02005R2111 — DE — 11.04.2023 — 004.001


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►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2111/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Dezember 2005

über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 596/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2009

  L 188

14

18.7.2009

►M2

VERORDNUNG (EU) 2018/1139 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2018

  L 212

1

22.8.2018

►M3

VERORDNUNG (EU) 2019/1243 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019

  L 198

241

25.7.2019

►M4

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/661 DER KOMMISSION vom 2. Dezember 2022

  L 83

54

22.3.2023


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 186 vom 7.7.2006, S.  60 (2111/2005)

 C2

Berichtigung, ABl. L 189 vom 12.7.2006, S.  27 (2111/2005)




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VERORDNUNG (EG) Nr. 2111/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Dezember 2005

über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)  

Diese Verordnung legt Vorschriften fest:

a) 

zur Erstellung und Veröffentlichung einer auf gemeinsamen Kriterien beruhenden gemeinschaftlichen Liste von Luftfahrtunternehmen, gegen die aus Sicherheitsgründen eine Betriebsuntersagung in der Gemeinschaft erlassen wurde,

und

b) 

über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des Luftfahrtunternehmens, das ihren Flug durchführt.

(2)  
Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen von Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flughafen befindet.
(3)  
Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar wird bis zum Wirksamwerden der Regelung ausgesetzt, die in der Gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen Spaniens und des Vereinigten Königreichs unterrichten den Rat über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Luftfahrtunternehmen“ ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung;

b) 

„Beförderungsvertrag“ einen Vertrag über Luftverkehrsdienste oder einen solche Dienste umfassenden Vertrag; die Beförderung kann zwei oder mehr Flüge umfassen, die von demselben oder von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden;

c) 

„Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr“ das Luftfahrtunternehmen, das einen Beförderungsvertrag mit einem Fluggast schließt, oder im Falle einer Pauschalreise, der Reiseveranstalter. Jeder Verkäufer von Flugscheinen gilt auch als Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr;

d) 

„Verkäufer von Flugscheinen“ den Verkäufer eines Flugscheins, der einem Fluggast einen Beförderungsvertrag vermittelt, unabhängig davon, ob es sich um einen Flug allein oder als Teil einer Pauschalreise handelt, soweit es sich nicht um ein Luftfahrtunternehmen oder einen Reiseveranstalter handelt;

e) 

„ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen juristischen oder natürlichen Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;

f) 

„Betriebserlaubnis oder technische Genehmigung“ jeden legislativen oder verwaltungstechnischen Akt eines Mitgliedstaats, der vorsieht, dass ein Luftfahrtunternehmen Luftverkehrsdienste zu seinen Flughäfen und von seinen Flughäfen durchführen, in seinem Luftraum operieren oder Verkehrsrechte wahrnehmen kann;

g) 

„Betriebsuntersagung“ die Ablehnung, die Aussetzung, den Widerruf oder die Beschränkung der Betriebserlaubnis oder technischen Genehmigung für ein Luftfahrtunternehmen aus Sicherheitsgründen, oder alle gleichwertigen Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf ein Luftfahrtunternehmen, das über keine Verkehrsrechte in der Gemeinschaft verfügt, dessen Flugzeuge jedoch anderenfalls im Rahmen eines Mietvertrags in der Gemeinschaft eingesetzt werden könnten;

h) 

„Pauschalreise“ die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 90/314/EWG definierten Leistungen;

i) 

„Buchung“ den Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr akzeptiert und registriert wurde;

j) 

„geltende Sicherheitsnormen“ im Chicagoer Übereinkommen und dessen Anhängen sowie gegebenenfalls im einschlägigen Gemeinschaftsrecht enthaltene internationale Sicherheitsnormen.



KAPITEL II

GEMEINSCHAFTLICHE LISTE

Artikel 3

Erstellung der gemeinschaftlichen Liste

(1)  
Zur Erhöhung der Luftverkehrssicherheit wird eine Liste von Luftfahrtunternehmen erstellt, die in der Gemeinschaft einer Betriebsuntersagung unterliegen (nachstehend „gemeinschaftliche Liste“ genannt). Jeder Mitgliedstaat sorgt in seinem Hoheitsgebiet für die Durchsetzung der in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführten Betriebsuntersagungen gegenüber den Luftfahrtunternehmen, gegen die diese Untersagungen ergangen sind.

