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Document 32010R0268

Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen

OJ L 83, 30.3.2010, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 059 P. 146 - 147

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/268/oj

30.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 83/8


VERORDNUNG (EU) Nr. 268/2010 DER KOMMISSION

vom 29. März 2010

zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (1), insbesondere Artikel 17 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2007/2/EG gewähren die Mitgliedstaaten den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft nach harmonisierten Bedingungen Zugang zu Geodatensätzen und -diensten.

(2)

Damit der Zugang zu Geodatensätzen und -diensten nach einem einheitlichen Vorgehen gewährt wird, sollten in dieser Verordnung obligatorische Mindestanforderungen festgelegt werden.

(3)

Gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Richtlinie 2007/2/EG sind Einschränkungen der gemeinsamen Datennutzung zulässig. Selbst wenn die Mitgliedstaaten solche Einschränkungen vornehmen, sollten sie die Möglichkeit haben, Maßnahmen (z. B. Sicherheitsmaßnahmen) vorzugeben, die die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft treffen müssen, um dennoch Zugang zu diesen Datensätzen und -diensten zu erhalten.

(4)

In jeder Vereinbarung, einschließlich Lizenzvereinbarungen, Verträgen und E-Mail-Korrespondenzen, oder in jeder sonstigen Regelung für den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten und ihrer Behörden im Rahmen dieser Verordnung sollte die Terminologie des Artikels 3 der Richtlinie 2007/2/EG verwendet werden.

(5)

Zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben und als Beitrag zur Durchführung der europäischen Umweltpolitik sollten die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft in der Lage sein, den für sie tätigen Auftragnehmern Geodatensätze und -dienste zur Verfügung zu stellen.

(6)

Generell sollten Regelungen 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit ihr im Einklang stehen. Da zuvor aufgestellte Regelungen möglicherweise noch gelten, sind allerdings Übergangsbestimmungen erforderlich. Regelungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gelten, müssen daher bei ihrer Erneuerung oder ihrem Auslaufen, spätestens jedoch drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit ihr in Einklang gebracht werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden harmonisierte Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2007/2/EG festgelegt.

Artikel 2

Einschränkungen des Zugangs

Auf Anfrage des Organs oder der Einrichtung der Gemeinschaft begründen die Mitgliedstaaten eine etwaige Einschränkung der gemeinsamen Nutzung gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Richtlinie 2007/2/EG.

Die Mitgliedstaaten können angeben, unter welchen Bedingungen ein eingeschränkter Zugang gemäß Artikel 17 Absatz 7 gewährt werden kann.

Artikel 3

Regelungen

(1)   Jede Regelung des Zugangs zu Geodatensätzen und -diensten steht vollkommen mit dieser Verordnung im Einklang.

(2)   In jeder Regelung des Zugangs zu Geodatensätzen und -diensten werden die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Richtlinie 2007/2/EG verwendet.

Artikel 4

Nutzung von Geodatensätzen und -diensten

(1)   Die Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft können den für sie tätigen Auftragnehmern Geodatensätze oder -dienste zur Verfügung stellen.

(2)   Werden gemäß Absatz 1 Geodatensätze und -dienste zur Verfügung gestellt, so treffen die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft jede mögliche Maßnahme, um die unbefugte Nutzung von Geodatensätzen und -diensten zu verhindern.

(3)   Wurden gemäß Absatz 1 Geodatensätze und -dienste zur Verfügung stellt, so darf die Partei, die den Zugang erhalten hat, den Geodatensatz oder -dienst ohne die schriftliche Zustimmung des ursprünglichen Daten- oder Dienstleistungsanbieters keiner weiteren Partei zur Verfügung stellen.

Artikel 5

Metadaten

Die im Einklang mit dieser Verordnung für die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft geltenden Bedingungen sind im Metadatenelement 8.1 in Teil B des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission (2) anzugeben.

Artikel 6

Transparenz

(1)   Beantragt ein Organ oder eine Einrichtung der Gemeinschaft den Zugang zu einem Geodatensatz oder -dienst, so stellen die Mitgliedstaaten auf Verlangen für die Bewertung und Nutzung auch Angaben zu den Verfahren für die Sammlung, Verarbeitung, Produktion und Kontrolle der Qualität der Geodatensätze und -dienste sowie für die Erlangung des Zugangs zu diesen bereit, sofern diese zusätzlichen Angaben vorliegen und in zumutbarer Weise abgerufen und zur Verfügung gestellt werden können.

(2)   Auf Verlangen schließen die Angebote, die die Mitgliedstaaten den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft in Bezug auf die Gewährung des Zugangs zu Geodatensätzen und -diensten machen, die Grundlage für die Gebührenerhebung und die berücksichtigten Faktoren ein.

Artikel 7

Antwortzeiten

Die Mitgliedstaaten gewähren den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 20 Tagen nach Eingang eines schriftlichen Antrags, sofern der Mitgliedstaat und das Organ bzw. die Einrichtung der Gemeinschaft im gegenseitigen Einverständnis nichts anderes vereinbart haben.

Artikel 8

Übergangsbestimmungen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Regelungen 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit dieser im Einklang stehen.

Bestehen bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Regelungen für die Bereitstellung von Geodatensätzen und -diensten, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Regelungen ab ihrer Erneuerung oder ihrem Auslaufen, spätestens jedoch drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit ihr im Einklang stehen.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 326 vom 4.12.2008, S. 12.


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