1998L0083 — DE — 07.08.2009 — 002.001


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RICHTLINIE 98/83/EG DES RATES

vom 3. November 1998

über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

(ABl. L 330, 5.12.1998, p.32)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

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date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1882/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. September 2003

  L 284

1

31.10.2003

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 596/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2009

  L 188

14

18.7.2009


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 045 vom 19.2.1999, S. 55  (98/83)




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RICHTLINIE 98/83/EG DES RATES

vom 3. November 1998

über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 s Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ( 3 ),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags ( 4 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Trinkwasser für den menschlichen Gebrauch ( 5 ) muß an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepaßt werden. Die bei der Umsetzung jener Richtlinie gewonnenen Erfahrungen zeigen, daß für die Handhabung von Fällen, in denen die Standards nicht eingehalten werden, ein hinreichend flexibler und transparenter Rechtsrahmen für die Mitgliedstaaten geschaffen werden muß. Außerdem sollte die Richtlinie unter Berücksichtigung des Vertrags über die Europäische Union, insbesondere des Subsidiaritätsprinzips, überprüft werden.

(2)

In Anbetracht des Artikels 3 b des Vertrags, dem zufolge die Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Maß hinausgehen dürfen, muß die Richtlinie 80/778/EWG überarbeitet werden, um den Schwerpunkt auf die Einhaltung der grundlegenden Qualitäts- und Gesundheitsparameter zu legen und es den Mitgliedstaaten zu überlassen, nach ihrem Ermessen zusätzliche Parameter hinzuzufügen.

(3)

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip muß die Tätigkeit der Gemeinschaft die von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen unterstützen und ergänzen.

(4)

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip ergibt sich aus den natürlichen und sozioökonomischen Unterschieden zwischen den einzelnen Regionen der Union die Notwendigkeit, die meisten Entscheidungen betreffend die Überwachung, die Analyse und die Maßnahmen zur Abhilfe von Abweichungen auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene zu ergreifen, sofern diese Unterschiede der Einführung der in dieser Richtlinie niedergelegten Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht entgegenstehen.

(5)

Es sind Gemeinschaftsstandards für grundlegende und vorbeugende gesundheitsbezogene Qualitätsparameter für Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich, damit Mindestziele für die Umweltqualität festgelegt werden, die im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden sollen, um die dauerhafte Nutzung von Wasser für den menschlichen Gebrauch sicherzustellen und zu fördern.

(6)

Angesichts der Bedeutung, die die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers für die menschliche Gesundheit hat, sind auf Gemeinschaftsebene die wesentlichen Qualitätsstandards festzulegen, denen das für diesen Zweck bestimmte Wasser entsprechen muß.

(7)

Dabei ist auch das zur Verwendung in der Lebensmittelindustrie bestimmte Wasser einzubeziehen, es sei denn, daß die Verwendung solchen Wassers die Genußtauglichkeit des Enderzeugnisses nachweislich nicht beeinflußt.

(8)

Damit die Qualitätsnormen für Trinkwasser durch die Versorgungsunternehmen eingehalten werden können, sollte durch geeignete Gewässerschutzmaßnahmen die Reinhaltung von Oberflächen- und Grundwasser sichergestellt werden. Dasselbe Ziel kann durch geeignete Aufbereitungsmaßnahmen erreicht werden, die vor der Bereitstellung des Wassers angewandt werden.

(9)

Die Kohärenz der europäischen Wasserpolitik setzt voraus, daß rechtzeitig eine geeignete Wasserrahmenrichtlinie verabschiedet wird.

(10)

Natürliche Mineralwässer und Wässer, die Arzneimittel sind, sind aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie herauszunehmen, da für sie besondere Regelungen gelten.

(11)

Für den Fall, daß eine Verschlechterung der Qualität eingetreten ist, sind Maßnahmen für alle direkt gesundheitsrelevanten Parameter sowie für andere Parameter erforderlich. Diese Maßnahmen sind sorgfältig mit der Anwendung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 6 ) und der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten ( 7 ) abzustimmen.

(12)

Für Stoffe, die in der gesamten Gemeinschaft von Bedeutung sind, sind einzelne Parameterwerte auf einem Niveau festzusetzen, mit dem sichergestellt wird, daß der Zweck der Richtlinie erreicht werden kann.

(13)

Die Parameterwerte beruhen auf den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und berücksichtigen auch das Vorsorgeprinzip. Sie sind so gewählt worden, daß Wasser für den menschlichen Gebrauch ein Leben lang unbedenklich verwendet werden kann, und bieten daher ein hohes Gesundheitsschutzniveau.

(14)

Zur Verhütung sowohl mikrobiologischer als auch chemischer Risiken sollte Bilanz gezogen werden. Zu diesem Zweck und in Anbetracht einer künftigen Überprüfung der Parameterwerte sollte die Festlegung von Parameterwerten für Wasser für den menschlichen Gebrauch auf gesundheitspolitischen Überlegungen und auf einer Methode zur Risikobewertung beruhen.

(15)

Zur Zeit gibt es keine ausreichend gesicherte Grundlage, auf der gemeinschaftsweit geltende Parameterwerte für die Chemikalien beruhen könnten, die endokrine Funktionen beeinträchtigen; jedoch bieten die möglichen Auswirkungen gesundheitsschädigender Stoffe auf Mensch und Natur zunehmend Anlaß zur Sorge.

(16)

Insbesondere die Werte in Anhang I beruhen generell auf den Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation für die Qualität von Trinkwasser und der Stellungnahme des von der Kommission eingesetzten Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses zur Prüfung der Toxizität und der Ökotoxizität chemischer Verbindungen.

(17)

Die Mitgliedstaaten müssen Werte für andere, zusätzliche Parameter, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, festsetzen, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.

(18)

Die Mitgliedstaaten können Werte für andere zusätzliche Parameter, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, festsetzen, wenn dies für die Qualitätssicherung der Gewinnung, Verteilung und Untersuchung von Wasser für den menschlichen Gebrauch für erforderlich gehalten wird.

(19)

Halten es Mitgliedstaaten für erforderlich, strengere als die in Anhang I Teile A und B vorgesehenen Werte oder Werte für zusätzliche Parameter, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, für den Schutz der menschlichen Gesundheit jedoch erforderlich sind, festzulegen, so müssen sie diese der Kommission mitteilen.

(20)

Die Mitgliedstaaten haben bei der Einführung oder Beibehaltung strengerer Schutzmaßnahmen die Grundsätze und Vorschriften des Vertrags in der Auslegung durch den Gerichtshof zu beachten.