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(2)  
Die gemeinsamen Kriterien zum Erlass einer Betriebsuntersagung gegen Luftfahrtunternehmen, die auf den einschlägigen Sicherheitsnormen beruhen, sind im Anhang geregelt (nachstehend „gemeinsame Kriterien“ genannt).

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um die gemeinsamen Kriterien unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen zu ändern.

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(3)  
Zum Zwecke der erstmaligen Erstellung der gemeinschaftlichen Liste teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 16. Februar 2006 die Identität der Luftfahrtunternehmen mit, die in ihrem Gebiet einer Betriebsuntersagung unterliegen, und die Gründe, die zum Erlass dieser Untersagungen geführt haben, sowie alle anderen relevanten Informationen. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über diese Betriebsuntersagungen.
(4)  
Innerhalb eines Monats nach Erhalt der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen beschließt die Kommission auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren über eine Betriebsuntersagung gegenüber den betroffenen Luftfahrtunternehmen und erstellt die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die sie eine Betriebsuntersagung erlassen hat.

Artikel 4

Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste

(1)  

Die gemeinschaftliche Liste wird aktualisiert, um

a) 

eine Betriebsuntersagung gegenüber einem Luftfahrtunternehmen zu erlassen und dieses Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien in die gemeinschaftliche Liste aufzunehmen;

b) 

ein Luftfahrtunternehmen aus der gemeinschaftlichen Liste zu streichen, wenn der Sicherheitsmangel oder die Sicherheitsmängel, die zur Aufnahme des Luftfahrtunternehmens in die gemeinschaftliche Liste geführt hat bzw. haben, beseitigt wurde bzw. wurden und es auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien keinen weiteren Grund mehr gibt, das Luftfahrtunternehmen in der gemeinschaftlichen Liste zu belassen;

c) 

die Bedingungen einer Betriebsuntersagung zu ändern, die gegenüber einem in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführten Luftfahrtunternehmen erlassen wurde.

(2)  
Die Kommission beschließt von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, die gemeinschaftliche Liste nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren und auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien auf den neuesten Stand zu bringen, sobald dies gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erforderlich ist. Die Kommission prüft mindestens alle drei Monate, ob eine Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste erforderlich ist.
(3)  
Die Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Flugsicherheit übermitteln der Kommission alle Informationen, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Bedeutung sein können. Die Kommission leitet alle einschlägigen Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 5

Vorläufige Maßnahmen zur Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste

(1)  
Ist offensichtlich, dass ein weiterer Betrieb eines Luftfahrtunternehmens in der Gemeinschaft ein gravierendes Sicherheitsrisiko darstellen kann, und dass ein solches Risiko nicht zufrieden stellend durch Dringlichkeitsmaßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 beseitigt wurde, so kann die Kommission die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe c genannten Maßnahmen nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren vorläufig erlassen.
(2)  
Die Kommission legt die Angelegenheit dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Ausschuss so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zehn Arbeitstagen vor und beschließt, nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen Maßnahmen zu bestätigen, zu ändern, aufzuheben oder zu verlängern.

Artikel 6

Außerordentliche Maßnahmen

(1)  
Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht, in dringenden Fällen als Reaktion auf ein unvorhergesehenes Sicherheitsproblem unter Berücksichtigung der gemeinsamen Kriterien eine sofortige Betriebsuntersagung für ihr eigenes Hoheitsgebiet zu erlassen.
(2)  
Ein Beschluss der Kommission, ein Luftfahrtunternehmen nicht nach dem in Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren in die gemeinschaftliche Liste aufzunehmen, hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, auf Grund eines speziell diesen Mitgliedstaat betreffenden Sicherheitsproblems eine Betriebsuntersagung gegenüber einem Luftfahrtunternehmen zu erlassen oder eine solche Betriebsuntersagung aufrechtzuerhalten.
(3)  
In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission, die die anderen Mitgliedstaaten unterrichtet. In dem in Absatz 1 genannten Fall beantragt der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission unverzüglich die Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste gemäß Artikel 4 Absatz 2.

Artikel 7

Verteidigungsrechte

Die Kommission stellt sicher, dass das betroffene Luftfahrtunternehmen bei der Annahme von Beschlüssen nach Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Gelegenheit erhält, sich hierzu zu äußern, wobei in einigen Fällen die Notwendigkeit eines Dringlichkeitsverfahrens zu berücksichtigen ist.

