02005R2111 — DE — 11.04.2023 — 004.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 2111/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15) |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 596/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2009 |
L 188 |
14 |
18.7.2009 |
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VERORDNUNG (EU) 2018/1139 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2018 |
L 212 |
1 |
22.8.2018 |
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VERORDNUNG (EU) 2019/1243 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 |
L 198 |
241 |
25.7.2019 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/661 DER KOMMISSION vom 2. Dezember 2022 |
L 83 |
54 |
22.3.2023 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EG) Nr. 2111/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 14. Dezember 2005
über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung legt Vorschriften fest:
zur Erstellung und Veröffentlichung einer auf gemeinsamen Kriterien beruhenden gemeinschaftlichen Liste von Luftfahrtunternehmen, gegen die aus Sicherheitsgründen eine Betriebsuntersagung in der Gemeinschaft erlassen wurde,
und
über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des Luftfahrtunternehmens, das ihren Flug durchführt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Luftfahrtunternehmen“ ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung;
„Beförderungsvertrag“ einen Vertrag über Luftverkehrsdienste oder einen solche Dienste umfassenden Vertrag; die Beförderung kann zwei oder mehr Flüge umfassen, die von demselben oder von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden;
„Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr“ das Luftfahrtunternehmen, das einen Beförderungsvertrag mit einem Fluggast schließt, oder im Falle einer Pauschalreise, der Reiseveranstalter. Jeder Verkäufer von Flugscheinen gilt auch als Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr;
„Verkäufer von Flugscheinen“ den Verkäufer eines Flugscheins, der einem Fluggast einen Beförderungsvertrag vermittelt, unabhängig davon, ob es sich um einen Flug allein oder als Teil einer Pauschalreise handelt, soweit es sich nicht um ein Luftfahrtunternehmen oder einen Reiseveranstalter handelt;
„ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen juristischen oder natürlichen Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;
„Betriebserlaubnis oder technische Genehmigung“ jeden legislativen oder verwaltungstechnischen Akt eines Mitgliedstaats, der vorsieht, dass ein Luftfahrtunternehmen Luftverkehrsdienste zu seinen Flughäfen und von seinen Flughäfen durchführen, in seinem Luftraum operieren oder Verkehrsrechte wahrnehmen kann;
„Betriebsuntersagung“ die Ablehnung, die Aussetzung, den Widerruf oder die Beschränkung der Betriebserlaubnis oder technischen Genehmigung für ein Luftfahrtunternehmen aus Sicherheitsgründen, oder alle gleichwertigen Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf ein Luftfahrtunternehmen, das über keine Verkehrsrechte in der Gemeinschaft verfügt, dessen Flugzeuge jedoch anderenfalls im Rahmen eines Mietvertrags in der Gemeinschaft eingesetzt werden könnten;
„Pauschalreise“ die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 90/314/EWG definierten Leistungen;
„Buchung“ den Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr akzeptiert und registriert wurde;
„geltende Sicherheitsnormen“ im Chicagoer Übereinkommen und dessen Anhängen sowie gegebenenfalls im einschlägigen Gemeinschaftsrecht enthaltene internationale Sicherheitsnormen.
KAPITEL II
GEMEINSCHAFTLICHE LISTE
Artikel 3
Erstellung der gemeinschaftlichen Liste
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um die gemeinsamen Kriterien unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen zu ändern.
Artikel 4
Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste
Die gemeinschaftliche Liste wird aktualisiert, um
eine Betriebsuntersagung gegenüber einem Luftfahrtunternehmen zu erlassen und dieses Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien in die gemeinschaftliche Liste aufzunehmen;
ein Luftfahrtunternehmen aus der gemeinschaftlichen Liste zu streichen, wenn der Sicherheitsmangel oder die Sicherheitsmängel, die zur Aufnahme des Luftfahrtunternehmens in die gemeinschaftliche Liste geführt hat bzw. haben, beseitigt wurde bzw. wurden und es auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien keinen weiteren Grund mehr gibt, das Luftfahrtunternehmen in der gemeinschaftlichen Liste zu belassen;
die Bedingungen einer Betriebsuntersagung zu ändern, die gegenüber einem in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführten Luftfahrtunternehmen erlassen wurde.
Artikel 5
Vorläufige Maßnahmen zur Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste
Artikel 6
Außerordentliche Maßnahmen
Artikel 7
Verteidigungsrechte
Die Kommission stellt sicher, dass das betroffene Luftfahrtunternehmen bei der Annahme von Beschlüssen nach Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Gelegenheit erhält, sich hierzu zu äußern, wobei in einigen Fällen die Notwendigkeit eines Dringlichkeitsverfahrens zu berücksichtigen ist.
