätigt wird) zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger über die Verwertung oder Beseitigung des Abfalls, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 5 bei der Notifizierung geschlossen und wirksam ist;
23. Kopie des Vertrags oder Nachweis eines Vertrags (oder Erklärung, mit der dessen Bestehen bestätigt wird) zwischen dem Erzeuger, Neuerzeuger oder Einsammler und dem Makler oder Händler, falls der Makler oder Händler als Notifizierender auftritt;
24. Nachweis von Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen (oder Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird, sofern die zuständige Behörde dies gestattet), die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 und Artikel 6 bei der Notifizierung, oder, falls die zuständige Behörde, die die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen genehmigt, dies gestattet, spätestens bei Beginn der Verbringung hinterlegt bzw. abgeschlossen wurde und wirksam sind;
25. Erklärung des Notifizierenden, dass die Informationen nach seinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen;
26. Wenn der Notifizierende nicht der Erzeuger gemäß Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Ziffer i ist, sorgt der Notifizierende dafür, dass auch der Erzeuger oder eine der in Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Ziffern ii oder iii genannten Personen, sofern dies durchführbar ist, das Notifizierungsformular nach Anhang IA unterzeichnet.
Teil 2 IM BEGLEITFORMULAR ANZUGEBENDE ODER DIESEM BEIZUFÜGENDE INFORMATIONEN:
Es sind alle unter Teil 1 aufgeführten Informationen, die gemäß den nachstehenden Nummern zu aktualisieren sind, und die sonstigen zusätzlichen Informationen anzugeben.
Fortlaufende Nummer und Gesamtzahl der Verbringungen;
Datum des Beginns der Verbringung;
Transportart;
Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse des bzw. der Transportunternehmen;
Beförderung (Ein- und Ausgangsorte aller betroffenen Staaten, einschließlich der Eingangszollstelle und/oder Ausgangszollstelle und/oder Ausfuhrzollstelle der Gemeinschaft) sowie Transportweg (Transportweg zwischen den Ein- und Ausgangsorten), einschließlich möglicher Alternativen, auch für den Fall unvorhergesehener Umstände;
Mengen;
Verpackungsart;
Sämtliche von dem bzw. den Transportunternehmen zu treffenden besonderen Vorsichtsmaßnahmen;
Erklärung des Notifizierenden, dass alle erforderlichen Zustimmungen von den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten erhalten wurden. Diese Erklärung muss vom Notifizierenden unterzeichnet werden;
Entsprechende Unterschriften für jede Abfallübergabe.
Teil 3 ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN, DIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN VERLANGT WERDEN KÖNNEN:
1. Art und Gültigkeitsdauer der Genehmigung der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage;
2. Kopie der gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 96/61/EG erteilten Genehmigung;
3. Informationen über Maßnahmen, die zur Sicherstellung der Transportsicherheit erforderlich sind;
4. Transportentfernung(en) zwischen Notifizierendem und Anlage, einschließlich möglicher anderer Transportwege, auch für den Fall unvorhergesehener Umstände, und, beim Transport im kombinierten Verkehr, Angabe des Ortes, an dem die Umladung erfolgt;
5. Informationen über die Kosten des Transports vom Notifizierenden zur Anlage;
6. Kopie der Registrierung des bzw. der Transportunternehmen(s) für den Abfalltransport;
7. Chemische Analyse der Zusammensetzung des Abfalls;
8. Beschreibung des Prozesses der Abfallerzeugung;
9. Beschreibung des Behandlungsprozesses in der Anlage, die die Abfälle entgegennimmt;
10. Sicherheitsleistungen oder Versicherungen oder eine Kopie davon;
11. Informationen über die Berechnung der in Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 und Artikel 6 geforderten Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen;
12. Kopien der in Teil 1 Nummern 22 und 23 genannten Verträge;
13. Kopie der Versicherungspolice für die Haftung bei Schäden gegenüber Dritten;
14. Alle sonstigen Informationen, die für die Beurteilung der Notifizierung nach dieser Verordnung und den nationalen Rechtsvorschriften sachdienlich sind.
ANHANG III
LISTE DER ABFÄLLE, DIE DEN ALLGEMEINEN INFORMATIONSPFLICHTEN NACH ARTIKEL 18 UNTERLIEGEN („GRÜNE“ ABFALLLISTE)
Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Abfälle nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien
die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.
Teil I
Folgende Abfälle unterliegen den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18:
In Anlage IX des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle ( 30 ).
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes:
In Anlage IX des Basler Übereinkommens enthaltene Verweisungen auf Liste A sind als Verweisungen auf Anhang IV dieser Verordnung zu verstehen.
Der in Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens verwendete Begriff „in massiver, bearbeiteter Form“ umfasst alle metallischen nicht dispersiblen ( 31 ) Formen des darin aufgeführten Schrotts.
Der Eintrag B1030 des Basler Übereinkommens lautet: „Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle)“.
Der Teil des Eintrags B1100 des Basler Übereinkommens, der sich auf „Schlacken aus der Kupferproduktion“ usw. bezieht, gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GB040 in Teil II.
Der Eintrag B1110 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010 und GC020 in Teil II.
Der Eintrag B2050 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GG040 in Teil II.
Für innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt der Eintrag B3011 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gilt folgender Eintrag:
Kunststoffabfälle (siehe den entsprechenden Eintrag AC300 in Anhang IV Teil II und den entsprechenden Eintrag EU48 in Anhang IV Teil I):
nachstehend aufgeführte Kunststoffabfälle, sofern sie nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen ( 32 ) sind:
Teil II
Folgende Abfälle unterliegen ebenfalls den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18:
Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallen
GB040 |
7112 262030 262090 |
Schlacken, aus der Behandlung von Edelmetallen und Kupfer, zur späteren Raffination |
Sonstige metallhaltige Abfälle
GC010 |
|
Ausschließlich aus Metallen oder Legierungen bestehende elektrische Geräte und Bauteile |
GC020 |
|
►C3 Elektronikschrott (z. B. gedruckte Schaltungen auf Platten, elektronische Bauteile, Draht usw.) und wieder verwertete elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen eignen ◄ |
GC030 |
ex 890800 |
Schiffe und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken, ohne Ladung und andere aus dem Betreiben des Schiffes herrührende Stoffe, die als gefährlicher Stoff oder Abfall eingestuft sein könnten |
GC050 |
|
Verbrauchte Katalysatoren aus dem katalytischen Kracken im Fließbett (z. B. Aluminiumoxid, Zeolithe) |
Glasabfälle in nicht dispersibler Form
GE020 |
ex 7001 ex 701939 |
Glasfaserabfälle |
Keramikabfälle in nicht dispersibler Form
GF010 |
|
Abfälle von keramischen Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt wurden, einschließlich Keramikbehältnisse (vor und nach Verwendung) |
Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können
GG030 |
ex 2621 |
Schwere Asche und Feuerungsschlacken aus Kohlekraftwerken |
GG040 |
ex 2621 |
Flugasche aus Kohlekraftwerken |
▼M14 —————
Beim Gerben, der Pelzfellverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle
GN010 |
ex 050200 |
Abfälle von Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, Dachshaaren und anderen Tierhaaren zur Herstellung von Besen, Bürsten und Pinseln |
GN020 |
ex 050300 |
Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage |
GN030 |
ex 050590 |
Abfälle von Vogelbälgen und anderen Vogelteilen, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teilen von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gering gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt |
ANHANG IIIA
GEMISCHE AUS ZWEI ODER MEHR IN ANHANG III AUFGEFÜHRTEN ABFÄLLEN, DIE NICHT ALS EINZELEINTRAG EINGESTUFT SIND (ARTIKEL 3 ABSATZ 2)
1. Unabhängig davon, ob Gemische in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Gemische nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien
die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.
2. Folgende Abfallgemische sind in diesem Anhang aufgeführt:
Gemische aus Abfällen, die in den Einträgen B1010 und B1050 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,
Gemische aus Abfällen, die in den Einträgen B1010 und B1070 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,
Gemische aus Abfällen, die in den Einträgen B3040 und B3080 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,
Gemische aus Abfällen, die im OECD-Eintrag GB040 und dem Eintrag B1100 des Basler Übereinkommens — beschränkt auf Hartzinkabfälle, zinkhaltige Oberflächenschlacke, Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke, Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer — eingestuft sind,
Gemische aus Abfällen, die im OECD-Eintrag GB040, dem Eintrag B1070 des Basler Übereinkommens und dem Eintrag B1100 des Basler Übereinkommens — beschränkt auf Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer — eingestuft sind.
Die Buchstaben d und e gelten nicht für Ausfuhren in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt.
3. Folgende Gemische aus Abfällen, die unter gesonderten Gedankenstrichen oder Untergedankenstrichen desselben Eintrags des Basler Übereinkommens eingestuft sind, sind in diesem Anhang aufgeführt:
Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B1010 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,
Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B2010 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,
Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B2030 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,
▼M14 —————
Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens — beschränkt auf ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe, hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliches Druckwerk) — eingestuft sind,
Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3030 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,
Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3040 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,
Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3050 des Basler Übereinkommens eingestuft sind.
4. Folgende Gemische aus Abfällen, die unter gesonderten Gedankenstrichen oder Untergedankenstrichen desselben Eintrags des Basler Übereinkommens eingestuft sind, sind in diesem Anhang nur für die Zwecke von Verbringungen innerhalb der Union aufgeführt:
Gemische aus Abfällen, die im Eintrag EU3011 eingestuft und unter dem Gedankenstrich betreffend nicht halogenierte Polymere aufgeführt sind;
Gemische aus Abfällen, die im Eintrag EU3011 eingestuft und unter dem Gedankenstrich betreffend ausgehärtete Harze oder Kondensationsprodukte aufgeführt sind;
Gemische aus Abfällen, die im Eintrag EU3011 eingestuft und unter dem Gedankenstrich betreffend Perfluoralkoxyalkane aufgeführt sind.