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Artikel 8

Ausführliche Regeln

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung ausführlicher Regeln zu den in diesem Kapitel genannten Verfahren zu erlassen, wobei sie der Notwendigkeit, schnell Beschlüsse zur Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste zu fassen, gebührend Rechnung trägt.

Ist dies im Falle der in Absatz 1 genannten Maßnahmen aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 14b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

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Artikel 9

Veröffentlichung

(1)  
Die gemeinschaftliche Liste und jede Änderung der Liste wird unmittelbar im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(2)  
Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um insbesondere durch die Nutzung des Internets den Zugang der Öffentlichkeit zu der auf den jeweils neuesten Stand gebrachten gemeinschaftlichen Liste zu erleichtern.
(3)  
Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr, die nationalen Zivilluftfahrtbehörden, die Europäische Agentur für Flugsicherheit und die Flughäfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bringen den Fluggästen die gemeinschaftliche Liste sowohl auf ihren Internetseiten und gegebenenfalls auch in ihren Räumlichkeiten zur Kenntnis.



KAPITEL III

UNTERRICHTUNG VON FLUGGÄSTEN

Artikel 10

Geltungsbereich

(1)  

Dieses Kapitel gilt für die Beförderung von Fluggästen auf dem Luftwege, wenn der Flug Teil eines Beförderungsvertrags ist und diese Beförderung in der Gemeinschaft begonnen hat, und

a) 

der Flug von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeht, für das der Vertrag gilt,

oder

b) 

der Flug von einem Flughafen in einem Drittstaat ausgeht und auf einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, für das der Vertrag gilt, ankommt,

oder

c) 

der Flug von einem Flughafen in einem Drittstaat ausgeht und auf einem solchen Flughafen ankommt.

(2)  
Dieses Kapitel gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Linienflug handelt oder nicht, sowie unabhängig davon, ob der Flug Teil einer Pauschalreise ist oder nicht.
(3)  
Dieses Kapitel berührt nicht die Rechte der Fluggäste nach der Richtlinie 90/314/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89.

Artikel 11

Informationen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

(1)  
Bei der Buchung unterrichtet der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr unabhängig vom genutzten Buchungsweg die Fluggäste bei der Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s).
(2)  
Ist die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens bei der Buchung noch nicht bekannt, so stellt der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr sicher, dass der Fluggast über den Namen der bzw. des Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet wird, die bzw. das wahrscheinlich als ausführende(s) Luftfahrtunternehmen der betreffenden Flüge tätig werden bzw. wird. In diesem Fall sorgt der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr dafür, dass der Fluggast über die Identität der bzw. des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet wird, sobald diese Identität feststeht.
(3)  
Wird das bzw. die ausführenden Luftfahrtunternehmen nach der Buchung gewechselt, so leitet der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr unabhängig vom Grund des Wechsels unverzüglich alle angemessenen Schritte ein, um sicherzustellen, dass der Fluggast so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. In jedem Fall werden die Fluggäste bei der Abfertigung oder, wenn keine Abfertigung bei einem Anschlussflug erforderlich ist, beim Einstieg unterrichtet.
(4)  
Das Luftfahrtunternehmen oder gegebenenfalls der Reiseveranstalter sorgen dafür, dass der betreffende Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr über die Identität der oder des Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet wird, sobald diese Identität feststeht, insbesondere im Falle eines Wechsels des Luftfahrtunternehmens.
(5)  
Wurde ein Verkäufer von Flugscheinen nicht über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens unterrichtet, so ist er für die Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Artikels nicht verantwortlich.
(6)  
Die Verpflichtung des Vertragspartners für die Beförderung im Luftverkehr zur Unterrichtung des Fluggasts über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist in den für den Beförderungsvertrag geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuführen.

Artikel 12

Recht auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1)  
Diese Verordnung berührt nicht das Recht auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
(2)  