(21)

Die Parameterwerte sind an dem Punkt einzuhalten, an dem Wasser für den menschlichen Gebrauch dem jeweiligen Abnehmer zur Verfügung gestellt wird.

(22)

Die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch kann vom Zustand der Hausinstallation beeinflußt werden. Außerdem ist anerkannt, daß die Verantwortung für die Hausinstallation und deren Instandhaltung von den Mitgliedstaaten nicht übernommen werden muß.

(23)

Jeder Mitgliedstaat sollte Überwachungsprogramme einrichten, um zu prüfen, ob Wasser für den menschlichen Gebrauch den Anforderungen dieser Richtlinie genügt. Diese Programme sollten den örtlichen Notwendigkeiten entsprechen und die in dieser Richtlinie genannten Mindestanforderungen an die Überwachung erfüllen.

(24)

Zur Analyse der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch sollten Verfahren eingesetzt werden, mit denen sichergestellt wird, daß zuverlässige und vergleichbare Ergebnisse erzielt werden.

(25)

Bei Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie sollte der betreffende Mitgliedstaat der Ursache nachgehen und dafür sorgen, daß die erforderlichen Abhilfemaßnahmen so bald wie möglich getroffen werden, damit die Qualität des Wassers wiederhergestellt wird.

(26)

Es ist wichtig, daß eine sich durch verunreinigtes Wasser ergebende potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit verhindert wird. Die Bereitstellung solchen Wassers sollte untersagt oder seine Verwendung eingeschränkt werden.

(27)

Bei Nichteinhaltung eines Parameters mit Indikatorfunktion hat der betreffende Mitgliedstaat zu prüfen, ob die Überschreitung der Werte ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Er sollte Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Wasserqualität ergreifen, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.

(28)

Sollten derartige Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich sein, so sind entsprechend Artikel 130 r Absatz 2 des Vertrags vorrangig solche Maßnahmen zu treffen, die das Problem an seinem Ursprung lösen.

(29)

Die Mitgliedstaaten sollten die Befugnis erhalten, unter bestimmten Umständen Abweichungen von dieser Richtlinie zuzulassen. Es ist erforderlich, einen geeigneten Rahmen für die Zulassung solcher Abweichungen zu schaffen, vorausgesetzt, diese Abweichungen stellen keine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit dar und die Trinkwasserversorgung in dem betroffenen geographischen Bereich kann nicht auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden.

(30)

Da die Aufbereitung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch die Verwendung bestimmter Stoffe oder Materialien bedingen kann, muß deren Verwendung geregelt werden, um eventuelle nachteilige Einflüsse auf die menschliche Gesundheit zu vermeiden.

(31)

Der wissenschaftliche und technische Fortschritt kann dazu führen, daß die in den Anhängen II und III enthaltenen technischen Anforderungen rasch angepaßt werden müssen. Um die dafür erforderlichen Maßnahmen leichter durchführen zu können, sollte ein Verfahren vorgesehen werden, nach dem die Kommission diese Anpassungen mit Unterstützung eines Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten beschließen kann.

(32)

Die Verbraucher sind in angemessener und geeigneter Weise über die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, über alle von den Mitgliedstaaten zugelassenen Abweichungen und über alle von den zuständigen Behörden getroffenen Abhilfemaßnahmen zu unterrichten. Dabei sind sowohl der technische und statistische Bedarf der Kommission als auch die Rechte des einzelnen auf angemessene Unterrichtung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu berücksichtigen.

(33)

In außergewöhnlichen Fällen und für geographisch definierte Gebiete kann es erforderlich sein, den Mitgliedstaaten zur Erfüllung bestimmter Vorschriften dieser Richtlinie einen großzügigeren Zeitplan für die Umsetzung einzuräumen.

(34)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV angegebenen Termine für die Umsetzung in innerstaatliches Recht oder für die Anwendung unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

Zielsetzung

(1)  Diese Richtlinie betrifft die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

(2)  Ziel dieser Richtlinie ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben, durch Gewährleistung seiner Genußtauglichkeit und Reinheit zu schützen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

1. „Wasser für den menschlichen Gebrauch“

a) alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz, in Tankfahrzeugen, in Flaschen oder anderen Behältern bereitgestellt wird;

b) alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird, sofern die zuständigen einzelstaatlichen Behörden nicht davon überzeugt sind, daß die Qualität des Wassers die Genußtauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann.

2. „Hausinstallation“ Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen den Entnahmestellen, die normalerweise für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und dem Verteilungsnetz befinden, sofern diese nach den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht in die Zuständigkeit des Versorgungsunternehmens in seiner Eigenschaft als Wasserlieferant fallen.

Artikel 3

Ausnahmen

(1)  Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf

a) natürliche Mineralwässer, die von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden nach der Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern ( 8 ) als solche anerkannt werden;

b) Wässer, die Arzneispezialitäten im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten ( 9 ) sind.

(2)  Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinie zulassen, und zwar für

a) Wasser, das ausschließlich für Zwecke bestimmt ist, hinsichtlich deren die zuständigen Behörden überzeugt sind, daß die Wasserqualität keinerlei direkten oder indirekten Einfluß auf die Gesundheit der betreffenden Verbraucher hat;

b) Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einer individuellen Versorgungsanlage stammt, aus der im Durchschnitt weniger als 10 m3 pro Tag entnommen oder mit der weniger als 50 Personen versorgt werden, sofern die Wasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt.

(3)  Die Mitgliedstaaten, die die in Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch nehmen, stellen sicher, daß die betroffene Bevölkerung hierüber und über alle Maßnahmen unterrichtet wird, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus einer Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben, ergriffen werden können. Außerdem erhält die betroffene Bevölkerung umgehend geeignete Ratschläge, wenn eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit, die durch die Qualität dieses Wassers bedingt ist, erkennbar ist.

Artikel 4

Allgemeine Verpflichtungen

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen unbeschadet ihrer aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft bestehenden Verpflichtungen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Genußtauglichkeit und Reinheit des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers sicherzustellen. Im Sinne der Mindestanforderungen dieser Richtlinie ist Wasser für den menschlichen Gebrauch genußtauglich und rein, wenn es

a) Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt, und

b) den in Anhang I Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen entspricht,

und wenn die Mitgliedstaaten gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 5 bis 8 und des Artikels 10 im Einklang mit dem Vertrag alle anderen erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Übereinstimmung des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers mit den Anforderungen dieser Richtlinie sicherzustellen.