ANHANG IIIB
ABFÄLLE DER GRÜNEN LISTE, DIE ZUSÄTZLICH AUFGEFÜHRT WERDEN, BIS GEMÄSS ARTIKEL 58 ABSATZ 1 BUCHSTABE b ÜBER IHRE AUFNAHME IN DIE ENTSPRECHENDEN ANHÄNGE DES BASLER ÜBEREINKOMMENS ODER DES OECD-BESCHLUSSES ENTSCHIEDEN IST
1. Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Abfälle nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien
die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 35 ) genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.
2. In diesen Anhang werden folgende Abfälle aufgenommen:
▼M12 —————
BEU04 |
Verbundverpackungen, die hauptsächlich aus Papier und etwas Kunststoff bestehen, und keine Rückstände enthalten, und die nicht im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens eingestuft sind |
BEU05 |
Biologisch abbaubare Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, Garten-, Park- und Friedhofsanlagen |
3. Die Verbringung von Abfällen dieses Anhangs erfolgt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG des Rates, einschließlich der gemäß Artikel 16 Absatz 3 dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen ( 36 ).
ANHANG IV
LISTE VON ABFÄLLEN, DIE DEM VERFAHREN DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND ZUSTIMMUNG UNTERLIEGEN („GELBE“ ABFALLLISTE)
Teil I
Folgende Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung:
In den Anlagen II und VIII des Basler Übereinkommens ( 37 ) aufgeführte Abfälle.
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes:
In Anlage VIII des Basler Übereinkommens enthaltene Verweisungen auf Liste B sind als Verweisungen auf Anhang III dieser Verordnung zu verstehen.
Im Eintrag A1010 des Basler Übereinkommens sind die Worte „ausgenommen der in Liste B (Anlage IX) ausdrücklich aufgeführten Abfälle“ als Verweisung auf den Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens und auf die Anmerkung zum Eintrag B1020 in Anhang III Teil I Buchstabe b dieser Verordnung zu verstehen.
Die Einträge A1180 und A2060 des Basler Übereinkommens gelten nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010, GC020 und GG040 in Anhang III Teil II, sofern zutreffend.
Der Eintrag A4050 des Basler Übereinkommens umfasst auch verbrauchte Tiegelauskleidungen aus der Aluminiumschmelze, da diese anorganische Cyanide (Y33) enthalten. Wurden die Cyanide zerstört, so werden verbrauchte Tiegelauskleidungen dem Eintrag AB120 in Teil II zugeordnet, da sie anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von Kalziumfluorid (Y32) enthalten.
Der Eintrag A3210 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der Eintrag AC300 in Teil II.
Für innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt der Eintrag Y48 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gilt folgender Eintrag:
Kunststoffabfälle, die nicht unter den Eintrag AC300 in Teil II oder den Eintrag EU3011 in Anhang III Teil I fallen, sowie Gemische aus Kunststoffabfällen, die nicht unter Anhang IIIA Nummer 4 fallen.
Teil II
Folgende Abfälle unterliegen ebenfalls dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung:
Metallhaltige Abfälle
AA010 |
261900 |
Krätzen, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie (1) |
AA060 |
262050 |
vanadiumhaltige Aschen und Rückstände (1) |
AA190 |
810420 ex 810430 |
brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium oder solche, die bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren |
(1)
Diese Aufzählung umfasst Abfälle in Form von Asche, Rückstand, Schlacke, Krätze, Abschaum, Zunder, Staub, Schlamm und Kuchen, sofern diese anderweitig nicht ausdrücklich aufgeführt sind. |
Vorwiegend anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und organischen Stoffen
AB030 |
|
andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen |
AB070 |
|
Gießereisand |
AB120 |
ex 281290 ex 3824 |
anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene anorganische Halogenidverbindungen |
AB130 |
|
Sandstrahlrückstände |
AB150 |
ex 382490 |
nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung |
Vorwiegend organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen
AC060 |
ex 381900 |
Hydraulikflüssigkeit |
AC070 |
ex 381900 |
Bremsflüssigkeit |
AC080 |
ex 382000 |
Frostschutzmittel |
AC150 |
|
Fluorchlorkohlenwasserstoffe |
AC160 |
|
Halone |
AC170 |
ex 440310 |
Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz |
AC250 |
|
Grenzflächenaktive Stoffe |
AC260 |
ex 3101 |
Flüssiger Schweinemist; Fäkalien |
AC270 |
|
Abwasserschlamm |
AC300 |
|
Kunststoffabfälle, einschließlich Gemische solcher Abfälle, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den entsprechenden Eintrag EU3011 in Anhang III Teil I sowie den entsprechenden Eintrag EU48 in Teil I) |
Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Stoffe enthalten können
AD090 |
ex 382490 |
anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprografischen oder fotografischen Materialien |
AD100 |
|
Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbasis, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen |
AD120 |
ex 391400 ex 3915 |
Ionenaustauschharze |
AD150 |
|
als Filter verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe (z. B. Biofilter) |
Vorwiegend anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und organischen Stoffen
RB020 |
ex 6815 |
Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest |
ANHANG IVA
IN ANHANG III AUFGEFÜHRTE ABFÄLLE, DIE DEM VERFAHREN DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND ZUSTIMMUNG UNTERLIEGEN (ARTIKEL 3 ABSATZ 3)
ANHANG V
ABFÄLLE, FÜR DIE DAS AUSFUHRVERBOT DES ARTIKELS 36 GILT
Einleitende Bemerkungen
1. Dieser Anhang gilt unbeschadet der Richtlinie 91/689/EWG und der Richtlinie 2006/12/EG.
2. Dieser Anhang besteht aus drei Teilen, wobei die Teile 2 und 3 nur gelten, wenn Teil 1 keine Anwendung findet. Um festzustellen, ob ein bestimmter Abfall in diesem Anhang aufgeführt ist, muss daher zuerst geprüft werden, ob der Abfall in Teil 1 dieses Anhangs aufgeführt ist, wenn das nicht der Fall ist, ob er in Teil 2 aufgeführt ist, und wenn das nicht zutrifft, ob er in Teil 3 aufgeführt ist.
Teil 1 ist in zwei Abschnitte unterteilt. Liste A führt Abfälle auf, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Basler Übereinkommens als gefährliche Abfälle eingestuft sind und daher unter das Ausfuhrverbot fallen; Liste B führt Abfälle auf, die nicht von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Basler Übereinkommens erfasst werden und daher nicht unter das Ausfuhrverbot fallen.
Ist ein Abfall in Teil 1 aufgeführt, so muss geprüft werden, ob er in Liste A oder B aufgeführt ist. Nur wenn ein Abfall weder in Liste A noch in Liste B von Teil 1 aufgeführt ist, muss geprüft werden, ob er entweder unter den gefährlichen Abfällen in Teil 2 (d. h. den mit einem Sternchen gekennzeichneten Abfälle) oder in Teil 3 aufgeführt ist; trifft das zu, fällt er unter das Ausfuhrverbot.
3. Abfälle, die in Teil 1 Liste B aufgeführt sind oder die zu den in Teil 2 aufgeführten nicht gefährlichen Abfällen gehören (d. h. die nicht mit einem Sternchen gekennzeichneten Abfälle), fallen unter das Ausfuhrverbot, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien
die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.
Teil 1 ( 38 )
Liste A (Anlage VIII des Basler Übereinkommens)
A1 METALLE UND METALLHALTIGE ABFÄLLE
A1010 Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente:
jedoch ausgenommen die in Liste B ausdrücklich aufgeführten Abfälle.
A1020 Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:
A1030 Abfälle, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:
A1040 Abfälle, die als Bestandteile Folgendes enthalten:
A1050 Galvanikschlämme
A1060 Beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle
A1070 Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw.