In Fällen, in denen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 keine Anwendung findet, und

a) 

das dem Fluggast mitgeteilte ausführende Luftfahrtunternehmen in die gemeinschaftliche Liste aufgenommen wurde und einer Betriebsuntersagung unterliegt, was zur Annullierung des betreffenden Fluges geführt hat oder zu einer solchen Annullierung geführt hätte, wenn der Flug innerhalb der Gemeinschaft durchgeführt worden wäre,

oder

b) 

das dem Fluggast mitgeteilte ausführende Luftfahrtunternehmen durch ein anderes ausführendes Luftfahrtunternehmen ersetzt wurde, das in die gemeinschaftliche Liste aufgenommen wurde und einer Betriebsuntersagung unterliegt, was zur Annullierung des betreffenden Fluges geführt hat oder zu einer solchen Annullierung geführt hätte, wenn der Flug innerhalb der Gemeinschaft durchgeführt worden wäre,

bietet der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr, der Vertragspartner des Beförderungsvertrags ist, dem Fluggast das Recht auf Erstattung oder auf anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 an, vorausgesetzt, der Fluggast hat sich, wenn der Flug nicht annulliert wurde, entschieden, diesen Flug nicht anzutreten.

(3)  
Absatz 2 des vorliegenden Artikels gilt unbeschadet des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Artikel 13

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten treffen die zur Einhaltung der in diesem Kapitel festgelegten Regeln erforderlichen Maßnahmen und legen für Verstöße gegen diese Regeln Sanktionen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.



KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Information und Änderung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 16. Januar 2009 Bericht über die Anwendung der Verordnung. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Vorschläge für eine Änderung der Verordnung bei.

▼M3

Artikel 14a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung ( 1 ) enthaltenen Grundsätzen.
(5)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

Artikel 14b

Dringlichkeitsverfahren

(1)  
Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
(2)  
Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 14a Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

▼M1

Artikel 15

▼M2

(1)  
Die Kommission wird von einem Ausschuss („Flugsicherheitsausschuss der EU“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

▼M3 —————

▼M1

(5)  
Die Kommission kann den Ausschuss mit jeder weiteren Frage, die die Anwendung dieser Verordnung betrifft, befassen.

▼B

Artikel 16

Aufhebung

Artikel 9 der Richtlinie 2004/36/EG wird aufgehoben.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 10, 11 und 12 gelten ab dem 16. Juli 2006 und Artikel 13 gilt ab dem 16. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

▼M4




ANHANG

Gemeinsame Kriterien für die Verhängung einer Betriebsuntersagung auf Unionsebene

Beschlüsse über Maßnahmen auf Unionsebene werden auf der Grundlage jedes Einzelfalls getroffen. In Abhängigkeit von der Sachlage jedes Einzelfalls kann ein Luftfahrtunternehmen oder können alle im selben Staat zugelassenen Luftfahrtunternehmen einer Maßnahme auf Unionsebene unterliegen.

A. Bei der Prüfung, ob ein bestimmtes Luftfahrtunternehmen oder alle im selben Staat zugelassenen Luftfahrtunternehmen einer Betriebsuntersagung unterliegen sollten, ist zu prüfen, ob das Luftfahrtunternehmen die geltenden Sicherheitsstandards unter Berücksichtigung folgender Punkte erfüllt:

1. 

Überprüfte Nachweise für schwere Sicherheitsmängel seitens eines Luftfahrtunternehmens:

a) 

Berichte, die schwere Sicherheitsmängel aufzeigen oder belegen, dass das Luftfahrtunternehmen nichts unternimmt, um die im Rahmen des EU-Programms für Vorfeldinspektionen ( 2 ) zuvor bei Vorfeldinspektionen erkannten und dem Luftfahrtunternehmen mitgeteilten Mängel zu beheben;

b) 

Unzulänglichkeiten, die im Rahmen der Bestimmungen zur Sammlung von Informationen nach Anhang II Teilabschnitt RAMP der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission ( 3 ) festgestellt wurden;

c) 

Betriebsuntersagung, die ein Drittstaat gegen ein Luftfahrtunternehmen aufgrund belegter Mängel hinsichtlich einschlägiger Sicherheitsstandards verhängt hat;

d) 

Informationen über belegte Unfälle oder schwere Störungen, die auf latente systemische Sicherheitsmängel hinweisen;

e) 

Informationen, die im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung von Drittlandbetreibern gesammelt wurden, unabhängig davon, ob die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) eine erstmalige oder kontinuierliche Überwachung durchführt, und insbesondere Informationen über solche Maßnahmen, die die Agentur im Hinblick auf die Ablehnung eines Antrags gemäß Anhang II Punkt ART.200 Buchstabe e Nummer 1 oder die Aussetzung oder den Widerruf einer Genehmigung nach Punkt ART.235 der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission ( 4 ) aus Sicherheitsgründen ergriffen hat.

2. 