(2)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie weder direkt noch indirekt zur Folge haben, daß sich die derzeitige Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch in irgendeiner Weise verschlechtert, soweit dies für den Schutz der menschlichen Gesundheit von Belang ist, oder sich die Verschmutzung der für die Trinkwassergewinnung bestimmten Gewässer erhöht.

Artikel 5

Qualitätsstandards

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die für Wasser für den menschlichen Gebrauch geltenden Werte für die Parameter in Anhang I fest.

(2)  Die nach Absatz 1 festgesetzten Werte dürfen nicht weniger streng als die in Anhang I enthaltenen sein. Für die in Anhang I Teil C aufgeführten Parameter gilt, daß die Werte nur für Überwachungszwecke und die Einhaltung der Verpflichtungen aus Artikel 8 festgesetzt zu werden brauchen.

(3)  Die Mitgliedstaaten setzen Werte für zusätzliche, in Anhang I nicht enthaltene Parameter fest, wenn der Schutz der menschlichen Gesundheit in ihrem Hoheitsgebiet oder in einem Teil davon dies erfordert. Die Werte sollten zumindest die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) erfüllen.

Artikel 6

Stelle der Einhaltung

(1)  Die nach Artikel 5 festgesetzten Parameterwerte sind einzuhalten:

a) bei Wasser, das aus einem Verteilungsnetz stammt, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen auf Grundstücken oder in Gebäuden und Einrichtungen, die normalerweise der Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch dienen;

b) bei Wasser aus Tankfahrzeugen an der Entnahmestelle am Tankfahrzeug;

c) bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt und zum Verkauf bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung;

d) bei in einem Lebensmittelbetrieb verwendetem Wasser an der Stelle der Verwendung des Wassers im Betrieb.

(2)  Im Fall von Wasser gemäß Absatz 1 Buchstabe a) gelten für die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel sowie nach Artikel 4 und Artikel 8 Absatz 2 als erfüllt, wenn die Nichteinhaltung der nach Artikel 5 festgesetzten Parameterwerte nachweislich auf die Hausinstallation oder deren Instandhaltung zurückzuführen ist; dies gilt nicht im Fall von Grundstücken und Gebäuden sowie Einrichtungen, auf bzw. in denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird, wie Schulen, Krankenhäuser und Restaurants.

(3)  Besteht in den Fällen nach Absatz 2 das Risiko, daß Wasser nach Absatz 1 Buchstabe a) nicht die nach Artikel 5 festgesetzten Parameterwerte erfüllt, so stellen die Mitgliedstaaten dennoch sicher,

a) daß geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte zu verringern oder auszuschalten, wie die Beratung von Grundstücks-/Gebäudeeigentümern über mögliche Abhilfemaßnahmen, die sie ergreifen könnten, und/oder

daß andere Maßnahmen, wie geeignete Aufbereitungstechniken, ergriffen werden, um die Beschaffenheit oder Eigenschaften des Wassers vor seiner Bereitstellung so zu verändern, daß das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte durch das Wasser nach seiner Bereitstellung verringert oder ausgeschaltet wird,

und

b) daß die betroffenen Verbraucher über etwaige zusätzliche Abhilfemaßnahmen, die sie ergreifen sollten, gebührend unterrichtet und beraten werden.

Artikel 7

Überwachung

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung einer regelmäßigen Überwachung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, bei der geprüft wird, ob das dem Verbraucher zur Verfügung stehende Wasser den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den gemäß Artikel 5 festgesetzten Parameterwerten entspricht. Die Probenahme sollte so erfolgen, daß die Proben für die Qualität des im Laufe des gesamten Jahrs verbrauchten Wassers repräsentativ sind. Darüber hinaus treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in den Fällen, in denen die Aufbereitung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch eine Desinfektion einschließt, die Wirksamkeit des angewendeten Desinfektionsverfahrens überprüft wird und daß jegliche Kontamination durch Desinfektionsnebenprodukte möglichst gering gehalten wird, ohne jedoch die Desinfektion zu beeinträchtigen.

(2)  Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 werden von den zuständigen Behörden für alles für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser geeignete Überwachungsprogramme eingerichtet. Diese Überwachungsprogramme müssen den in Anhang II genannten Mindestanforderungen entsprechen.

(3)  Die Probenahmestellen werden von den zuständigen Behörden bestimmt; sie müssen die entsprechenden Anforderungen von Anhang II erfüllen.

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(4)  Leitlinien der Gemeinschaft für die in diesem Artikel vorgeschriebene Überwachung können nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren aufgestellt werden.

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(5)  

a) Die Mitgliedstaaten halten die in Anhang III aufgeführten Spezifikationen für die Untersuchung der Parameter ein

b) Andere als die in Anhang III Teil 1 genannten Verfahren dürfen angewandt werden, wenn die erzielten Ergebnisse nachweislich mindestens genauso zuverlässig sind wie die mit den vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse. Mitgliedstaaten, die alternative Verfahren anwenden, stellen der Kommission alle einschlägigen Informationen über diese Verfahren und deren Gleichwertigkeit zur Verfügung.

c) Für die Parameter in Anhang III Teile 2 und 3 kann jedes beliebige Analyseverfahren angewandt werden, sofern es den dort genannten Anforderungen entspricht.

(6)  Besteht Grund zu der Annahme, daß Stoffe und Mikroorganismen, für die keine Parameterwerte gemäß Artikel 5 festgesetzt wurden, in einer Menge oder Anzahl vorhanden sind, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß hierfür auf Einzelfallbasis zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden.

Artikel 8

Abhilfemaßnahmen und Verwendungseinschränkungen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß jede Nichteinhaltung der gemäß Artikel 5 festgesetzten Parameterwerte unverzüglich untersucht wird, um ihre Ursache zu ermitteln.

(2)  Entspricht für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser trotz der zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen nicht den gemäß Artikel 5 festgesetzten Parameterwerten, so stellt der betreffende Mitgliedstaat vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 2 sicher, daß so bald wie möglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Wasserqualität getroffen werden und daß deren Durchführung Priorität erhält, wobei unter anderem das Ausmaß der Überschreitung der entsprechenden Parameterwerte und die potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit berücksichtigt werden.

(3)  Unabhängig davon, ob es zu einer Nichteinhaltung der Parameterwerte gekommen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß die Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, das eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt, untersagt oder dessen Verwendung eingeschränkt wird oder daß sonstige zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderliche Maßnahmen getroffen werden. In diesen Fällen erhalten die Verbraucher unverzüglich entsprechende Informationen und Ratschläge.