A1080 Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen
A1090 Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht
A1100 Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen
A1110 Verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer
A1120 Schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer
A1130 Gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen
A1140 Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren
A1150 Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B ( 39 ) aufgeführt sind
A1160 Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert
A1170 Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschließlich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden
A1180 Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten ( 40 ), die Komponenten enthalten wie etwa Akkumulatoren und andere in Liste A aufgeführte Batterien, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren und sonstige beschichtete Gläser und PCB-haltige Kondensatoren oder die mit in Anlage I genannten Bestandteilen (z. B. Cadmium, Quecksilber, Blei, polychlorierte Biphenyle) in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B1110) ( 41 )
A1190 Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, welche Kohlenteer, PCB (42) , Blei, Cadmium, andere organische Halogenverbindungen oder andere in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen
A2 ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ANORGANISCHEN BESTANDTEILEN, DIE METALLE ODER ORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN
A2010 Glasabfälle aus Kathodenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern
A2020 Abfälle von anorganischen — flüssigen oder schlammförmigen — Fluorverbindungen, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle
A2030 Abfälle von Katalysatoren, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle
A2040 Bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2080)
A2050 Asbestabfälle (Staub und Fasern)
A2060 Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2050)
A3 ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ORGANISCHEN BESTANDTEILEN, DIE METALLE ODER ANORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN
A3010 Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen
A3020 Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind
A3030 Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind
A3040 Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten
A3050 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen/Klebstoffen, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B4020)
A3060 Nitrocelluloseabfälle
A3070 Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen, einschließlich Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen
A3080 Etherabfälle, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle
A3090 Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3100)
A3100 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3090)
A3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3110)
A3120 FLUFF — Schredderleichtfraktion
A3130 Abfälle von phosphororganischen Verbindungen
A3140 Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle
A3150 Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln
A3160 Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln
A3170 Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin)
A3180 Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von ≥ 50 mg/kg ( 42 )
A3190 Bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch)
A3200 Bituminöses teerhaltiges Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2130)
A3210 Kunststoffabfälle, einschließlich Gemische solcher Abfälle, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den entsprechenden Eintrag B3011 in Liste B dieses Teils sowie den Eintrag Y48 in Teil 3 Liste A)
A4 ABFÄLLE, DIE SOWOHL ANORGANISCHE ALS AUCH ORGANISCHE BESTANDTEILE ENTHALTEN KÖNNEN
A4010 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle
A4020 Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, d. h. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Anlagen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen
A4030 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Abfällen von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten ( 43 ) ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind
A4040 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel ( 44 )
A4050 Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind:
A4060 Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und -emulsionen
A4070 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B4010)
A4080 Abfälle explosiver Art (ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle)
A4090 Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen die in dem entsprechenden Eintrag in Liste B aufgeführten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2120)
A4100 Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle
A4110 Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind:
A4120 Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind
A4130 Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen
A4140 Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum überschritten (43) ist und welche den Gruppen in Anlage I entsprechen sowie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind
A4150 Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind
A4160 In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2060)
Liste B (Anlage IX des Basler Übereinkommens)
B1 METALLE UND METALLHALTIGE ABFÄLLE
B1010 Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form:
B1020 Reiner, nichtkontaminierter Metallschrott, einschließlich Legierungen in massiver, bearbeiteter Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.):
B1030 Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle)
B1031 Abfälle aus Molybdän-, Wolfram-, Titan-, Tantal-, Niob- und Rheniummetallen und ihren Legierungen (Metallpulver) in metallischer disperser Form, ausgenommen die in Liste A in Eintrag A1050 aufgeführten Abfälle, Galvanikschlämme
B1040 Verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmaß mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, dass sie dadurch gefährlich werden
B1050 Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Schredderschrott), die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften ( 45 ) aufweisen
B1060 Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form einschließlich Pulver
B1070 Disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen
B1080 Zinkaschen und -rückstände, einschließlich Rückständen von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen ( 46 )
B1090 Einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien
B1100 Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle:
B1110 Elektrische und elektronische Geräte
B1115 Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert und nicht in Liste A1190 aufgeführt sind, unter Ausschluss solcher, die für Verfahren nach Anlage IV Abschnitt A oder andere Entsorgungsverfahren bestimmt sind, die in einem beliebigen Verfahrensschritt unkontrollierte thermische Prozesse wie offene Verbrennung einschließen
B1120 Verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen die als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten, die Folgendes enthalten:
— |
Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A: |
Scandium Vanadium Mangan Kobalt Kupfer Yttrium Niob Hafnium Wolfram |
Titan Chrom Eisen Nickel Zink Zirconium Molybdän Tantal Rhenium |
— |
Lanthanoide (Seltenerdmetalle): |
Lanthan Praseodym Samarium Gadolinium Dysprosium Erbium Ytterbium |
Cer Neodym Europium Terbium Holmium Thulium Lutetium |
B1130 Gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren
B1140 Feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten
B1150 Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser, nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und Kennzeichnung
B1160 Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A1150)
B1170 Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von fotografischen Filmen
B1180 Abfälle von fotografischen Filmen, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten
B1190 Fotopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten
B1200 Granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung
B1210 Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschließlich solcher, die zur Herstellung von TiO2 und Vanadium verwendet wird
B1220 Chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe
B1230 Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung
B1240 Kupferoxid-Walzzunder
B1250 Altkraftfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Komponenten enthalten
B2 ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ANORGANISCHEN BESTANDTEILEN, DIE METALLE ODER ORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN
B2010 Abfälle aus dem Bergbau in nichtdisperser Form:
B2020 Glasabfälle in nichtdisperser Form
B2030 Keramikabfälle in nichtdisperser Form
B2040 Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen
B2050 Nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A2060)
B2060 Verbrauchte Aktivkohle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthält, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, zum Beispiel Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4160)
B2070 Calciumfluoridschlamm
B2080 In Liste A nicht enthaltene, in der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A2040)
B2090 Verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie)
B2100 Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der Aluminiumoxidherstellung, ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden
B2110 Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH < 11,5 )
B2120 Nicht korrosive oder sonstwie gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH > 2 und < 11,5 (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4090)
B2130 Bituminöses teerfreies ( 50 ) Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3200)
B3 ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ORGANISCHEN BESTANDTEILEN, DIE METALLE ODER ANORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN
▼M14 —————
B3011 Kunststoffabfälle (siehe den entsprechenden Eintrag A3210 in Liste A dieses Teils sowie den Eintrag Y48 in Teil 3 Liste A)
B3020 Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren
Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:
Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:
B3026 Folgende Abfälle aus der Vorbehandlung von Verbundverpackungen für Flüssigkeiten, die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen:
B3027 Abfälle aus Selbstklebeetiketten, die Rohstoffe aus der Etikettenherstellung enthalten
B3030 Textilabfälle
Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
B3035 Teppichboden- und Teppichabfälle
B3040 Gummiabfälle
Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
B3050 Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz
B3060 Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:
B3065 Altspeisefette und -öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z. B. Frittieröle), sofern sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen
B3070 Folgende Abfälle:
B3080 Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen
B3090 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder, ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3100)
B3100 Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3090)
B3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiösen Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3110)
B3120 Abfälle von Lebensmittelfarben
B3130 Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen Monomerethern, die keine Peroxide bilden können
B3140 Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IV Abschnitt A festgelegtes Verfahren bestimmt sind
B4 ABFÄLLE, DIE SOWOHL ANORGANISCHE ALS AUCH ORGANISCHE BESTANDTEILE ENTHALTEN KÖNNEN
B4010 Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4070)
B4020 Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, ►C4 beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein, Stärke, Dextrin, Celluloseethern ◄ , Polyvinylalkoholen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3050)
B4030 Gebrauchte Einwegfotoapparate mit nicht in Liste A enthaltenen Batterien
Teil 2
Im Anhang der Entscheidung 2000/532/EG aufgeführte Abfälle (1)
01 |
ABFÄLLE, DIE BEIM AUFSUCHEN, AUSBEUTEN UND GEWINNEN SOWIE BEI DER PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN BEHANDLUNG VON BODENSCHÄTZEN ENTSTEHEN |
01 01 |
Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen |
01 01 01 |
Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen |
01 01 02 |
Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen |
01 03 |
Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen |
01 03 04 * |
Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz |
01 03 05 * |
andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten |
01 03 06 |
Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen |
01 03 07 * |
andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen |
01 03 08 |
staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen |
01 03 09 |
Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Abfällen, die unter 01 03 10 fallen |
01 03 10 * |
Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der unter 01 03 07 genannten Abfälle |
01 03 99 |
Abfälle a. n. g. |
01 04 |
Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nicht metallhaltigen Bodenschätzen |
01 04 07 * |
gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nicht metallhaltigen Bodenschätzen |
01 04 08 |
Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen |
01 04 09 |
Abfälle von Sand und Ton |
01 04 10 |
staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen |
01 04 11 |
Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen |
01 04 12 |
Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen |
01 04 13 |
Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen |
01 04 99 |
Abfälle a. n. g. |
01 05 |
Bohrschlämme und andere Bohrabfälle |
01 05 04 |
Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen |
01 05 05 * |
ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle |
01 05 06 * |
Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
01 05 07 |
barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen |
01 05 08 |
chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen |
01 05 99 |
Abfälle a. n. g. |
02 |
ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN |
02 01 |
Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei |
02 01 01 |
Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen |
02 01 02 |
Abfälle aus tierischem Gewebe |
02 01 03 |
Abfälle aus pflanzlichem Gewebe |
02 01 04 |
Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) |
02 01 06 |
tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt |
02 01 07 |
Abfälle aus der Forstwirtschaft |
02 01 08 * |
Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten |
02 01 09 |
Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen |
02 01 10 |
Metallabfälle |
02 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
02 02 |
Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs |
02 02 01 |
Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen |
02 02 02 |
Abfälle aus tierischem Gewebe |
02 02 03 |
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe |
02 02 04 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
02 02 99 |
Abfälle a. n. g. |
02 03 |
Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse |
02 03 01 |
Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen |
02 03 02 |
Abfälle von Konservierungsstoffen |
02 03 03 |
Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln |
02 03 04 |
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe |
02 03 05 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
02 03 99 |