Artikel 8
Ausführliche Regeln
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung ausführlicher Regeln zu den in diesem Kapitel genannten Verfahren zu erlassen, wobei sie der Notwendigkeit, schnell Beschlüsse zur Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste zu fassen, gebührend Rechnung trägt.
Ist dies im Falle der in Absatz 1 genannten Maßnahmen aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 14b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.
Artikel 9
Veröffentlichung
KAPITEL III
UNTERRICHTUNG VON FLUGGÄSTEN
Artikel 10
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für die Beförderung von Fluggästen auf dem Luftwege, wenn der Flug Teil eines Beförderungsvertrags ist und diese Beförderung in der Gemeinschaft begonnen hat, und
der Flug von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeht, für das der Vertrag gilt,
oder
der Flug von einem Flughafen in einem Drittstaat ausgeht und auf einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, für das der Vertrag gilt, ankommt,
oder
der Flug von einem Flughafen in einem Drittstaat ausgeht und auf einem solchen Flughafen ankommt.
Artikel 11
Informationen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Artikel 12
Recht auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
In Fällen, in denen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 keine Anwendung findet, und
das dem Fluggast mitgeteilte ausführende Luftfahrtunternehmen in die gemeinschaftliche Liste aufgenommen wurde und einer Betriebsuntersagung unterliegt, was zur Annullierung des betreffenden Fluges geführt hat oder zu einer solchen Annullierung geführt hätte, wenn der Flug innerhalb der Gemeinschaft durchgeführt worden wäre,
oder
das dem Fluggast mitgeteilte ausführende Luftfahrtunternehmen durch ein anderes ausführendes Luftfahrtunternehmen ersetzt wurde, das in die gemeinschaftliche Liste aufgenommen wurde und einer Betriebsuntersagung unterliegt, was zur Annullierung des betreffenden Fluges geführt hat oder zu einer solchen Annullierung geführt hätte, wenn der Flug innerhalb der Gemeinschaft durchgeführt worden wäre,
bietet der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr, der Vertragspartner des Beförderungsvertrags ist, dem Fluggast das Recht auf Erstattung oder auf anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 an, vorausgesetzt, der Fluggast hat sich, wenn der Flug nicht annulliert wurde, entschieden, diesen Flug nicht anzutreten.
Artikel 13
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten treffen die zur Einhaltung der in diesem Kapitel festgelegten Regeln erforderlichen Maßnahmen und legen für Verstöße gegen diese Regeln Sanktionen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14
Information und Änderung
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 16. Januar 2009 Bericht über die Anwendung der Verordnung. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Vorschläge für eine Änderung der Verordnung bei.
Artikel 14a
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 14b
Dringlichkeitsverfahren
Artikel 15
▼M3 —————
Artikel 16
Aufhebung
Artikel 9 der Richtlinie 2004/36/EG wird aufgehoben.
Artikel 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel 10, 11 und 12 gelten ab dem 16. Juli 2006 und Artikel 13 gilt ab dem 16. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
ANHANG
Gemeinsame Kriterien für die Verhängung einer Betriebsuntersagung auf Unionsebene
Beschlüsse über Maßnahmen auf Unionsebene werden auf der Grundlage jedes Einzelfalls getroffen. In Abhängigkeit von der Sachlage jedes Einzelfalls kann ein Luftfahrtunternehmen oder können alle im selben Staat zugelassenen Luftfahrtunternehmen einer Maßnahme auf Unionsebene unterliegen.
A. Bei der Prüfung, ob ein bestimmtes Luftfahrtunternehmen oder alle im selben Staat zugelassenen Luftfahrtunternehmen einer Betriebsuntersagung unterliegen sollten, ist zu prüfen, ob das Luftfahrtunternehmen die geltenden Sicherheitsstandards unter Berücksichtigung folgender Punkte erfüllt:
Überprüfte Nachweise für schwere Sicherheitsmängel seitens eines Luftfahrtunternehmens:
Berichte, die schwere Sicherheitsmängel aufzeigen oder belegen, dass das Luftfahrtunternehmen nichts unternimmt, um die im Rahmen des EU-Programms für Vorfeldinspektionen ( 2 ) zuvor bei Vorfeldinspektionen erkannten und dem Luftfahrtunternehmen mitgeteilten Mängel zu beheben;
Unzulänglichkeiten, die im Rahmen der Bestimmungen zur Sammlung von Informationen nach Anhang II Teilabschnitt RAMP der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission ( 3 ) festgestellt wurden;
Betriebsuntersagung, die ein Drittstaat gegen ein Luftfahrtunternehmen aufgrund belegter Mängel hinsichtlich einschlägiger Sicherheitsstandards verhängt hat;
Informationen über belegte Unfälle oder schwere Störungen, die auf latente systemische Sicherheitsmängel hinweisen;
Informationen, die im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung von Drittlandbetreibern gesammelt wurden, unabhängig davon, ob die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) eine erstmalige oder kontinuierliche Überwachung durchführt, und insbesondere Informationen über solche Maßnahmen, die die Agentur im Hinblick auf die Ablehnung eines Antrags gemäß Anhang II Punkt ART.200 Buchstabe e Nummer 1 oder die Aussetzung oder den Widerruf einer Genehmigung nach Punkt ART.235 der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission ( 4 ) aus Sicherheitsgründen ergriffen hat.