(4)  Die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen entscheiden, welche Maßnahmen nach Absatz 3 getroffen werden sollen, wobei auch die Risiken zu berücksichtigen sind, die für die menschliche Gesundheit durch eine Unterbrechung der Bereitstellung oder durch eine Einschränkung der Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verursacht würden.

(5)  Die Mitgliedstaaten können Leitlinien festlegen, um die zuständigen Behörden bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Absatz 4 zu unterstützen.

(6)  Bei Nichteinhaltung der Parameterwerte oder Spezifikationen des Anhangs I Teil C prüfen die Mitgliedstaaten, ob diese Nichteinhaltung ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Sie treffen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Wassers, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.

(7)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Verbraucher bei Abhilfemaßnahmen unterrichtet werden, sofern die zuständigen Behörden die Nichteinhaltung der Parameterwerte nicht als unerheblich erachten.

Artikel 9

Abweichungen

(1)  Die Mitgliedstaaten können bis zu einem von ihnen festzusetzenden Höchstwert Abweichungen von den in Anhang I Teil B genannten oder gemäß Artikel 5 Absatz 3 festgesetzten Parameterwerten zulassen, sofern die Abweichungen keine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und die Trinkwasserversorgung in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann. Zulassungen von Abweichungen sollen so kurz wie möglich befristet sein und dürfen drei Jahre nicht überschreiten; gegen Ende des Zulassungszeitraums ist eine Überprüfung vorzunehmen, um festzustellen, ob ausreichende Fortschritte erzielt wurden. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine Abweichung nochmals zuzulassen, so unterrichtet er die Kommission von der Überprüfung sowie über die Gründe für seine Entscheidung betreffend die zweite Zulassung. Diese zweite Zulassung einer Abweichung darf drei Jahre nicht überschreiten.

(2)  Unter außergewöhnlichen Umständen kann ein Mitgliedstaat einen Antrag auf eine dritte Zulassung einer Abweichung für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren an die Kommission richten. Die Kommission entscheidet über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten.

(3)  Zulassungen von Abweichungen nach Absatz 1 oder 2 müssen Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

a) Grund für die Abweichung;

b) betreffender Parameter, frühere einschlägige Überwachungsergebnisse und für die Abweichung vorgesehener höchstzulässiger Wert;

c) geographisches Gebiet, gelieferte Wassermenge pro Tag, betroffene Bevölkerung und die Angabe, ob relevante Lebensmittelbetriebe betroffen wären oder nicht;

d) geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Überwachungshäufigkeit;

e) Zusammenfassung des Plans für die notwendigen Abhilfemaßnahmen mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Vorausschätzung der Kosten und Bestimmungen zur Überprüfung;

f) erforderliche Dauer der Abweichung.

(4)  Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, daß die Nichteinhaltung eines Parameterwertes unerheblich ist und das Problem mittels Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 innerhalb von 30 Tagen behoben werden kann, so braucht Absatz 3 nicht angewandt zu werden.

In diesem Fall legen die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen lediglich den höchstzulässigen Wert für den betreffenden Parameter sowie die zur Beseitigung des Problems eingeräumte Frist fest.

(5)  Die Inanspruchnahme von Absatz 4 ist nicht mehr möglich, wenn ein Parameterwert für eine bestimmte Wasserversorgung während der vorangegangenen 12 Monate über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.

(6)  Die Mitgliedstaaten, die die in diesem Artikel genannten Abweichungen in Anspruch nehmen, stellen sicher, daß die von der Abweichung betroffene Bevölkerung unverzüglich und angemessen über die Abweichung und die damit verbundenen Bedingungen in Kenntnis gesetzt wird. Außerdem stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß erforderlichenfalls bestimmte Bevölkerungsgruppen, für die die Abweichung ein besonderes Risiko bedeuten könnte, Ratschläge erhalten.

Diese Verpflichtungen gelten nicht für den in Absatz 4 genannten Fall, es sei denn, die zuständigen Behörden treffen eine anderweitige Entscheidung.

(7)  Außer bei Abweichungen nach Absatz 4 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission binnen zwei Monaten über die Abweichungen, die eine Wasserversorgung von mehr als 1 000 m3 pro Tag im Durchschnitt oder mehr als 5 000 Personen betreffen, und fügen die in Absatz 3 geforderten Angaben bei.

(8)  Dieser Artikel gilt nicht für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder anderen Behältnissen zum Verkauf angeboten wird.

Artikel 10

Qualitätssicherung in bezug auf Aufbereitung, Anlagen und Materialien

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die bei der Aufbereitung oder der Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendeten Stoffe oder Materialien für Neuanlagen und die mit solchen Stoffen und Materialien für Neuanlagen verbundenen Verunreinigungen in Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht in Konzentrationen zurückbleiben, die höher sind als für ihren Verwendungszweck erforderlich, und den im Rahmen dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit nicht direkt oder indirekt mindern; das Grundlagendokument und die technischen Spezifikationen gemäß Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte ( 10 ) müssen den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie entsprechen.

Artikel 11

Überprüfung der Anhänge

(1)  Mindestens alle fünf Jahre überprüft die Kommission Anhang I unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts und unterbreitet erforderlichenfalls Änderungsvorschläge gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags.

▼M2

(2)  Mindestens alle fünf Jahre ändert die Kommission die Anhänge II und III, um die erforderlichen Anpassungen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt vorzunehmen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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Artikel 12

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 11 ) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

▼M2

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

▼B

Artikel 13

Information und Berichterstattung

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß den Verbrauchern geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch zur Verfügung steht.

(2)  Unbeschadet der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt ( 12 ) veröffentlicht jeder Mitgliedstaat zur Information der Verbraucher alle drei Jahre einen Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers. Der erste dieser Berichte erstreckt sich auf die Jahre 2002, 2003 und 2004. Jeder Bericht erfaßt mindestens die Versorgungsanlagen, aus denen mehr als 1 000 m3 pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 5 000 Personen versorgt werden; er erstreckt sich auf drei Kalenderjahre und wird vor Ablauf des dem Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres veröffentlicht.

(3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Berichte binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung.

▼M2

(4)  Das Format und die Mindestinformationen für die in Absatz 2 genannten Berichte werden insbesondere im Hinblick auf die Maßnahmen festgelegt, auf die in Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8, Artikel 9 Absätze 6 und 7 sowie Artikel 15 Absatz 1 Bezug genommen wird, und falls erforderlich nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren geändert.