Abfälle a. n. g. |
02 04 |
Abfälle aus der Zuckerherstellung |
02 04 01 |
Rübenerde |
02 04 02 |
nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm |
02 04 03 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
02 04 99 |
Abfälle a. n. g. |
02 05 |
Abfälle aus der Milchverarbeitung |
02 05 01 |
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe |
02 05 02 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
02 05 99 |
Abfälle a. n. g. |
02 06 |
Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren |
02 06 01 |
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe |
02 06 02 |
Abfälle von Konservierungsstoffen |
02 06 03 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
02 06 99 |
Abfälle a. n. g. |
02 07 |
Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) |
02 07 01 |
Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials |
02 07 02 |
Abfälle aus der Alkoholdestillation |
02 07 03 |
Abfälle aus der chemischen Behandlung |
02 07 04 |
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe |
02 07 05 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
02 07 99 |
Abfälle a. n. g. |
03 |
ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE |
03 01 |
Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln |
03 01 01 |
Rinden- und Korkabfälle |
03 01 04 * |
Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten |
03 01 05 |
Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen |
03 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
03 02 |
Abfälle aus der Holzkonservierung |
03 02 01 * |
halogenfreie organische Holzschutzmittel |
03 02 02 * |
chlororganische Holzschutzmittel |
03 02 03 * |
metallorganische Holzschutzmittel |
03 02 04 * |
anorganische Holzschutzmittel |
03 02 05 * |
andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten |
03 02 99 |
Holzschutzmittel a. n. g. |
03 03 |
Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe |
03 03 01 |
Rinden- und Holzabfälle |
03 03 02 |
Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen) |
03 03 05 |
De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling |
03 03 07 |
mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen |
03 03 08 |
Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling |
03 03 09 |
Kalkschlammabfälle |
03 03 10 |
Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung |
03 03 11 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen |
03 03 99 |
Abfälle a. n. g. |
04 |
ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE |
04 01 |
Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie |
04 01 01 |
Fleischabschabungen und Häuteabfälle |
04 01 02 |
geäschertes Leimleder |
04 01 03 * |
Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase |
04 01 04 |
chromhaltige Gerbbrühe |
04 01 05 |
chromfreie Gerbbrühe |
04 01 06 |
chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
04 01 07 |
chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
04 01 08 |
chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne) |
04 01 09 |
Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish |
04 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
04 02 |
Abfälle aus der Textilindustrie |
04 02 09 |
Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) |
04 02 10 |
organische Stoffe aus Naturstoffen (z. B. Fette, Wachse) |
04 02 14 * |
Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten |
04 02 15 |
Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen |
04 02 16 * |
Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten |
04 02 17 |
Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen |
04 02 19 * |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
04 02 20 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen |
04 02 21 |
Abfälle aus unbehandelten Textilfasern |
04 02 22 |
Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern |
04 02 99 |
Abfälle a. n. g. |
05 |
ABFÄLLE AUS DER ÖLRAFFINATION, ERDGASREINIGUNG UND KOHLEPYROLYSE |
05 01 |
Abfälle aus der Erdölraffination |
05 01 02 * |
Entsalzungsschlämme |
05 01 03 * |
Bodenschlämme aus Tanks |
05 01 04 * |
saure Alkylschlämme |
05 01 05 * |
verschüttetes Öl |
05 01 06 * |
ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung |
05 01 07 * |
Säureteere |
05 01 08 * |
andere Teere |
05 01 09 * |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
05 01 10 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen |
05 01 11 * |
Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen |
05 01 12 * |
säurehaltige Öle |
05 01 13 |
Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung |
05 01 14 |
Abfälle aus Kühlkolonnen |
05 01 15 * |
verbrauchte Filtertone |
05 01 16 |
schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung |
05 01 17 |
Bitumen, |
05 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
05 06 |
Abfälle aus der Kohlepyrolyse |
05 06 01 * |
Säureteere |
05 06 03 * |
andere Teere |
05 06 04 |
Abfälle aus Kühlkolonnen |
05 06 99 |
Abfälle a. n. g. |
05 07 |
Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport |
05 07 01 * |
quecksilberhaltige Abfälle |
05 07 02 |
schwefelhaltige Abfälle |
05 07 99 |
Abfälle a. n. g. |
06 |
ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN |
06 01 |
Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren |
06 01 01 * |
Schwefelsäure und schweflige Säure |
06 01 02 * |
Salzsäure |
06 01 03 * |
Flusssäure |
06 01 04 * |
Phosphorsäure und phosphorige Säure |
06 01 05 * |
Salpetersäure und salpetrige Säure |
06 01 06 * |
andere Säuren |
06 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
06 02 |
Abfälle aus HZVA von Basen |
06 02 01 * |
Calciumhydroxid |
06 02 03 * |
Ammoniumhydroxid |
06 02 04 * |
Natrium- und Kaliumhydroxid |
06 02 05 * |
andere Basen |
06 02 99 |
Abfälle a. n. g. |
06 03 |
Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden |
06 03 11 * |
feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten |
06 03 13 * |
feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten |
06 03 14 |
feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen |
06 03 15 * |
Metalloxide, die Schwermetalle enthalten |
06 03 16 |
Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen |
06 03 99 |
Abfälle a. n. g. |
06 04 |
Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen |
06 04 03 * |
arsenhaltige Abfälle |
06 04 04 * |
quecksilberhaltige Abfälle |
06 04 05 * |
Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten |
06 04 99 |
Abfälle a. n. g. |
06 05 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
06 05 02 * |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
06 05 03 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen |
06 06 |
Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen |
06 06 02 * |
Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten |
06 06 03 |
sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen |
06 06 99 |
Abfälle a. n. g. |
06 07 |
Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie |
06 07 01 * |
asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse |
06 07 02 * |
Aktivkohle aus der Chlorherstellung |
06 07 03 * |
quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme |
06 07 04 * |
Lösungen und Säuren, z. B. Kontaktsäure |
06 07 99 |
Abfälle a. n. g. |
06 08 |
Abfälle aus HZVA von Silicium und Siliciumverbindungen |
06 08 02 * |
Abfälle, die gefährliche Chlorsilane enthalten |
06 08 99 |
Abfälle a. n. g. |
06 09 |
Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie |
06 09 02 |
phosphorhaltige Schlacke |
06 09 03 * |
Reaktionsabfälle auf Calciumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind |
06 09 04 |
Reaktionsabfälle auf Calciumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen |
06 09 99 |
Abfälle a. n. g. |
06 10 |
Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien, aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln |
06 10 02 * |
Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
06 10 99 |
Abfälle a. n. g. |
06 11 |
Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern |
06 11 01 |
Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Titandioxidherstellung |
06 11 99 |
Abfälle a. n. g. |
06 13 |
Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen a. n. g. |
06 13 01 * |
anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide |
06 13 02 * |
gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02 ) |
06 13 03 |
Industrieruß |
06 13 04 * |
Abfälle aus der Asbestverarbeitung |
06 13 05 * |
Ofen- und Kaminruß |
06 13 99 |
Abfälle a. n. g. |
07 |
ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN |
07 01 |
Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien |
07 01 01 * |
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 01 03 * |
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 01 04 * |
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 01 07 * |
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 01 08 * |
andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 01 09 * |
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 01 10 * |
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 01 11 * |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 01 12 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen |
07 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
07 02 |
Abfälle aus der HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern |
07 02 01 * |
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 02 03 * |
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 02 04 * |
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 02 07 * |
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 02 08 * |
andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 02 09 * |
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 02 10 * |
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 02 11 * |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 02 12 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen |
07 02 13 |
Kunststoffabfälle |
07 02 14 * |
Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 02 15 |
Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen |
07 02 16 * |
Abfälle, die gefährliche Silicone enthalten |
07 02 17 |
siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten |
07 02 99 |
Abfälle a. n. g. |
07 03 |
Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11 ) |
07 03 01 * |
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 03 03 * |
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 03 04 * |
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 03 07 * |
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 03 08 * |
andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 03 09 * |
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 03 10 * |
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 03 11 * |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 03 12 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen |
07 03 99 |
Abfälle a. n. g. |
07 04 |
Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09 ), Holzschutzmitteln (außer 03 02 ) und anderen Bioziden |
07 04 01 * |
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 04 03 * |
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 04 04 * |
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 04 07 * |
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 04 08 * |
andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 04 09 * |
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 04 10 * |
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 04 11 * |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 04 12 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen |
07 04 13 * |
feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 04 99 |
Abfälle a. n. g. |
07 05 |
Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika |
07 05 01 * |
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 05 03 * |
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 05 04 * |
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 05 07 * |
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 05 08 * |
andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 05 09 * |
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 05 10 * |
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 05 11 * |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 05 12 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen |
07 05 13 * |
feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 05 14 |
feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen |
07 05 99 |
Abfälle a. n. g. |
07 06 |
Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln |
07 06 01 * |
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 06 03 * |
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 06 04 * |
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 06 07 * |
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 06 08 * |
andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 06 09 * |
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 06 10 * |
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 06 11 * |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 06 12 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen |
07 06 99 |
Abfälle a. n. g. |
07 07 |
Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g. |
07 07 01 * |
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 07 03 * |
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 07 04 * |
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 07 07 * |
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 07 08 * |
andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 07 09 * |
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 07 10 * |
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 07 11 * |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 07 12 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen |
07 07 99 |
Abfälle a. n. g. |
08 |
ABFÄLLE AUS HERSTELLUNG, ZUBEREITUNG, VERTRIEB UND ANWENDUNG (HZVA) VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKE, EMAIL), KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN |
08 01 |
Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken |
08 01 11 * |
Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten |
08 01 12 |
Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen |
08 01 13 * |
Farb- und Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten |
08 01 14 |
Farb- und Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen |
08 01 15 * |
wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten |
08 01 16 |
wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen |
08 01 17 * |
Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten |
08 01 18 |
Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen |
08 01 19 * |
wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten |
08 01 20 |
wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen |
08 01 21 * |
Farb- oder Lackentfernerabfälle |
08 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
08 02 |
Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe) |
08 02 01 |
Abfälle von Beschichtungspulver |
08 02 02 |
wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten |
08 02 03 |
wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten |
08 02 99 |
Abfälle a. n. g. |
08 03 |
Abfälle aus HZVA von Druckfarben |
08 03 07 |
wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten |
08 03 08 |
wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten |
08 03 12 * |
Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
08 03 13 |
Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen |
08 03 14 * |
Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten |
08 03 15 |
Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen |
08 03 16 * |
Abfälle von Ätzlösungen |
08 03 17 * |
Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
08 03 18 |
Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen |
