2004D0295 — DE — 01.01.2006 — 001.001


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ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 22. März 2004

zur Ermächtigung Italiens, eine von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

(2004/295/EG)

(ABl. L 097, 1.4.2004, p.63)

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Amtsblatt

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►M1

ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 14. Februar 2006

  L 51

17

22.2.2006




▼B

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 22. März 2004

zur Ermächtigung Italiens, eine von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

(2004/295/EG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ( 1 ), insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen oder zu verlängern, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder bestimmte Arten der Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhüten.

(2)

Mit Schreiben, dessen Eingang beim Generalsekretariat der Kommission am 31. Oktober 2003 registriert wurde, hat die italienische Regierung die Ermächtigung beantragt, im Abfallstoffsektor eine Ausnahmeregelung anwenden zu dürfen.

(3)

Die anderen Mitgliedstaaten wurden am 28. November 2003 von dem Antrag Italiens unterrichtet.

(4)

Die besagte Ausnahmeregelung soll es Italien ermöglichen, den Empfänger bestimmter Arten von Lieferungen im Abfallsektor als Steuerschuldner zu bestimmen. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG kann der Empfänger der Lieferungen von Abfallstoffen die für diese Lieferungen geschuldete Steuer abziehen. Dies sollte die Probleme der Steuerbehörden bei der Vereinnahmung der MWSt. in diesem Sektor verringern, ohne sich auf die Höhe der Steuerschuld auszuwirken.

(5)

Die beantragte Maßnahme dient in erster Linie dazu, bestimmte Arten der Steuerhinterziehung im Abfallwiederverwertungssektor zu verhindern, so z. B. die Nichtabführung in Rechnung gestellter MWSt. durch Wirtschaftsbeteiligte, die Abfallstoffe sammeln, sortieren und grob bearbeiten und später nicht mehr auffindbar sind. Die Maßnahme erleichtert außerdem die Arbeit der Steuerbehörden.

(6)

Die Maßnahme ist den angestrebten Zielen angemessen, denn sie soll nicht für alle steuerpflichtigen Umsätze in dem betroffenen Sektor gelten, sondern nur für spezifische Umsätze, bei denen ein erhebliches Hinterziehungsrisiko besteht.

(7)

Am 7. Juni 2000 stellte die Kommission eine Strategie zur kurzfristigen Verbesserung der Funktionsweise des MWSt.-Systems vor und sagte in diesem Rahmen eine gewisse Straffung der zahlreichen derzeit geltenden Ausnahmeregelungen zu. In manchen Fällen könnte diese Straffung dadurch erfolgen, dass bestimmte Ausnahmeregelungen, die sich als besonders wirksam erwiesen haben, auf alle Mitgliedstaaten ausgeweitet werden.

(8)

Die jüngsten Kontakte der Kommission mit einigen nationalen Steuerverwaltungen und Vertretern des Sektors haben ergeben, dass sich eine den Besonderheiten des Sektors angepasste Sonderregelung als notwendig erweisen könnte, um gemeinschaftsweit eine gerechtere Besteuerung aller betroffenen Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten. Die Kommission beabsichtigt, einen Vorschlag für eine Sonderregelung für den Abfallwiederverwertungssektor auszuarbeiten.

(9)

Diese Ausnahmeregelung sollte deshalb bei Inkrafttreten einer Sonderregelung für die Anwendung der MWSt. im Abfallwiederverwertungssektor, spätestens jedoch am 31. Dezember 2005, außer Kraft treten.

(10)

Die Ausnahmeregelung wirkt sich nicht negativ auf die MWSt.-Eigenmittel der Gemeinschaft aus und verringert nicht den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung von Artikel 28g dieser Richtlinie wird die Republik Italien ermächtigt, bei den in Artikel 2 dieser Entscheidung bezeichneten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen die Empfänger dieser Leistungen als Steuerschuldner zu bestimmen.

Artikel 2

In den folgenden Fällen kann der Empfänger der Lieferung von Gegenständen oder der Dienstleistung als Mehrwertsteuerschuldner bestimmt werden:

 Lieferungen von Alteisen, Schrott und sonstigem eisenhaltigen Altmaterial sowie von Altglas, Altpapier und Karton, Lumpen, Abfällen von Knochen und Häuten sowie von Kautschuk- und Kunststoffbruch, einschließlich Lieferungen solcher Gegenstände nachdem sie einer bestimmten Bearbeitung unterzogen wurden, etwa, wenn sie gereinigt, poliert, sortiert oder zerschnitten oder zu Blöcken geschmolzen wurden, und mit diesen Lieferungen verbundene Umsätze;

 Lieferungen von Halberzeugnissen aus Eisen und Nichteisen-Metallen wie Roheisen, raffiniertem Kupfer und Kupferlegierungen, Rohnickel und Rohaluminium und mit solchen Lieferungen verbundene Umsätze.

Artikel 3

Diese Entscheidung tritt bei Inkrafttreten einer die Richtlinie 77/388/EWG ändernden Sonderregelung für die Anwendung der MWSt. im Abfallwiederverwertungssektor, spätestens jedoch am ►M1  31. Dezember 2009 ◄ , außer Kraft.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.



( 1 ) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/15/EG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 61).