▼B

(5)  Die Kommission prüft die Berichte der Mitgliedstaaten und veröffentlicht alle drei Jahre einen zusammenfassenden Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers in der Gemeinschaft. Dieser Bericht wird binnen neun Monaten nach Erhalt der Berichte der Mitgliedstaaten veröffentlicht.

▼M2

(6)  Zusammen mit dem ersten Bericht im Rahmen dieser Richtlinie gemäß Absatz 2 erstellen die Mitgliedstaaten ferner einen der Kommission zuzuleitenden Bericht über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben oder zu ergreifen beabsichtigen, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Anhang I Teil B Anmerkung 10 nachzukommen. Gegebenenfalls wird nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren ein Vorschlag für ein Berichtsschema unterbreitet.

▼B

Artikel 14

Zeitplan für die Erfüllung der Anforderungen

Die Mitgliedstaaten treffen unbeschadet der Anmerkungen 2, 4 und 10 in Anhang I Teil B die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch dieser Richtlinie binnen fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten entspricht.

Artikel 15

Außergewöhnliche Umstände

(1)  Die Mitgliedstaaten können unter außergewöhnlichen Umständen und für geographisch definierte Gebiete bei der Kommission einen besonderen Antrag auf Verlängerung der in Artikel 14 genannten Frist stellen. Die Verlängerung darf drei Jahre nicht überschreiten; vor ihrem Ablauf wird eine Überprüfung vorgenommen und deren Ergebnisse werden der Kommission vorgelegt, die auf dieser Grundlage eine zweite Verlängerung um bis zu drei Jahre gestatten kann. Diese Bestimmung gilt nicht für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen zum Kauf angeboten wird.

(2)  In dem gebührend zu begründenden Antrag werden die aufgetretenen Schwierigkeiten dargelegt und mindestens die in Artikel 9 Absatz 3 genannten Angaben gemacht.

▼M2

(3)  Dieser Antrag wird nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren geprüft.

▼B

(4)  Die Mitgliedstaaten, die diesen Artikel in Anspruch nehmen, stellen sicher, daß die von dem Antrag betroffene Bevölkerung unverzüglich und angemessen vom Ergebnis des Antrags unterrichtet wird. Außerdem stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß besondere Bevölkerungsgruppen, für die ein spezielles Risiko auftreten könnte, erforderlichenfalls beraten werden.

Artikel 16

Aufhebung

(1)  Die Richtlinie 80/778/EWG tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie außer Kraft. Vorbehaltlich des Absatzes 2 berührt dies nicht die in Anhang IV vorgesehenen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Termine für die Umsetzung in nationales Recht und für die Anwendung.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie sind als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie zu verstehen und entsprechend der in Anhang V enthaltenen Übereinstimmungstabelle zu lesen.

(2)  Sobald ein Mitgliedstaat die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und die Maßnahmen gemäß Artikel 14 ergriffen hat, gilt diese Richtlinie anstelle der Richtlinie 80/778/EWG für die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch in diesem Mitgliedstaat.

Artikel 17

Umsetzung in nationales Recht

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiete erlassen.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 19

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

PARAMETER UND PARAMETERWERTE

TEIL A

Mikrobiologische Parameter



Parameter

Parameterwert

(Anzahl/100 ml)

Escherichia coli (E. coli)

0

Enterokokken

0

Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen zum Verkauf angeboten wird, gilt folgendes:



Parameter

Parameterwert

Escherichia coli (E. coli)

0/250 ml

Enterokokken

0/250 ml

Pseudomonas aeruginosa

0/250 ml

Koloniezahl bei 22 °C

100/ml

Koloniezahl bei 37 °C

20/ml

TEIL B

Chemische Parameter



Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Acrylamid

0,10

μg/l

Anm. 1

Antimon

5,0

μg/l

 

Arsen

10

μg/l

 

Benzol

1,0

μg/l

 

Benzo-(a)-pyren

0,010

μg/l

 

Bor

1,0

mg/l

 

Bromat

10

μg/l

Anm. 2

Cadmium

5,0

μg/l

 

Chrom

50

μg/l

 

Kupfer

2,0

mg/l

Anm. 3

Cyanid

50

μg/l

 

1,2-Dichlorethan

3,0

μg/l

 

Epichlorhydrin

0,10

μg/l

Anm. 1

Fluorid

1,5

mg/l

 

Blei

10

μg/l

Anm. 3 und 4

Quecksilber

1,0

μg/l

 

Nickel

20

μg/l

Anm. 3

Nitrat

50

mg/l

Anm. 5

Nitrit

0,50

mg/l

Anm. 5

Pestizide

0,10

μg/l

Anm. 6 und 7

Pestizide insgesamt

0,50

μg/l

Anm. 6 und 8

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

0,10

μg/l

Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anm. 9

Selen

10

μg/l

 

Tetrachlorethen und Trichlorethen

10

μg/l

Summe der Konzentrationen der spezifizierten Parameter

Trihalomethane insgesamt

100

μg/l

Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anm. 10

Vinylchlorid

0,50

μg/l

Anm. 1

Anmerkung 1:

Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser.

Anmerkung 2:

Die Mitgliedstaaten sollten nach Möglichkeit einen niedrigeren Wert anstreben, ohne hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen.

Im Fall von Wasser gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) ist der Wert spätestens zehn Kalenderjahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einzuhalten. Der Parameterwert für ►C1  Bromat ◄ beträgt für den Zeitraum zwischen fünf und zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie 25 μg/l.

Anmerkung 3:

Der Wert gilt für eine Probe von Wasser für den menschlichen Gebrauch, die mit einem geeigneten Probenahmeverfahren ( 13 )an der Wasserentnahmestelle in der Weise entnommen wird, daß sich eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe ergibt. Soweit angebracht, werden die Probenahme- und Kontrollverfahren nach einem harmonisierten Vorgehen durchgeführt, das gemäß Artikel 7 Absatz 4 festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen das Auftreten von Spitzenwerten, durch die sich nachteilige Auswirkungen für die menschliche Gesundheit ergeben könnten.

Anmerkung 4:

Im Fall von Wasser gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) ist der Wert spätestens fünfzehn Kalenderjahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einzuhalten. Der Parameterwert für Blei beträgt für den Zeitraum zwischen fünf und fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie 25 μg/l.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch innerhalb des Zeitraums, der zur Erreichung des Parameterwertes erforderlich ist, so weit wie möglich zu reduzieren.