08 03 19 * |
Dispersionsöl |
08 03 99 |
Abfälle a. n. g. |
08 04 |
Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien) |
08 04 09 * |
Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten |
08 04 10 |
Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen |
08 04 11 * |
klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten |
08 04 12 |
klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen |
08 04 13 * |
wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten |
08 04 14 |
wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 13 fallen |
08 04 15 * |
wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten |
08 04 16 |
wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen |
08 04 17 * |
Harzöle |
08 04 99 |
Abfälle a. n. g. |
08 05 |
Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle |
08 05 01 * |
Isocyanatabfälle |
09 |
ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE |
09 01 |
Abfälle aus der fotografischen Industrie |
09 01 01 * |
Entwickler- und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis |
09 01 02 * |
Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis |
09 01 03 * |
Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis |
09 01 04 * |
Fixierbäder |
09 01 05 * |
Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder |
09 01 06 * |
silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle |
09 01 07 |
Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten |
09 01 08 |
Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten |
09 01 10 |
Einwegkameras ohne Batterien |
09 01 11 * |
Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01 , 16 06 02 oder 16 06 03 fallen |
09 01 12 |
Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen |
09 01 13 * |
wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen |
09 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 |
ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN |
10 01 |
Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19 ) |
10 01 01 |
Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt |
10 01 02 |
Filterstäube aus Kohlefeuerung |
10 01 03 |
Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit unbehandeltem Holz |
10 01 04 * |
Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung |
10 01 05 |
Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form |
10 01 07 |
Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen |
10 01 09 * |
Schwefelsäure |
10 01 13 * |
Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen |
10 01 14 * |
Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 01 15 |
Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen |
10 01 16 * |
Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 01 17 |
Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen |
10 01 18 * |
Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 01 19 |
Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05 , 10 01 07 und 10 01 18 fallen |
10 01 20 * |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 01 21 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen |
10 01 22 * |
wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 01 23 |
wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen |
10 01 24 |
Sande aus der Wirbelschichtfeuerung |
10 01 25 |
Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke |
10 01 26 |
Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung |
10 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 02 |
Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie |
10 02 01 |
Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke |
10 02 02 |
unbearbeitete Schlacke |
10 02 07 * |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 02 08 |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen |
10 02 10 |
Walzzunder |
10 02 11 * |
ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung |
10 02 12 |
Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen |
10 02 13 * |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 02 14 |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen |
10 02 15 |
andere Schlämme und Filterkuchen |
10 02 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 03 |
Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie |
10 03 02 |
Anodenschrott |
10 03 04 * |
Schlacken aus der Erstschmelze |
10 03 05 |
Aluminiumoxidabfälle |
10 03 08 * |
Salzschlacken aus der Zweitschmelze |
10 03 09 * |
schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze |
10 03 15 * |
Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt |
10 03 16 |
Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt |
10 03 17 * |
teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung |
10 03 18 |
Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen |
10 03 19 * |
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
10 03 20 |
Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt |
10 03 21 * |
andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten |
10 03 22 |
Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen |
10 03 23 * |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 03 24 |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen |
10 03 25 * |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 03 26 |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen |
10 03 27 * |
ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung |
10 03 28 |
Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen |
10 03 29 * |
gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen |
10 03 30 |
Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen |
10 03 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 04 |
Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie |
10 04 01 * |
Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) |
10 04 02 * |
Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) |
10 04 03 * |
Calciumarsenat |
10 04 04 * |
Filterstaub |
10 04 05 * |
andere Teilchen und Staub |
10 04 06 * |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
10 04 07 * |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
10 04 09 * |
ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung |
10 04 10 |
Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen |
10 04 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 05 |
Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie |
10 05 01 |
Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) |
10 05 03 * |
Filterstaub |
10 05 04 |
andere Teilchen und Staub |
10 05 05 * |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
10 05 06 * |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
10 05 08 * |
ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung |
10 05 09 |
Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen |
10 05 10 * |
Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben |
10 05 11 |
Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen |
10 05 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 06 |
Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie |
10 06 01 |
Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) |
10 06 02 |
Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) |
10 06 03 * |
Filterstaub |
10 06 04 |
andere Teilchen und Staub |
10 06 06 * |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
10 06 07 * |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
10 06 09 * |
ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung |
10 06 10 |
Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen |
10 06 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 07 |
Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie |
10 07 01 |
Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) |
10 07 02 |
Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) |
10 07 03 |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
10 07 04 |
andere Teilchen und Staub |
10 07 05 |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
10 07 07 * |
ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung |
10 07 08 |
Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen |
10 07 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 08 |
Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie |
10 08 04 |
Teilchen und Staub |
10 08 08 * |
Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze) |
10 08 09 |
andere Schlacken |
10 08 10 * |
Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben |
10 08 11 |
Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen |
10 08 12 * |
teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung |
10 08 13 |
Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen |
10 08 14 |
Anodenschrott |
10 08 15 * |
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
10 08 16 |
Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt |
10 08 17 * |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 08 18 |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen |
10 08 19 * |
ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung |
10 08 20 |
Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen |
10 08 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 09 |
Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl |
10 09 03 |
Ofenschlacke |
10 09 05 * |
gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen |
10 09 06 |
Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen |
10 09 07 * |
gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen |
10 09 08 |
Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen |
10 09 09 * |
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
10 09 10 |
Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt |
10 09 11 * |
andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 09 12 |
andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen |
10 09 13 * |
Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 09 14 |
Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen |
10 09 15 * |
Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 09 16 |
Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen |
10 09 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 10 |
Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen |
10 10 03 |
Ofenschlacke |
10 10 05 * |
gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen |
10 10 06 |
Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen |
10 10 07 * |
gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen |
10 10 08 |
Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen |
10 10 09 * |
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
10 10 10 |
Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt |
10 10 11 * |
andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 10 12 |
andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen |
10 10 13 * |
Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 10 14 |
Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen |
10 10 15 * |
Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 10 16 |
Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen |
10 10 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 11 |
Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen |
10 11 03 |
Glasfaserabfall |
10 11 05 |
Teilchen und Staub |
10 11 09 * |
Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen |
10 11 10 |
Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt |
10 11 11 * |
Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z. B. aus Kathodenstrahlröhren) |
10 11 12 |
Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 fällt |
10 11 13 * |
Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 11 14 |
Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen |
10 11 15 * |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 11 16 |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen |
10 11 17 * |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 11 18 |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen |
10 11 19 * |
feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 11 20 |
feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen |
10 11 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 12 |
Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug |
10 12 01 |
Rohmischungen vor dem Brennen |
10 12 03 |
Teilchen und Staub |
10 12 05 |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
10 12 06 |
verworfene Formen |
10 12 08 |
Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) |
10 12 09 * |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 12 10 |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen |
10 12 11 * |
Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten |
10 12 12 |
Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen |
10 12 13 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
10 12 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 13 |
Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen |
10 13 01 |
Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen |
10 13 04 |
Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk |
10 13 06 |
Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13 ) |
10 13 07 |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
10 13 09 * |
asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement |
10 13 10 |
Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen |
10 13 11 |
Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen |
10 13 12 * |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 13 13 |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen |
10 13 14 |
Betonabfälle und Betonschlämme |
10 13 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 14 |
Abfälle aus Krematorien |
10 14 01 * |
quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung |
11 |
ABFÄLLE AUS DER CHEMISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG UND BESCHICHTUNG VON METALLEN UND ANDEREN WERKSTOFFEN; NICHTEISENHYDROMETALLURGIE |
11 01 |
Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z. B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung) |
11 01 05 * |
saure Beizlösungen |
11 01 06 * |
Säuren a. n. g. |
11 01 07 * |
alkalische Beizlösungen |
11 01 08 * |
Phosphatierschlämme |
11 01 09 * |
Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten |
11 01 10 |
Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen |
11 01 11 * |
wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten |
11 01 12 |
wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen |
11 01 13 * |
Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten |
11 01 14 |
Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen |
11 01 15 * |
Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten |
11 01 16 * |
gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze |
11 01 98 * |
andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
11 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
11 02 |
Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie |
11 02 02 * |
Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit) |
11 02 03 |
Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse |
11 02 05 * |
Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten |
11 02 06 |
Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen |
11 02 07 * |
andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
11 02 99 |
Abfälle a. n. g. |
11 03 |
Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen |
11 03 01 * |
cyanidhaltige Abfälle |
11 03 02 * |
andere Abfälle |
11 05 |
Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung |
11 05 01 |
Hartzink |
11 05 02 |
Zinkasche |
11 05 03 * |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
11 05 04 * |
gebrauchte Flussmittel |
11 05 99 |
Abfälle a. n. g. |
12 |
ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE DER PHYSIKALISCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN |
12 01 |
Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen |
12 01 01 |
Eisenfeil- und -drehspäne |
12 01 02 |
Eisenstaub und -teilchen |
12 01 03 |
NE-Metallfeil- und -drehspäne |
12 01 04 |