Fehlende Fähigkeit und/oder Bereitschaft eines Luftfahrtunternehmens, Sicherheitsmängel zu beheben, was sich an Folgendem erkennen lässt:
fehlende Transparenz oder fehlende angemessene und rechtzeitige Beantwortung einer Anfrage der Zivilluftfahrtbehörde eines Mitgliedstaats, der Kommission oder der Agentur seitens eines Luftfahrtunternehmens in Bezug auf die Sicherheitsaspekte seines Flugbetriebs;
ein unangemessener oder unzureichender Abhilfemaßnahmenplan nach einem erkannten schweren Sicherheitsmangel.
Fehlende Fähigkeit und/oder Bereitschaft der für die Regulierungsaufsicht über ein Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden, Sicherheitsmängel anzugehen, was sich an Folgendem erkennen lässt:
fehlende Kooperation mit der Zivilluftfahrtbehörde eines Mitgliedstaats, der Kommission oder der Agentur seitens der zuständigen Behörden eines anderen Staates, nachdem Bedenken bezüglich der Betriebssicherheit eines in jenem Staat genehmigten oder zugelassenen Luftfahrtunternehmens vorgebracht wurden;
fehlende Fähigkeit der für die Regulierungsaufsicht über ein Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden, die geltenden Sicherheitsstandards um- oder durchzusetzen. Insbesondere sollte Folgendes Berücksichtigung finden:
Audits und entsprechende Abhilfemaßnahmenpläne, die nach dem Programm der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur universellen Überprüfung der Sicherheitsaufsicht beziehungsweise gemäß dem anwendbaren Unionsrecht erstellt wurden;
frühere(r) Ablehnung bzw. Widerruf der Betriebserlaubnis oder technischen Genehmigung eines der Aufsicht jenes Staates unterliegenden Luftfahrtunternehmens durch einen anderen Staat;
Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses nicht durch die für den Hauptgeschäftssitz des Luftfahrtunternehmens zuständige Behörde;
unzureichende Fähigkeit der zuständigen Behörden des Staates, in dem das durch das Luftfahrtunternehmen genutzte Luftfahrzeug eingetragen ist, die Aufsicht über das von dem Luftfahrtunternehmen genutzte Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen gemäß dem Chicagoer Übereinkommen auszuüben.
B. Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung können bei der Prüfung der Frage, ob die Unionsliste durch Streichung eines Luftfahrtunternehmens zu aktualisieren ist, weil das betreffende Luftfahrtunternehmen die Sicherheitsmängel behoben hat und es auf der Grundlage der in Abschnitt A aufgeführten gemeinsamen Kriterien keinen anderen Grund gibt, das Luftfahrtunternehmen auf der Unionsliste zu belassen, folgende Elemente als Nachweis gelten:
überprüfbare Nachweise dafür, dass festgestellte Mängel nachhaltig behoben wurden und das Luftfahrtunternehmen die einschlägigen Sicherheitsstandards in vollem Umfang einhält und umsetzt;
erneute Zulassung der Luftfahrtunternehmen durch die Behörden, die für die Regulierungsaufsicht über die Luftfahrtunternehmen gemäß dem ICAO-Verfahren zuständig sind, mit Nachweis, dass alle Tätigkeiten ordnungsgemäß dokumentiert wurden;
überprüfbare Nachweise für die Einhaltung und wirksame Umsetzung der einschlägigen Sicherheitsstandards durch die für die Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden;
überprüfbare Fähigkeit der für die Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden, ein solides Regulierungssystem durchzusetzen;
überprüfbare Nachweise dafür, dass die für die Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden eine wirksame Überwachung durchführen, die eine angemessene Durchsetzung und Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsstandards ermöglicht;
Informationen, die im Rahmen des TCO-Verfahrens gesammelt wurden, unabhängig davon, ob es sich um eine erstmalige oder kontinuierliche Überwachung durch die Agentur handelt;
bei den Vorfeldinspektionen gesammelte Informationen.
( 1 ) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
( 2 ) Europäisches Programm für die Durchführung von Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen, die von Drittlandbetreibern (SAFA) oder von Betreibern unter der Regulierungsaufsicht eines anderen EU-Mitgliedstaats (SACA) eingesetzt werden.
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 12).