Maßnahmen zur Erreichung dieses Wertes werden von den Mitgliedstaaten schrittweise und vorrangig dort durchgeführt, wo die Bleikonzentrationen in Wasser für den menschlichen Gebrauch am höchsten sind.

Anmerkung 5:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Bedingung, daß [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 beträgt (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l, und zwar für Nitrate (NO3) und für Nitrite (NO2)), eingehalten wird und daß der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang der Wasserwerke eingehalten wird.

Anmerkung 6:

„Pestizide“ bedeutet:

 organische Insektizide,

 organische Herbizide,

 organische Fungizide,

 organische Nematozide,

 organische Akarizide,

 organische Algizide,

 organische Rodentizide,

 organische Schleimbekämpfungsmittel,

 verwandte Produkte (u.a. Wachstumsregulatoren)

und die entsprechenden Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.

Es brauchen nur solche Pestizide überwacht zu werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung wahrscheinlich ist.

Anmerkung 7:

Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030 μg/l.

Anmerkung 8:

„Pestizide insgesamt“ bezeichnet die Summe aller einzelnen, bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide.

Anmerkung 9:

Bei den spezifizierten Verbindungen handelt es sich um:

 Benzo-(b)-fluoranthen,

 Benzo-(k)-fluoranthen,

 Benzo-(ghi)-perylen,

 Inden-(1,2,3-cd)-pyren.

Anmerkung 10:

Die Mitgliedstaaten sollten nach Möglichkeit einen niedrigeren Wert anstreben, ohne hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen.

Die spezifizierten Verbindungen sind Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan.

Im Fall von Wasser gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) ist der Wert spätestens zehn Kalenderjahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einzuhalten. Der Parameterwert für Trihalomethane insgesamt beträgt für den Zeitraum zwischen fünf und zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie 150 μg/l.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Trihalomethan-Konzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch innerhalb des Zeitraums, der zur Erreichung des Parameterwertes erforderlich ist, so weit wie möglich zu reduzieren.

Maßnahmen zur Erreichung dieses Wertes werden von den Mitgliedstaaten schrittweise und vorrangig in solchen Gebieten durchgeführt, in denen die Trihalomethan-Konzentrationen in Wasser für den menschlichen Gebrauch am höchsten sind.

TEIL C

Indikatorparameter



Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Aluminium

200

μg/l

 

Ammonium

0,50

mg/l

 

Chlorid

250

mg/l

Anm. 1

►C1  Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) ◄

0

Anzahl/100 ml

Anm. 2

Färbung

Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung

 
 

Leitfähigkeit

2 500

μS cm-1 bei 20 °C

Anm. 1

Wasserstoffionen-Konzentration

≥ 6,5 und ≤ 9,5

pH-Einheiten

Anm. 1 und 3

Eisen

200

μg/l

 

Mangan

50

μg/l

 

Geruch

Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung

 
 

Oxidierbarkeit

5,0

mg/l O2

Anm. 4

Sulfat

250

mg/l

Anm. 1

Natrium

200

mg/l

 

Geschmack

Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung

 
 

Koloniezahl bei 22 °C

Ohne anormale Veränderung

 
 

Coliforme Bakterien

0

Anzahl/100 ml

Anm. 5

Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)

Ohne anormale Veränderung

 

Anm. 6

Trübung

Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung

 

Anm. 7



RADIOAKTIVITÄT

Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Tritium

100

Bq/l

Anm. 8 und 10

Gesamtrichtdosis

0,10

mSv/Jahr

Anm. 9 und 10




ANHANG II

ÜBERWACHUNG

TABELLE A

Zu analysierende Parameter

1.   Routinemäßige Kontrollen

Zweck der routinemäßigen Kontrollen ist es, regelmäßig Informationen über die organoleptische und mikrobiologische Qualität des für den menschlichen Gebrauch bereitgestellten Wassers sowie Informationen über die Wirksamkeit der Trinkwasseraufbereitung (insbesondere der Desinfektion), soweit sie vorgenommen wird, bereitzustellen, damit festgestellt werden kann, ob für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser den entsprechenden Parameterwerten dieser Richtlinie entspricht.

Folgende Parameter sind Gegenstand der routinemäßigen Kontrollen. Die Mitgliedstaaten können diese Liste um weitere Parameter ergänzen, wenn dies als angebracht betrachtet wird.

Aluminium (Anmerkung 1)

Ammonium

Färbung

Leitfähigkeit

▼C1

Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 2)

▼B

Escherichia coli (E. coli)

Wasserstoffionen-Konzentration

Eisen (Anmerkung 1)

Nitrit (Anmerkung 3)

Geruch

Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 4)

Geschmack

Koloniezahl bei 22 °C und 37 °C (Anmerkung 4)

Coliforme Bakterien

Trübung



Anmerkung 1:

Nur erforderlich bei Verwendung als Flockungsmittel (1).

Anmerkung 2:

Nur erforderlich, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflußt wird (1).

Anmerkung 3:

Nur erforderlich, wenn Chloraminierung als Desinfektionsmethode verwendet wird (1).

Anmerkung 4:

Nur erforderlich bei Wasser, das in Flaschen oder anderen Behältnissen zum Verkauf angeboten wird.

(1)   In allen anderen Fällen sind die Parameter in der Liste für die umfassenden Kontrollen enthalten.

▼M2

2.   Audit monitoring

The purpose of audit monitoring is to provide the information necessary to determine whether or not all of the Directive’s parametric values are being complied with. All parameters set in accordance with Article 5(2) and (3) must be subject to audit monitoring unless it can be established by the competent authorities, for a period of time to be determined by them, that a parameter is not likely to be present in a given supply in concentrations which could lead to the risk of a breach of the relevant parametric value. This point does not apply to the parameters for radioactivity, which, subject to Notes 8, 9 and 10 in Annex I, Part C, will be monitored in accordance with monitoring requirements adopted by the Commission. Those measures, designed to amend non-essential elements of this Directive by supplementing it, shall be adopted in accordance with the regulatory procedure with scrutiny referred to in Article 12(3).

▼B

TABELLE B1

Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einem Verteilungsnetz oder einem Tankfahrzeug bereitgestellt oder in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird

Die Mitgliedstaaten nehmen Proben an den Stellen der Einhaltung gemäß Artikel 6 Absatz 1, um sicherzustellen, daß das Wasser für den menschlichen Gebrauch die Anforderungen der Richtlinie erfüllt. Bei einem Verteilungsnetz können die Mitgliedstaaten jedoch für bestimmte Parameter alternativ Proben innerhalb des Versorgungsgebiets oder in den Aufbereitungsanlagen entnehmen, wenn daraus nachweislich keine nachteiligen Veränderungen beim gemessenen Wert des betreffenden Parameters resultieren.