NE-Metallstaub und -teilchen |
12 01 05 |
Kunststoffspäne und -drehspäne |
12 01 06 * |
halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) |
12 01 07 * |
halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) |
12 01 08 * |
halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen |
12 01 09 * |
halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen |
12 01 10 * |
synthetische Bearbeitungsöle |
12 01 12 * |
gebrauchte Wachse und Fette |
12 01 13 |
Schweißabfälle |
12 01 14 * |
Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten |
12 01 15 |
Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen |
12 01 16 * |
Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
12 01 17 |
Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen |
12 01 18 * |
ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme) |
12 01 19 * |
biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle |
12 01 20 * |
gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten |
12 01 21 |
gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen |
12 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
12 03 |
Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11 ) |
12 03 01 * |
wässrige Waschflüssigkeiten |
12 03 02 * |
Abfälle aus der Dampfentfettung |
13 |
ÖLABFÄLLE UND ABFÄLLE AUS FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN (AUSSER SPEISEÖLE UND ÖLABFÄLLE, DIE UNTER DIE KAPITEL 05 , 12 UND 19 FALLEN) |
13 01 |
Abfälle von Hydraulikölen |
13 01 01 * |
Hydrauliköle, die PCB enthalten |
13 01 04 * |
chlorierte Emulsionen |
13 01 05 * |
nichtchlorierte Emulsionen |
13 01 09 * |
chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis |
13 01 10 * |
nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis |
13 01 11 * |
synthetische Hydrauliköle |
13 01 12 * |
biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle |
13 01 13 * |
andere Hydrauliköle |
13 02 |
Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen |
13 02 04 * |
chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis |
13 02 05 * |
nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis |
13 02 06 * |
synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle |
13 02 07 * |
biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle |
13 02 08 * |
andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle |
13 03 |
Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen |
13 03 01 * |
Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten |
13 03 06 * |
chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen |
13 03 07 * |
nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis |
13 03 08 * |
synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle |
13 03 09 * |
biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle |
13 03 10 * |
andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle |
13 04 |
Bilgenöle |
13 04 01 * |
Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt |
13 04 02 * |
Bilgenöle aus Molenablaufkanälen |
13 04 03 * |
Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt |
13 05 |
Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern |
13 05 01 * |
feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern |
13 05 02 * |
Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern |
13 05 03 * |
Schlämme aus Einlaufschächten |
13 05 06 * |
Öle aus Öl-/Wasserabscheidern |
13 05 07 * |
öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern |
13 05 08 * |
Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern |
13 07 |
Abfälle aus flüssigen Brennstoffen |
13 07 01 * |
Heizöl und Diesel |
13 07 02 * |
Benzin |
13 07 03 * |
andere Brennstoffe (einschließlich Gemische) |
13 08 |
Ölabfälle a. n. g. |
13 08 01 * |
Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern |
13 08 02 * |
andere Emulsionen |
13 08 99 * |
Abfälle a. n. g. |
14 |
ABFÄLLE AUS ORGANISCHEN LÖSEMITTELN, KÜHLMITTELN UND TREIBGASEN (AUSSER 07 UND 08 ) |
14 06 |
Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen |
14 06 01 * |
Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW, HFKW |
14 06 02 * |
andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische |
14 06 03 * |
andere Lösemittel und Lösemittelgemische |
14 06 04 * |
Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten |
14 06 05 * |
Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten |
15 |
VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (A.N.G.) |
15 01 |
Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) |
15 01 01 |
Verpackungen aus Papier und Pappe |
15 01 02 |
Verpackungen aus Kunststoff |
15 01 03 |
Verpackungen aus Holz |
15 01 04 |
Verpackungen aus Metall |
15 01 05 |
Verbundverpackungen |
15 01 06 |
gemischte Verpackungen |
15 01 07 |
Verpackungen aus Glas |
15 01 09 |
Verpackungen aus Textilien |
15 01 10 * |
Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind |
15 01 11 * |
Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z. B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse |
15 02 |
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung |
15 02 02 * |
Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind |
15 02 03 |
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen |
16 |
ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND |
16 01 |
Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13 , 14 , 16 06 und 16 08 ) |
16 01 03 |
Altreifen |
16 01 04 * |
Altfahrzeuge |
16 01 06 |
Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten |
16 01 07 * |
Ölfilter |
16 01 08 * |
quecksilberhaltige Bauteile |
16 01 09 * |
Bauteile, die PCB enthalten |
16 01 10 * |
explosive Bauteile (z. B. aus Airbags) |
16 01 11 * |
asbesthaltige Bremsbeläge |
16 01 12 |
Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen |
16 01 13 * |
Bremsflüssigkeiten |
16 01 14 * |
Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten |
16 01 15 |
Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen |
16 01 16 |
Flüssiggasbehälter |
16 01 17 |
Eisenmetalle |
16 01 18 |
Nichteisenmetalle |
16 01 19 |
Kunststoffe |
16 01 20 |
Glas |
16 01 21 * |
gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11 , 16 01 13 und 16 01 14 fallen |
16 01 22 |
Bauteile a. n. g. |
16 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
16 02 |
Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten |
16 02 09 * |
Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten |
16 02 10 * |
gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen |
16 02 11 * |
gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW, HFKW enthalten |
16 02 12 * |
gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten |
16 02 13 * |
gefährliche Bauteile (2) enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen |
16 02 14 |
gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen |
16 02 15 * |
aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile |
16 02 16 |
aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen |
16 03 |
Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse |
16 03 03 * |
anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
16 03 04 |
anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen |
16 03 05 * |
organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
16 03 06 |
organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen |
16 03 07 * |
metallisches Quecksilber |
16 04 |
Explosivabfälle |
16 04 01 * |
Munitionsabfälle |
16 04 02 * |
Feuerwerkskörperabfälle |
16 04 03 * |
andere Explosivabfälle |
16 05 |
Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien |
16 05 04 * |
gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen) |
16 05 05 |
Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen |
16 05 06 * |
Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien |
16 05 07 * |
gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten |
16 05 08 * |
gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten |
16 05 09 |
gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06 , 16 05 07 oder 16 05 08 fallen |
16 06 |
Batterien und Akkumulatoren |
16 06 01 * |
Bleibatterien |
16 06 02 * |
Ni-Cd-Batterien |
16 06 03 * |
Quecksilber enthaltende Batterien |
16 06 04 |
Alkalibatterien (außer 16 06 03 ) |
16 06 05 |
andere Batterien und Akkumulatoren |
16 06 06 * |
getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren |
16 07 |
Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13 ) |
16 07 08 * |
ölhaltige Abfälle |
16 07 09 * |
Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten |
16 07 99 |
Abfälle a. n. g. |
16 08 |
Gebrauchte Katalysatoren |
16 08 01 |
gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07 ) |
16 08 02 * |
gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten |
16 08 03 |
gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g. |
16 08 04 |
gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07 ) |
16 08 05 * |
gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten |
16 08 06 * |
gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden |
16 08 07 * |
gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind |
16 09 |
Oxidierende Stoffe |
16 09 01 * |
Permanganate, z. B. Kaliumpermanganat |
16 09 02 * |
Chromate, z. B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat |
16 09 03 * |
Peroxide, z. B. Wasserstoffperoxid |
16 09 04 * |
oxidierende Stoffe a. n. g. |
16 10 |
Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung |
16 10 01 * |
wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
16 10 02 |
wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen |
16 10 03 * |
wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten |
16 10 04 |
wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen |
16 11 |
Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien |
16 11 01 * |
Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten |
16 11 02 |
Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen |
16 11 03 * |
andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten |
16 11 04 |
andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen |
16 11 05 * |
Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten |
16 11 06 |
Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen |
17 |
BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN) |
17 01 |
Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik |
17 01 01 |
Beton |
17 01 02 |
Ziegel |
17 01 03 |
Fliesen und Keramik |
17 01 06 * |
Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten |
17 01 07 |
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen |
17 02 |
Holz, Glas und Kunststoff |
17 02 01 |
Holz |
17 02 02 |
Glas |
17 02 03 |
Kunststoff |
17 02 04 * |
Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind |
17 03 |
Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte |
17 03 01 * |
kohlenteerhaltige Bitumengemische |
17 03 02 |
Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen |
17 03 03 * |
Kohlenteer und teerhaltige Produkte |
17 04 |
Metalle (einschließlich Legierungen) |
17 04 01 |
Kupfer, Bronze, Messing |
17 04 02 |
Aluminium |
17 04 03 |
Blei |
17 04 04 |
Zink |
17 04 05 |
Eisen und Stahl |
17 04 06 |
Zinn |
17 04 07 |
gemischte Metalle |
17 04 09 * |
Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind |
17 04 10 * |
Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten |
17 04 11 |
Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen |
17 05 |
Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut |
17 05 03 * |
Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten |
17 05 04 |
Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen |
17 05 05 * |
Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält |
17 05 06 |
Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt |
17 05 07 * |
Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält |
17 05 08 |
Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt |
17 06 |
Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe |
17 06 01 * |
Dämmmaterial, das Asbest enthält |
17 06 03 * |
anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält |
17 06 04 |
Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt |
17 06 05 * |
asbesthaltige Baustoffe |
17 08 |
Baustoffe auf Gipsbasis |
17 08 01 * |
Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind |
17 08 02 |
Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen |
17 09 |
Sonstige Bau- und Abbruchabfälle |
17 09 01 * |
Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten |
17 09 02 * |
Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) |
17 09 03 * |
sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischter Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten |
17 09 04 |
gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01 , 17 09 02 und 17 09 03 fallen |
18 |
ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND RESTAURANTABFÄLLE, DIE NICHT AUS DER UNMITTELBAREN KRANKENPFLEGE STAMMEN) |
18 01 |
Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen |
18 01 01 |
spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03 ) |
18 01 02 |
Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03 ) |
18 01 03 * |
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden |
18 01 04 |
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) |
18 01 06 * |
Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten |
18 01 07 |
Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen |
18 01 08 * |
zytotoxische und zytostatische Arzneimittel |
18 01 09 |
Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen |
18 01 10 * |
Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin |
18 02 |
Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren |
18 02 01 |
spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen |
18 02 02 * |
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden |
18 02 03 |
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden |
18 02 05 * |
Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten |
18 02 06 |
Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen |
18 02 07 * |
zytotoxische und zytostatische Arzneimittel |
18 02 08 |
Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen |
19 |
ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE |
19 01 |
Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen |
19 01 02 |
Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt |
19 01 05 * |
Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
19 01 06 * |
wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle |
19 01 07 * |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
19 01 10 * |
gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung |
19 01 11 * |
Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 01 12 |
Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen |
19 01 13 * |
Flugasche, die gefährliche Stoffe enthält |
19 01 14 |
Flugasche mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 13 fällt |
19 01 15 * |
Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
19 01 16 |
Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt |
19 01 17 * |
Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 01 18 |
Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen |
19 01 19 |
Sande aus der Wirbelschichtfeuerung |
19 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
19 02 |
Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation) |
19 02 03 |
vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nichtgefährlichen Abfällen bestehen |
19 02 04 * |
vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten |
19 02 05 * |
Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 02 06 |
Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen |
19 02 07 * |
Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen |
19 02 08 * |
flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 02 09 * |
feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 02 10 |
brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen |
19 02 11 * |
andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 02 99 |