Fehlende Fähigkeit und/oder Bereitschaft eines Luftfahrtunternehmens, Sicherheitsmängel zu beheben, was sich an Folgendem erkennen lässt:

a) 

fehlende Transparenz oder fehlende angemessene und rechtzeitige Beantwortung einer Anfrage der Zivilluftfahrtbehörde eines Mitgliedstaats, der Kommission oder der Agentur seitens eines Luftfahrtunternehmens in Bezug auf die Sicherheitsaspekte seines Flugbetriebs;

b) 

ein unangemessener oder unzureichender Abhilfemaßnahmenplan nach einem erkannten schweren Sicherheitsmangel.

3. 

Fehlende Fähigkeit und/oder Bereitschaft der für die Regulierungsaufsicht über ein Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden, Sicherheitsmängel anzugehen, was sich an Folgendem erkennen lässt:

a) 

fehlende Kooperation mit der Zivilluftfahrtbehörde eines Mitgliedstaats, der Kommission oder der Agentur seitens der zuständigen Behörden eines anderen Staates, nachdem Bedenken bezüglich der Betriebssicherheit eines in jenem Staat genehmigten oder zugelassenen Luftfahrtunternehmens vorgebracht wurden;

b) 

fehlende Fähigkeit der für die Regulierungsaufsicht über ein Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden, die geltenden Sicherheitsstandards um- oder durchzusetzen. Insbesondere sollte Folgendes Berücksichtigung finden:

i) 

Audits und entsprechende Abhilfemaßnahmenpläne, die nach dem Programm der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur universellen Überprüfung der Sicherheitsaufsicht beziehungsweise gemäß dem anwendbaren Unionsrecht erstellt wurden;

ii) 

frühere(r) Ablehnung bzw. Widerruf der Betriebserlaubnis oder technischen Genehmigung eines der Aufsicht jenes Staates unterliegenden Luftfahrtunternehmens durch einen anderen Staat;

iii) 

Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses nicht durch die für den Hauptgeschäftssitz des Luftfahrtunternehmens zuständige Behörde;

c) 

unzureichende Fähigkeit der zuständigen Behörden des Staates, in dem das durch das Luftfahrtunternehmen genutzte Luftfahrzeug eingetragen ist, die Aufsicht über das von dem Luftfahrtunternehmen genutzte Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen gemäß dem Chicagoer Übereinkommen auszuüben.

B. Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung können bei der Prüfung der Frage, ob die Unionsliste durch Streichung eines Luftfahrtunternehmens zu aktualisieren ist, weil das betreffende Luftfahrtunternehmen die Sicherheitsmängel behoben hat und es auf der Grundlage der in Abschnitt A aufgeführten gemeinsamen Kriterien keinen anderen Grund gibt, das Luftfahrtunternehmen auf der Unionsliste zu belassen, folgende Elemente als Nachweis gelten:

1. 

überprüfbare Nachweise dafür, dass festgestellte Mängel nachhaltig behoben wurden und das Luftfahrtunternehmen die einschlägigen Sicherheitsstandards in vollem Umfang einhält und umsetzt;

2. 

erneute Zulassung der Luftfahrtunternehmen durch die Behörden, die für die Regulierungsaufsicht über die Luftfahrtunternehmen gemäß dem ICAO-Verfahren zuständig sind, mit Nachweis, dass alle Tätigkeiten ordnungsgemäß dokumentiert wurden;

3. 

überprüfbare Nachweise für die Einhaltung und wirksame Umsetzung der einschlägigen Sicherheitsstandards durch die für die Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden;

4. 

überprüfbare Fähigkeit der für die Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden, ein solides Regulierungssystem durchzusetzen;

5. 

überprüfbare Nachweise dafür, dass die für die Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden eine wirksame Überwachung durchführen, die eine angemessene Durchsetzung und Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsstandards ermöglicht;

6. 

Informationen, die im Rahmen des TCO-Verfahrens gesammelt wurden, unabhängig davon, ob es sich um eine erstmalige oder kontinuierliche Überwachung durch die Agentur handelt;

7. 

bei den Vorfeldinspektionen gesammelte Informationen.



( 1 ) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

( 2 ) Europäisches Programm für die Durchführung von Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen, die von Drittlandbetreibern (SAFA) oder von Betreibern unter der Regulierungsaufsicht eines anderen EU-Mitgliedstaats (SACA) eingesetzt werden.

( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 12).