Menge des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers

(Anm. 1 und 2)

m3

Routinemäßige Kontrollen Anzahl der Proben pro Jahr

(Anm. 3, 4 und 5)

Umfassende Kontrollen Anzahl der Proben pro Jahr

(Anm. 3 und 5)

 
 
 

≤ 100

(Anm. 6)

(Anm. 6)

> 100

≤ 1 000

4

1

> 1 000

≤ 10 000

4

+ 3 pro 1 000 m3/Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge

1

+ 1 pro 3 300 m3/Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge

> 10 000

≤ 100 000

3

+ 1 pro 10 000 m3/Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge

> 100 000

 

10

+ 1 pro 25 000 m3/Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge

Anmerkung 1:

Ein Versorgungsgebiet ist ein geographisch definiertes Gebiet, in dem das Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einer oder mehreren Quellen kommt und in dem die Wasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann.

Anmerkung 2:

Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Menge des abgegebenen oder produzierten Wassers können die Mitgliedstaaten zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets heranziehen und einen täglichen Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 200 l ansetzen.

Anmerkung 3:

Bei zeitweiliger kurzfristiger Wasserversorgung legt der betreffende Mitgliedstaat die Häufigkeit der Kontrollen von in Tankfahrzeugen bereitgestelltem Wasser fest.

Anmerkung 4:

Die Mitgliedstaaten können die Anzahl der Probenahmen in der Tabelle für die verschiedenen Parameter in Anhang I verringern, wenn

a)  die Werte der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren durchgeführten Probenahmen konstant und erheblich besser als die in Anhang I vorgesehenen Grenzwerte sind und

b)  sich voraussichtlich kein Faktor negativ auf die Wasserqualität auswirken wird.

Außer in dem besonderen Fall der Anmerkung 6 darf die Mindesthäufigkeit nicht weniger als 50 % der in der Tabelle genannten Anzahl der Probenahmen betragen.

Anmerkung 5:

Nach Möglichkeit sollte die Zahl der Probenahmen im Hinblick auf Zeit und Ort gleichmäßig verteilt sein.

Anmerkung 6:

Die Häufigkeit wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.

TABELLE B2

Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das in zum Verkauf bestimmten Flaschen oder anderen Behältnissen abgefüllt wird



Menge des pro Tag produzierten Wassers, das zum Verkauf in Flaschen oder anderen Behältnissen angeboten wird (1)

m3

Routinemäßige Kontrollen Anzahl der Proben pro Jahr

Umfassende Kontrollen Anzahl der Proben pro Jahr

 
 

≤ 10

 

1

1

> 10

≤ 60

12

1

> 60

 

1 pro 5 m3 und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge

1 pro 100 m3 und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge

(1)   Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte — ermittelt über ein Kalenderjahr — zugrunde gelegt.




ANHANG III

SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE ANALYSE DER PARAMETER

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß alle Laboratorien, in denen Proben analysiert werden, über ein System zur Kontrolle der Qualität der Analysen verfügen, das von Zeit zu Zeit von einer Person überprüft wird, die nicht dem betreffenden Labor untersteht und die von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen wurde.

1.   PARAMETER, FÜR DIE ANALYSEVERFAHREN SPEZIFIZIERT SIND

▼M2

The following principles for methods of microbiological parameters are given either for reference, whenever a CEN/ISO method is given, or for guidance, pending the possible future adoption by the Commission of further CEN/ISO international methods for those parameters. Member States may use alternative methods, providing the provisions of Article 7(5) are met.

Those measures on further CEN/ISO international methods, designed to amend non-essential elements of this Directive, inter alia, by supplementing it, shall be adopted in accordance with the regulatory procedure with scrutiny referred to in Article 12(3).

▼B

Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli) (ISO 9308-1)

Enterokokken (ISO 7899-2)

Pseudomonas aeruginosa (prEN ISO 12780)

Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen — Koloniezahl bei 22 °C (prEN ISO 6222)

Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen — Koloniezahl bei 37 °C (prEN ISO 6222)

Clostridium perfringens (einschließlich Sporen)

Membranfiltration, dann anaerobe Bebrütung der Membran auf m-CP-Agar (Anmerkung 1) bei 44 ± 1 °C über 21 ± 3 Stunden. Auszählen aller dunkelgelben Kolonien, die nach einer Bedampfung mit Ammoniumhydroxid über eine Dauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben oder rot werden.

Anmerkung 1:

Zusammensetzung des m-CP-Agar:

Basismedium



Tryptose

30 g

Hefeextrakt

20 g

Saccharose

5 g

L-Cysteinhydrochlorid

1 g

MgSO4 · 7H2O

0,1 g

Bromkresolpurpur

40 mg

Agar

15 g

Wasser

1 000 ml

Die Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von 7,6 einstellen. Autoklavieren bei 121 °C für eine Dauer von 15 Minuten. Abkühlen lassen ►C1  und folgendes hinzufügen: ◄



D-Cycloserin

400 mg

Polymyxin-B-Sulfat

25 mg

Indoxyl-β-D-Glukosid aufgelöst in 8 ml sterilem Wasser

60 mg

Filter-sterilisierte 0,5 %ige Phenolphthalein-Diphosphat-Lösung

20 ml

Filter-sterilisierte 4,5 %ige FeCl3· 6H2O

2 ml

2.   PARAMETER, FÜR DIE VERFAHRENSKENNWERTE SPEZIFIZIERT SIND

2.1.

Für folgende Parameter sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, daß das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend genannten Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze zu messen. Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten Analyseverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen Parameterwert in Anhang I Teile B und C anzugeben.