Abfälle a. n. g. |
19 03 |
Stabilisierte und verfestigte Abfälle |
19 03 04 * |
als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 08 fallen |
19 03 05 |
stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen |
19 03 06 * |
als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle |
19 03 07 |
verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen |
19 03 08 * |
teilweise stabilisiertes Quecksilber |
19 04 |
Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung |
19 04 01 |
verglaste Abfälle |
19 04 02 * |
Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung |
19 04 03 * |
nicht verglaste Festphase |
19 04 04 |
wässrige flüssige Abfälle aus dem Tempern |
19 05 |
Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen |
19 05 01 |
nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen |
19 05 02 |
nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen |
19 05 03 |
nicht spezifikationsgerechter Kompost |
19 05 99 |
Abfälle a. n. g. |
19 06 |
Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen |
19 06 03 |
Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen |
19 06 04 |
Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen |
19 06 05 |
Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen |
19 06 06 |
Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen |
19 06 99 |
Abfälle a. n. g. |
19 07 |
Deponiesickerwasser |
19 07 02 * |
Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält |
19 07 03 |
Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt |
19 08 |
Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g. |
19 08 01 |
Sieb- und Rechenrückstände |
19 08 02 |
Sandfangrückstände |
19 08 05 |
Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser |
19 08 06 * |
gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze |
19 08 07 * |
Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern |
19 08 08 * |
schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen |
19 08 09 |
Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten |
19 08 10 * |
Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen |
19 08 11 * |
Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 08 12 |
Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen |
19 08 13 * |
Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten |
19 08 14 |
Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen |
19 08 99 |
Abfälle a. n. g. |
19 09 |
Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser |
19 09 01 |
feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände |
19 09 02 |
Schlämme aus der Wasserklärung |
19 09 03 |
Schlämme aus der Dekarbonatisierung |
19 09 04 |
gebrauchte Aktivkohle |
19 09 05 |
gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze |
19 09 06 |
Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern |
19 09 99 |
Abfälle a. n. g. |
19 10 |
Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen |
19 10 01 |
Eisen- und Stahlabfälle |
19 10 02 |
NE-Metall-Abfälle |
19 10 03 * |
Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 10 04 |
Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen |
19 10 05 * |
andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 10 06 |
andere Fraktionen, mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen |
19 11 |
Abfälle aus der Altölaufbereitung |
19 11 01 * |
verbrauchte Filtertone |
19 11 02 * |
Säureteere |
19 11 03 * |
wässrige flüssige Abfälle |
19 11 04 * |
Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen |
19 11 05 * |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 11 06 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen |
19 11 07 * |
Abfälle aus der Abgasreinigung |
19 11 99 |
Abfälle a. n. g. |
19 12 |
Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g. |
19 12 01 |
Papier und Pappe |
19 12 02 |
Eisenmetalle |
19 12 03 |
Nichteisenmetalle |
19 12 04 |
Kunststoff und Gummi |
19 12 05 |
Glas |
19 12 06 * |
Holz, das gefährliche Stoffe enthält |
19 12 07 |
Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt |
19 12 08 |
Textilien |
19 12 09 |
Mineralien (z. B. Sand, Steine) |
19 12 10 |
brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) |
19 12 11 * |
sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 12 12 |
sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen |
19 13 |
Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser |
19 13 01 * |
feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 13 02 |
feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen |
19 13 03 * |
Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 13 04 |
Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen |
19 13 05 * |
Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 13 06 |
Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen |
19 13 07 * |
wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 13 08 |
wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen |
20 |
SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN |
20 01 |
Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01 ) |
20 01 01 |
Papier und Pappe |
20 01 02 |
Glas |
20 01 08 |
biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle |
20 01 10 |
Bekleidung |
20 01 11 |
Textilien |
20 01 13 * |
Lösemittel |
20 01 14 * |
Säuren |
20 01 15 * |
Laugen |
20 01 17 * |
Fotochemikalien |
20 01 19 * |
Pestizide |
20 01 21 * |
Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle |
20 01 23 * |
gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten |
20 01 25 |
Speiseöle und -fette |
20 01 26 * |
Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen |
20 01 27 * |
Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten |
20 01 28 |
Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen |
20 01 29 * |
Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten |
20 01 30 |
Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen |
20 01 31 * |
zytotoxische und zytostatische Arzneimittel |
20 01 32 |
Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen |
20 01 33 * |
Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01 , 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten |
20 01 34 |
Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen |
20 01 35 * |
gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile (3) enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen |
20 01 36 |
gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 , 20 01 23 und 20 01 35 fallen |
20 01 37 * |
Holz, das gefährliche Stoffe enthält |
20 01 38 |
Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt |
20 01 39 |
Kunststoffe |
20 01 40 |
Metalle |
20 01 41 |
Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen |
20 01 99 |
sonstige Fraktionen a. n. g. |
20 02 |
Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle) |
20 02 01 |
biologisch abbaubare Abfälle |
20 02 02 |
Boden und Steine |
20 02 03 |
andere nicht biologisch abbaubare Abfälle |
20 03 |
Andere Siedlungsabfälle |
20 03 01 |
gemischte Siedlungsabfälle |
20 03 02 |
Marktabfälle |
20 03 03 |
Straßenkehricht |
20 03 04 |
Fäkalschlamm |
20 03 06 |
Abfälle aus der Kanalreinigung |
20 03 07 |
Sperrmüll |
20 03 99 |
Siedlungsabfälle a. n. g. |
(1)
Mit einem Sternchen gekennzeichnete Abfälle gelten als gefährliche Abfälle im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG. Bei der Identifizierung von Abfällen in der nachstehenden Liste sind die Abschnitte unter „Begriffsbestimmungen“, „Bewertung und Einstufung“ und „Abfallverzeichnis“ im Anhang der Entscheidung 2000/532/EG maßgeblich.
(2)
Gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z. B. Akkumulatoren und Batterien, die unter 16 06 aufgeführt und als gefährlich eingestuft sind, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.
(3)
Gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z. B. Akkumulatoren und Batterien, die unter 16 06 aufgeführt und als gefährlich eingestuft sind, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas. |
Teil 3
Liste A (Anlage II des Basler Übereinkommens)
Haushaltsabfälle ( 56 )
Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen
Kunststoffabfälle, einschließlich Gemische aus solchen Abfällen, mit Ausnahme der folgenden:
Liste B (Abfälle von Anlage 4 Teil II des OECD-Beschlusses) ( 63 )
Metallhaltige Abfälle
AA010 |
261900 |
Krätzen, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie (1) |
AA060 |
262050 |
vanadiumhaltige Aschen und Rückstände (1) |
AA190 |
810420 ex 810430 |
brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium oder solche, die bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren |
(1)
Diese Aufzählung umfasst Abfälle in Form von Asche, Rückstand, Schlacke, Krätze, Abschaum, Zunder, Staub, Pulver, Schlamm und Kuchen, sofern diese anderweitig nicht ausdrücklich aufgeführt sind. |
Vorwiegend anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und organischen Stoffen
AB030 |
|
andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen |
AB070 |
|
Gießereisand |
AB120 |
ex 281290 ex 3824 |
anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene anorganische Halogenidverbindungen |
AB150 |
ex 382490 |
nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung |
Vorwiegend organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen
AC060 |
ex 381900 |
Hydraulikflüssigkeit |
AC070 |
ex 381900 |
Bremsflüssigkeit |
AC080 |
ex 382000 |
Frostschutzmittel |
AC150 |
|
Fluorchlorkohlenwasserstoffe |
AC160 |
|
Halone |
AC170 |
ex 440310 |
Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz |
Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Stoffe enthalten können
AD090 |
ex 382490 |
anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprografischen oder fotografischen Materialien |
AD100 |
|
Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbasis, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen |
AD120 |
ex 391400 ex 3915 |
Ionenaustauschharze |
AD150 |
|
als Filter verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe (z. B. Biofilter) |
Vorwiegend anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und organischen Stoffen
RB 020 |
ex 6815 |
Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest |
ANHANG VI
FORMBLATT FÜR ANLAGEN MIT VORABZUSTIMMUNG (ARTIKEL 14)
Zuständige Behörde |
Verwertungsanlage |
Abfallidentifizierung |
Gültigkeitsdauer |
Von der Vorabzustimmung betroffene Gesamtmenge |
||||
Name und Nr. der Verwertungsanlage |
Anschrift |
Verwertungsverfahren (+ R-Code) |
Angewandte Technologie |
(Code) |
von |
bis |
(Tonnen (Mg)) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ANHANG VII
MITZUFÜHRENDE INFORMATIONEN FÜR DIE VERBRINGUNG DER IN ARTIKEL 3 ABSÄTZE 2 UND 4 GENANNTEN ABFÄLLE
ANHANG VIII
LEITLINIEN FÜR EINE UMWELTGERECHTE BEHANDLUNG (ARTIKEL 49)
I. Im Rahmen des Basler Übereinkommens verabschiedete Leitlinien und Leitfäden:
1. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von biomedizinischen Abfällen und Abfällen aus der Gesundheitsfürsorge (Y1; Y3) ( 64 )
2. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen aus Bleiakkumulatoren1
3. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen aus dem vollständigen und teilweisen Abwracken von Schiffen1
4. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (R4) ( 65 )
5. Allgemeine technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus persistenten organischen Schadstoffen bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind ( 66 )
6. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan (DDT) bestehen, dieses enthalten oder mit diesem verunreinigt sind ( 67 )
7. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus Hexabromcyclododecan (HBCD) bestehen, dieses enthalten oder mit diesem verunreinigt sind ( 68 )
8. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihren Salzen und Perfluoroctansulfonylfluorid (PFOSF) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind5
9. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus Pentachlorphenol und seinen Salzen und Estern (PCP) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind ( 69 )
10. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus den Pestiziden Aldrin, Alpha-Hexachlorcyclohexan, Beta-Hexachlorcyclohexan, Chlordan, Chlordecon, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien, Lindan, Mirex, Pentachlorbenzol, Pentachlorphenol und seinen Salzen, Perfluoroctansulfonsäure, technischem Endosulfan und verwandten Isomeren oder Toxaphen oder aus Hexachlorbenzol als Industriechemikalie (POP-Pestizide) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind6
11. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus polychlorierten Biphenylen, polychlorierten Terphenylen, polychlorierten Naphthalinen oder polybromierten Biphenylen einschließlich Hexabrombiphenyl (PCB, PCT, PCN oder PBB, einschließlich HBB) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind6
12. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether oder Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether oder Decabromdiphenylether (POP-BDE) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind3
13. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die unbeabsichtigt produzierte polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine, polychlorierte Dibenzofurane, Hexachlorbenzol, polychlorierte Biphenyle, Pentachlorbenzol, polychlorierte Naphthaline oder Hexachlorbutadien enthalten oder mit diesen verunreinigt sind3
14. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus Hexachlorbutadien bestehen, dieses enthalten oder mit diesem verunreinigt sind3
15. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus kurzkettigen chlorierten Paraffinen bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind3
16. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Gebraucht- und Altreifen ( 70 )
17. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus Quecksilber oder Quecksilberverbindungen bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind5
18. Technische Leitlinien für die umweltverträgliche Mitverwertung von gefährlichen Abfällen in Zementöfen7
19. Leitfaden zur umweltgerechten Behandlung von gebrauchten und Alt-EDV-Geräten6
20. Leitfaden zur umweltgerechten Behandlung von gebrauchten und Alt-Mobiltelefonen7
21. Rahmen für die umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle ( 71 )
22. Praktische Handbücher zur Förderung einer umweltgerechten Behandlung von Abfällen ( 72 )
II. Von der OECD verabschiedete Leitlinien:
Technische Hinweise für die umweltgerechte Behandlung von bestimmten Abfallströmen:
Alt-Personal-Computer und entsprechender Schrott ( 73 )
III. Von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) verabschiedete Leitlinien:
Leitlinien für das Recycling von Schiffen ( 74 )
IV. Vom Internationalen Arbeitsamt (IAA) verabschiedete Leitlinien:
Sicherheit und Gesundheit beim Abwracken von Schiffen: Leitlinien für asiatische Länder und die Türkei ( 75 )
ANHANG IX
ZUSÄTZLICHER FRAGEBOGEN FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 51 ABSATZ 2
Tabelle 1
ANGABEN ZU AUSNAHMEN VON DER ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER NÄHE, DES VORRANGS FÜR DIE VERWERTUNG UND DER ENTSORGUNGSAUTARKIE (Artikel 11 Absatz 3)
Tabelle 2
EINWÄNDE GEGEN GEPLANTE VERBRINGUNGEN ODER DIE BESEITIGUNG (Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g)
Tabelle 3
EINWÄNDE GEGEN GEPLANTE VERBRINGUNGEN ODER DIE VERWERTUNG (Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c)
Tabelle 4
ANGABEN ZU ENTSCHEIDUNGEN ZUSTÄNDIGER BEHÖRDEN ÜBER DIE ERTEILUNG VON VORABZUSTIMMUNGEN (Artikel 14)
Tabelle 5
ANGABEN ZUR ILLEGALEN VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN ( 76 ) (Artikel 24 und Artikel 50 Absatz 1)
Tabelle 6
ANGABEN ZU ALLEN DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN BENANNTEN SPEZIFISCHEN ZOLLSTELLEN FÜR DIE VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN IN DIE BZW. AUS DER GEMEINSCHAFT (Artikel 55)
( 1 ) ABl. L 35 vom 12.2.1992, S. 24.
( 2 ) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1).
( 4 ) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28).
( 5 ) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
( 6 ) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).
( 7 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 215/2006 (ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 11).
( 8 ) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
( 9 ) Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12).
( 10 ) ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/573/EG des Rates (ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 18).
( 11 ) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).
( 12 ) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
( 13 ) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 34.
( 14 ) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.
( 15 ) ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
( 16 ) Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung, siehe: www.basel.int
( 17 ) Beschluss C(2001) 107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92) 39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen. Dieser Beschluss ist eine konsolidierte Fassung der vom Rat am 14. Juni 2001 und 28. Februar 2002 (mit Änderungen) angenommenen Texte.
Siehe http://www.oecd.org/department/0,2688,en_2649_34397_1_1_1_1_1,00.html
( 18 ) Außerhalb der Europäischen Gemeinschaft kann der Begriff „Importeur“ anstelle von „Empfänger“ verwendet werden.
( 19 ) Außerhalb der Europäischen Gemeinschaft kann der Begriff „Exporteur“ anstelle von „Notifizierender“ verwendet werden.
( 20 ) In einigen Drittstaaten, die OECD-Mitgliedsländer sind, kann der Begriff „recognised trader“ („anerkannter Händler“) aus dem OECD-Beschluss verwendet werden.
( 21 ) Außerhalb der Europäischen Gemeinschaft kann für Erzeuger der Begriff „generator“ anstelle von „producer“ verwendet werden.
( 22 ) In der Europäischen Gemeinschaft unterscheidet sich die Definition des in R1 aufgeführten Verfahrens im Verzeichnis der Abkürzungen von der im Basler Übereinkommen und im OECD-Beschluss zugrunde gelegten Definition, weshalb beide Formulierungen aufgeführt sind. Es gibt noch andere Unterschiede zwischen der in der Europäischen Gemeinschaft benutzten Terminologie und der Terminologie des Basler Übereinkommens und des OECD-Beschlusses, die im Verzeichnis der Abkürzungen nicht enthalten sind.
( 23 ) Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6).
( 24 ) Siehe http://europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/main/2000/de_2000D0532_index.html
( 25 ) Siehe http://www.unece.org/trans/danger/danger.htm
( 26 ) Im Basler Übereinkommen wird der Begriff „Staat“ anstelle von „Land“ verwendet.
( 27 ) Außerhalb der Europäischen Gemeinschaft können die Begriffe „Ausfuhr“ (export) und „Einfuhr“ (import) anstelle von „Versand“ (dispatch) und „Empfänger“ (destination) verwendet werden.
( 28 ) Siehe Felder 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 20 oder 21 und, falls die zuständigen Behörden zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, siehe die Nummern in Anhang II Teil 3 dieser Verordnung, die von keinem der Felder umfasst sind.
( 29 ) In einigen Drittstaaten können stattdessen auch Angaben zur zuständigen Behörde am Versandort gemacht werden.
( 30 ) Anlage IX des Basler Übereinkommens ist in Anhang V Teil I Liste B dieser Verordnung aufgeführt.
( 31 ) „Nicht dispersibel“ umfasst nicht Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallanteile in flüssiger Form enthalten.
( 32 ) In Bezug auf den Begriff „nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen“ können internationale und nationale Spezifikationen als Anhaltspunkt dienen.
( 33 ) In Bezug auf den Begriff „nahezu ausschließlich“ können internationale und nationale Spezifikationen als Anhaltspunkt dienen.
( 34 ) Verbraucherabfälle sind ausgeschlossen.
( 35 ) ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.
( 36 ) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
( 37 ) Anlage VIII des Basler Übereinkommens ist in Anhang V Teil 1 Liste A dieser Verordnung aufgeführt. Anlage II des Basler Übereinkommens ist in Anhang V Teil 3 Liste A dieser Verordnung aufgeführt.
( 38 ) Verweisungen in Liste A und Liste B auf die Anlagen I, III und IV sind als Verweisungen auf die Anlagen des Basler Übereinkommens zu verstehen.
( 39 ) Es wird darauf hingewiesen, dass der Spiegeleintrag in Liste B (B1160) keine Ausnahme erwähnt.
( 40 ) Dieser Eintrag umfasst nicht Schrott von Kraftwerkseinrichtungen.
( 41 ) PCB mit einer Konzentration von ≥ 50 mg/kg.
( 42 ) Der Grenzwert von 50 mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (z. B. 20 mg/kg).
( 43 ) „Verfallsdatum überschritten“ bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.
( 44 ) Dieser Eintrag schließt mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht ein.
( 45 ) Es wird darauf hingewiesen, dass selbst im Falle niedriger anfänglicher Verunreinigung mit in Anlage I genannten Stoffen spätere Prozesse einschließlich der Verwertung solcher Abfälle dazu führen können, dass einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten.
( 46 ) Der Status von Zinkasche wird zurzeit überprüft; die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinkaschen nicht als gefährlich einzustufen.
( 47 ) Dieser Eintrag erstreckt sich nicht auf Kraftwerkschrott.
( 48 ) Die Wiederverwendung kann die Reparatur, Erneuerung oder Aufrüstung umfassen, jedoch nicht größeren Zusammenbau.
( 49 ) In einigen Ländern werden die zur unmittelbaren Wiederverwendung bestimmten Gegenstände nicht als Abfälle eingestuft.
( 50 ) Die Konzentration von Benzo[a]pyren sollte weniger als 50 mg/kg betragen.
( 51 ) Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden (R3 in Anlage IV Abschnitt B) oder erforderlichenfalls vorübergehende, einmalige Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und dies durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird.
( 52 ) In Bezug auf den Begriff „nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen“ können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.
( 53 ) In Bezug auf den Begriff „nahezu ausschließlich“ können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.
( 54 ) Verbraucherabfälle sind ausgeschlossen.
( 55 ) Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden (R3 in Anlage IV Abschnitt B) mit vorheriger Sortierung und erforderlichenfalls vorübergehender, einmaliger Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und dies durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird.
( 56 ) Es sei denn, diese sind als Einzeleintrag in Anhang III ordnungsgemäß eingestuft.
( 57 ) Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden (R3 in Anlage IV Abschnitt B) oder erforderlichenfalls vorübergehende, einmalige Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und dies durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird.
( 58 ) In Bezug auf den Begriff „nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen“ können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.
( 59 ) In Bezug auf den Begriff „nahezu ausschließlich“ können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.
( 60 ) Verbraucherabfälle sind ausgeschlossen.
( 61 ) Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden (R3 in Anlage IV Abschnitt B) mit vorheriger Sortierung und erforderlichenfalls vorübergehender, einmaliger Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und dies durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird.
( 62 ) In Bezug auf den Begriff „nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen“ können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.
( 63 ) Die unter den Einträgen AB130, AC250, AC260 und AC270 aufgeführten Abfälle wurden gestrichen, da sie nach dem in Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9, aufgehoben durch die Richtlinie 2008/98/EG) genannten Verfahren als nicht gefährlich eingestuft wurden und damit nicht unter das Ausfuhrverbot gemäß Artikel 36 dieser Verordnung fallen. Die unter dem Eintrag AC300 aufgeführten Abfälle wurden gestrichen, da die betreffenden Abfälle unter den Eintrag A3210 in Teil 1 Liste A fallen.
( 64 ) Verabschiedet auf der 6. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Dezember 2002.
( 65 ) Verabschiedet auf der 7. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Oktober 2004.
( 66 ) Verabschiedet auf der 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Mai 2019.
( 67 ) Verabschiedet auf der 8. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Dezember 2006.
( 68 ) Verabschiedet auf der 12. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Mai 2015.
( 69 ) Verabschiedet auf der 13. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Mai 2017.
( 70 ) Verabschiedet auf der 10. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Oktober 2013.
( 71 ) Verabschiedet auf der 11. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Oktober 2013.
( 72 ) Verabschiedet auf der 13. und 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Mai 2017 und Mai 2019.
( 73 ) Vom Ausschuss für Umweltpolitik der OECD im Februar 2003 verabschiedet (ENV/EPOC/WGWPR(2001)3/FINAL).
( 74 ) Entschließung A.962 (verabschiedet von der Versammlung der IMO auf ihrer 23. ordentlichen Tagung vom 24. November bis 5. Dezember 2003).
( 75 ) Die Veröffentlichung der Leitlinien wurde vom Verwaltungsrat des IAA auf seiner 289. Tagung vom 11. bis 26. März 2004 gebilligt.
( 76 ) Angaben zu Fällen, die während des Berichtszeitraums abgeschlossen wurden.