Parameter

Richtigkeit in % des Parameterwertes

(Anm. 1)

Präzision in % des Parameterwertes

(Anm. 2)

Nachweisgrenze in % des Parameterwertes

(Anm. 3)

Bedingungen

Anmerkungen

Acrylamid

 
 
 

Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren

 

Aluminium

10

10

10

 
 

Ammonium

10

10

10

 
 

Antimon

25

25

25

 
 

Arsen

10

10

10

 
 

Benzo-(a)-pyren

25

25

25

 
 

Benzol

25

25

25

 
 

Bor

10

10

10

 
 

Bromat

25

25

25

 
 

Cadmium

10

10

10

 
 

Chlorid

10

10

10

 
 

Chrom

10

10

10

 
 

Leitfähigkeit

10

10

10

 
 

Kupfer

10

10

10

 
 

Cyanid

10

10

10

 

Anm. 4

1,2-Dichlorethan

25

25

10

 
 

Epichlorhydrin

 
 
 

Anhand der ►C1  Produktspezifikation ◄ zu kontrollieren

 

Fluorid

10

10

10

 
 

Eisen

10

10

10

 
 

Blei

10

10

10

 
 

Mangan

10

10

10

 
 

Quecksilber

20

10

►C1  20 ◄

 
 

Nickel

10

10

10

 
 

Nitrat

10

10

10

 
 

Nitrit

10

10

10

 
 

Oxidierbarkeit

25

►C1  25 ◄

10

 

Anm. 5

Pestizide

25

25

25

 

Anm. 6

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

25

25

25

 

Anm. 7

Selen

10

10

10

 
 

Natrium

10

10

10

 
 

Sulfat

10

10

10

 
 

Tetrachlorethen

25

25

10

 

Anm. 8

Trichlorethen

25

25

10

 

Anm. 8

Trihalomethane insgesamt

25

25

10

 

Anm. 7

Vinylchlorid

 
 
 

Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren

 

2.2.

Für die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, daß das verwendete Analyseverfahren geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,2 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,2 pH-Einheiten zu messen.



Anmerkung 1 (1):

Richtigkeit ist die systematische Meßabweichung, die sich als Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert ergibt.

Anmerkung 2 (1):

Präzision ist die zufällige Meßabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Meßwertreihe und zwischen Meßwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. ►C1  Eine zufällige Meßabweichung bis zum zweifachen Betrag der relativen Standardabweichung gilt als akzeptabel. ◄

(1)   Diese Begriffe sind in ISO 5725 näher definiert.



Anmerkung 3:

Nachweisgrenze ist entweder

— die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Meßwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters;

— oder

— die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Meßwertreihe) einer Blindprobe.

Anmerkung 4:

Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können.

Anmerkung 5:

Die Oxidation ist über 10 Minuten bei 100 °C in saurem Milieu mittels Permanganat durchzuführen.

Anmerkung 6:

Die Verfahrenskennwerte gelten für jedes einzelne Pestizid und hängen von dem betreffenden Pestizid ab. Die Nachweisgrenze ist möglicherweise derzeit nicht für alle Pestizide erreichbar, die Mitgliedstaaten sollten sich jedoch bemühen, diesen Standard zu erreichen.

Anmerkung 7:

Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 25 % des Parameterwerts in Anhang I.

Anmerkung 8:

Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 50 % des Parameterwerts in Anhang I.

3.   PARAMETER, FÜR DIE KEIN ANALYSEVERFAHREN SPEZIFIZIERT IST

Färbung

Geruch

Geschmack

Organisch gebundener Kohlenstoff

Trübung (Anmerkung 1)



Anmerkung 1:

Für die Kontrolle der Trübung von aufbereitetem Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, daß das angewandte Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 25 %, einer Präzision von 25 % und einer Nachweisgrenze von 25 % zu messen.




ANHANG IV



TERMINE FÜR DIE UMSETZUNG IN NATIONALES RECHT UND FÜR DIE ANWENDUNG DER RICHTLINIE

Richtlinie 80/778/EWG

Umsetzung 17.7.1982

Anwendung 17.7.1985

Alle Mitgliedstaaten außer Spanien, Portugal und den neuen deutschen Ländern

Richtlinie 81/858/EWG

(Anpassung wegen des Beitritts Griechenlands)

Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals



Spanien:

Umsetzung

1.1.1986

Anwendung

1.1.1986

Portugal:

Umsetzung

1.1.1986

Anwendung

1.1.1989

Richtlinie 90/656/EWG für die neuen deutschen Länder

Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens



Österreich:

Umsetzung

1.1.1995

Anwendung

1.1.1995

Finnland:

Umsetzung

1.1.1995

Anwendung

1.1.1995

Schweden:

Umsetzung

1.1.1995

Anwendung

1.1.1995

Richtlinie 91/692/EWG

Artikel 1—14

 
 

Anwendung 31.12.1995

 
 

Artikel 15

Geändert mit Wirkung vom 1.1.1981

Geändert mit Wirkung vom 1.1.1986

 

Geändert mit Wirkung vom 1.1.1995

 

Artikel 16

 
 
 
 
 

Artikel 17

 
 
 
 

Artikel 17(a) eingefügt

Artikel 18

 
 
 
 
 

Artikel 19

 

Geändert

Geändert

 
 

Artikel 20

 
 
 
 
 

Artikel 21

 
 
 
 
 




ANHANG V



ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

Diese Richtlinie

Richtlinie 80/778/EWG

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b)

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b)

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a) und b)

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 11

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2 Satz 1

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 2 Satz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 6 Absätze 2 und 3

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 12 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 8

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1

Artikel 9 Absätze 2 bis 6

Artikel 9 Absatz 7

Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 8

Artikel 10

Artikel 8

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 13

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 14

Artikel 12 Absätze 2 und 3

Artikel 15

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absätze 2 bis 5

Artikel 17 Buchstabe a) (eingefügt durch die Richtlinie 91/692/EWG)

Artikel 14

Artikel 19

Artikel 15

Artikel 20

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 21



( 1 ) ABl. C 131 vom 30.5.1995, S. 5, und

ABl. C 213 vom 15.7.1997, S. 8.

( 2 ) ABl. C 82 vom 19.3.1996, S. 64.

( 3 ) ABl. C 100 vom 2.4.1996, S. 134.

( 4 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 1996 (ABl. C 20 vom 20.1.1997, S. 121), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 19. Dezember 1997 (ABl. C 91 vom 26.3.1998, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 1998 (ABl. C 167 vom 1.6.1998, S. 92).

( 5 ) ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

( 6 ) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/68/EG der Kommission (ABl. L 277 vom 30.10.1996, S. 25).

( 7 ) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

( 8 ) ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/70/EG (ABl. L 299 vom 23.11.1996, S. 26).

( 9 ) ABl. L 22 vom 9.2.1965, S. 369. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/39/EWG (ABl. L 214 vom 24.8.1993, S. 22).

( 10 ) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).

( 11 ) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

( 12 ) ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 56.

( 13 ) Im Anschluß an das Ergebnis der Studie, die derzeit durchgeführt wird, hinzuzufügen.